deen

Aktuelles

Bankenhaftung im Insolvenzfall

BFH 21.11.2013, V R 21/12

Die von § 13c UStG vor­aus­ge­setzte Steu­er­fest­set­zung kann sich aus einem Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid er­ge­ben; die­ser er­le­digt sich durch den Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid, nach dem sich die Höhe der fest­ge­setz­ten und bei Fällig­keit nicht ent­rich­te­ten Steuer be­stimmt. Können Steu­er­be­scheide nach In­sol­ven­zeröff­nung über das Vermögen des Ze­den­ten nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 87 InsO nicht mehr er­ge­hen, er­le­digt sich der Vor­aus­zah­lungs­be­scheid durch die Ein­tra­gung in die In­sol­venz­ta­belle oder der im Fall des Be­strei­tens durch den gem. § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu er­las­sen­den Fest­stel­lungs­be­scheid.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Spar­kasse ver­gab im Zu­sam­men­hang mit einem Kon­to­kor­rent­verhält­nis ein Dar­le­hen an eine GmbH. Diese mus­ste ih­ren Ge­schäfts­be­trieb auf­ge­ben und veräußerte An­fang 2010 ih­ren Fuhr­park zu einem Kauf­preis von 980.000 € zzgl. Um­satz­steuer. Auf­grund ei­ner mit der Kläge­rin im Fe­bruar 2010 ab­ge­schlos­se­nen Ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung trat die GmbH den An­spruch auf den Kauf­preis aus dem Ver­kauf der Fahr­zeuge in vol­ler Höhe (1.166.200 €) an die Kläge­rin zur Rückführung des Kon­to­kor­rent­kre­di­tes ab. Ent­spre­chend der Ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung wurde der Brut­to­kauf­preis aus der Veräußerung der Fahr­zeuge am 3.4.2010 dem bei der Kläge­rin geführ­ten Kon­to­kor­rent­konto der GmbH gut­ge­schrie­ben und vollständig mit Kre­dit- und Zins­for­de­run­gen ver­rech­net.

Die GmbH mel­dete die Um­satz­steuer aus der Fahr­zeug­veräußerung in ih­rer am 12.4.2010 ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung I/2010 an, ohne aber die nach der Vor­an­mel­dung ge­schul­dete Um­satz­steuer i.H.v. rd. 182.000 € zu ent­rich­ten. Auf An­trag vom 30.4.2010 wurde am 8.2.2011 über das Vermögen der GmbH das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der In­sol­venz­ver­wal­ter erklärte im März 2011 die An­fech­tung der Ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung gem. § 131 InsO. Das Fi­nanz­amt nahm die Kläge­rin mit Haf­tungs­be­scheid nach § 13c UStG für die von der GmbH ge­schul­dete Um­satz­steuer I/2010 aus der Fahr­zeu­glie­fe­rung i.H.v. 182.000 € als Haf­tungs­schuld­ner in An­spruch.

Am 29.6.2011 schlos­sen die Kläge­rin und der In­sol­venz­ver­wal­ter einen Ver­gleich, mit dem die Kläge­rin den in­sol­venz­recht­li­chen An­fech­tungs­an­spruch im Zu­sam­men­hang mit der Ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung vom 11.2.2010 an­er­kannte. Die Kläge­rin ver­pflich­tete sich zur Zah­lung von 300.000 € in die In­sol­venz­masse und zum Ver­zicht auf die An­mel­dung wei­te­rer An­sprüche zur In­sol­venz­ta­belle. Im Ge­gen­zug ver­zich­tete der In­sol­venz­ver­wal­ter auf die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der An­sprüche. Der In­sol­venz­ver­wal­ter stellte die Kläge­rin im In­nen­verhält­nis von sämt­li­chen An­sprüchen der Fi­nanz­ver­wal­tung aus dem Haf­tungs­be­scheid frei. Die Zah­lung zur In­sol­venz­masse er­folgte am 12.7.2011.

