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Bausparverträge in Ansparphase: Änderungsklausel zu Kontoentgelt unwirksam

OLG Celle v. 27.3.2019 - 3 U 3/19

Eine Klau­sel, mit der eine Bau­spar­kasse durch Ände­rung ih­rer All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen bei be­ste­hen­den Bau­spar­verträgen von ih­ren Kun­den Kon­to­ent­gelt während der An­spar­phase ver­langt, ist un­wirk­sam. Dass die Bau­spar­kasse ge­rade bei Bau­spar­verträgen mit länger zurück­lie­gen­dem Ab­schluss re­la­tiv hohe Zin­sen zah­len muss, die ak­tu­ell am Markt für ver­gleich­bar si­chere An­la­gen nicht zu er­hal­ten sind, recht­fer­tigt keine an­dere Be­trach­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist eine Bau­spar­kasse. Sie hat im No­vem­ber 2017 ih­ren Be­stands­kun­den, die zwi­schen Sep­tem­ber 1999 und Fe­bruar 2011 einen Bau­spar­ver­trag ab­ge­schlos­sen hat­ten, schrift­lich an­gekündigt, dass die den be­ste­hen­den Bau­spar­verträgen zu­grun­de­lie­gen­den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) geändert würden und künf­tig in der Spar­phase eine Kon­to­ent­gelt von 18 € pro Jahr er­ho­ben werde. Die bis da­hin gel­ten­den AGB sa­hen ein ent­spre­chen­des Kon­to­ent­gelt nicht vor. In dem Schrei­ben wurde zu­dem mit­ge­teilt, dass die be­ab­sich­tigte Ände­rung wirk­sam werde, wenn die Be­stand­kun­den nicht durch Erklärung in Text­form bin­nen ei­ner Frist von sechs Wo­chen wi­der­spre­chen soll­ten.

Der kla­gende Ver­brau­cher­schutz­ver­band wandte sich ge­gen die­ses Vor­ge­hen und ver­langte, die Bau­spar­kasse dazu zu ver­pflich­ten, den wei­te­ren Ver­sand des be­tref­fen­den Schrei­bens an ihre Be­stands­kun­den zu un­ter­las­sen und ne­ga­tive Aus­wir­kun­gen des Schrei­bens für die be­trof­fe­nen Kun­den zu be­sei­ti­gen, weil die be­tref­fende Klau­sel we­gen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung der Be­stands­kun­den un­wirk­sam sei.

Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem OLG er­folg­los.

Die Gründe:
Die Be­klagte muss den be­trof­fe­nen Kun­den - aus­ge­nom­men jene, die der Einführung des Ent­gel­tes wi­der­spro­chen ha­ben und von de­nen die Be­klagte das Ent­gelt nicht ein­ge­zo­gen hat - mit­tei­len, dass die in dem Schrei­ben an­gekündigte Einführung des jähr­li­chen Kon­to­ent­gel­tes un­wirk­sam ist, wo­bei der Be­klag­ten vor­be­hal­ten bleibt von der Ver­sen­dung des Be­rich­ti­gungs­schrei­bens ab­zu­se­hen, wenn sie den Empfänger der Schrei­ben die be­reits ein­ge­zo­ge­nen Kon­toführungs­ent­gelte nebst Zin­sen i.H.v. 5 % seit Kla­ge­er­he­bung in­ner­halb von zwei Mo­na­ten ab Rechts­kraft der Ent­schei­dung zurück­zahlt.

Die be­tref­fende Klau­sel un­ter­liegt als Preis­ne­ben­ab­rede der In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Und in­fol­ge­des­sen er­weist sie sich als un­wirk­sam, u.a. weil durch die Kon­toführungs­gebühren in der An­spar­phase or­ga­ni­sa­to­ri­sche Auf­wen­dun­gen, die grundsätz­lich von der Bau­spar­kasse zu er­brin­gen sind, un­zulässi­ger Weise auf die Be­stands­kun­den ab­gewälzt würden. Dass die Bau­spar­kasse ge­rade bei Bau­spar­verträgen mit länger zurück­lie­gen­dem Ab­schluss re­la­tiv hohe Zin­sen zah­len muss, die ak­tu­ell am Markt für ver­gleich­bar si­chere An­la­gen nicht zu er­hal­ten sind, recht­fer­tigt keine an­dere Be­trach­tung.

Es be­steht viel­mehr keine grundsätz­li­che Not­wen­dig­keit für eine nachträgli­che Kom­pen­sa­tion der geänder­ten Zins­si­tua­tion am Markt, denn die Bau­spar­kasse kann noch nicht voll be­sparte Verträge nach Ab­lauf von zehn Jah­ren nach dem vollständi­gen Emp­fang des Dar­le­hens kündi­gen. Nach BGH-Recht­spre­chung ent­spricht der vollständige Emp­fang dem Zeit­punkt der Zu­tei­lungs­reife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16. Des­halb darf die Be­klagte das an ihre Be­stands­kun­den ver­sandte Schrei­ben über die be­ab­sich­tigte Ände­rung der AGB nicht wei­ter ver­sen­den und muss des­sen Aus­wir­kun­gen für die be­trof­fe­nen Kun­den be­sei­ti­gen. Dass Bau­spar­kas­sen während der Dar­le­hens­phase von ih­ren Kun­den keine Kon­to­gebühr ver­lan­gen dürfen, hat der BGH be­reits in sei­ner Ent­schei­dung vom 9.5.2017 - Az. XI ZR 308/15 fest­ge­stellt.


 

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