Das FG gab der ge­gen den Haf­tungs­be­scheid ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg. Der Rechtmäßig­keit des gem. § 13c UStG i.V.m. § 191 AO er­las­se­nen Haf­tungs­be­schei­des stehe nicht ent­ge­gen, dass die For­de­rungs­ab­tre­tung vom In­sol­venz­ver­wal­ter des Ze­den­ten gem. § 129 InsO an­ge­foch­ten wor­den sei. Trotz An­fech­tung habe die Kläge­rin den an sie ab­ge­tre­te­nen For­de­rungs­be­trag ver­ein­nahmt. So­weit der in­folge der Ab­tre­tung ver­ein­nahmte Be­trag aber von der Kläge­rin an den In­sol­venz­ver­wal­ter zurücker­stat­tet wor­den sei, sei aus Gründen der Verhält­nismäßig­keit von ei­ner Haf­tung gem. § 13c UStG ab­zu­se­hen. Im Um­fang der Rück­zah­lung zur In­sol­venz­masse sei der Haf­tungs­be­scheid da­her zu Un­recht er­gan­gen. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das Ur­teil des FG ist auf­zu­he­ben, da es die Haf­tung nach § 13c UStG auf der Grund­lage des Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­schei­des I/2010 be­jaht, ohne zu prüfen, ob sich die­ser Be­scheid durch den Er­lass ei­nes Um­satz­steu­er­jah­res­be­schei­des, durch eine dem gleich­zu­stel­lende Ein­tra­gung des Um­satz­steu­er­an­spruchs 2010 in die In­sol­venz­ta­belle oder durch den Er­lass ei­nes Fest­stel­lungs­be­schei­des hierzu er­le­digt hat.

Die fest­ge­setzte Steuer i.S.v. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG kann sich aus einem Vor­aus­zah­lungs­be­scheid (§ 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 168 S. 1 AO) er­ge­ben. Die­ser hat im Verhält­nis zur Steu­er­be­rech­nung für das Ka­len­der­jahr (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG) und zur Steu­er­fest­set­zung für das Ka­len­der­jahr (§ 18 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 168 S. 1 AO) nur "vorläufi­gen Cha­rak­ter". Denn nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung ist der Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid vom Zeit­punkt sei­nes Er­ge­hens an al­lei­nige Grund­lage für die Ver­wirk­li­chung des An­spruchs auf die mit Ab­lauf des Be­steue­rungs­zeit­raums ent­stan­dene Steuer so­wie für den Ein­be­halt der als Vor­aus­zah­lung für den Be­steue­rungs­zeit­raum ent­rich­te­ten Beträge.

Das ma­te­ri­elle Er­geb­nis der in dem Ka­len­der­jahr po­si­tiv oder ne­ga­tiv ent­stan­de­nen Um­satz­steuer wird für die Zu­kunft aus­schließlich durch den Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid fest­ge­legt. Da­mit er­le­di­gen sich die für den Be­steue­rungs­zeit­raum er­gan­ge­nen Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheide i.S.d. § 124 Abs. 2 AO auf an­dere Weise und ver­lie­ren ihre Wirk­sam­keit. In­fol­ge­des­sen kann der Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid nach Er­ge­hen des Jah­res­be­schei­des nicht mehr Grund­lage für die Haf­tung nach § 13c UStG sein. Können nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 87 InsO Steu­er­be­scheide, aus de­nen sich eine "Zahl­last" er­gibt, nicht mehr er­ge­hen, er­le­digt sich der Vor­aus­zah­lungs­be­scheid auch durch die Ein­tra­gung in die In­sol­venz­ta­belle oder den Er­lass ei­nes Fest­stel­lung­be­schei­des.

Für die Berück­sich­ti­gung von Ta­bel­len­ein­tra­gung und Fest­stel­lungs­be­scheid als er­le­di­gende Er­eig­nisse spricht auch das Ge­samt­schuld­verhält­nis, das nach der Recht­spre­chung des BGH zwi­schen Steu­er­schuld­ner und Haf­ten­den be­steht. Im Streit­fall hat das FG keine Fest­stel­lun­gen zu der Frage ge­trof­fen, ob sich der der Haf­tung zu­grunde lie­gende Vor­aus­zah­lungs­be­scheid durch einen Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid, einen Ta­bel­len­ein­trag oder einen Fest­stel­lungs­be­scheid er­le­digt hat und ob sich hier­aus ein ab­wei­chen­der Um­fang der haf­tungs­begründen­den Steu­er­schuld er­gibt. Das Ur­teil des FG ist da­her auf­zu­he­ben.

Im zwei­ten Rechts­gang ist auf­zuklären, ob bis zur In­sol­ven­zeröff­nung im Fe­bruar 2011 ein Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid zur Um­satz­steuer 2010 er­gan­gen ist, der zu ei­ner Er­le­di­gung des zunächst haf­tungs­begründen­den Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­schei­des I/2010 geführt hat und ob sich aus einem der­ar­ti­gen Jah­res­be­scheid eine Min­de­rung der haf­tungs­begründen­den Steu­er­schuld er­gibt. Darüber hin­aus ist fest­zu­stel­len, ob und mit wel­chem In­halt der An­spruch Um­satz­steuer 2010 bis zum maßgeb­li­chen Zeit­punkt des Er­ge­hens der Ein­spruchs­ent­schei­dung am 18. April 2012 in die In­sol­venz­ta­belle ein­ge­tra­gen wurde (§ 178 Abs. 3 InsO) oder ob hierzu ein Fest­stel­lungs­be­scheid (§ 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO) er­gan­gen ist. Nur wenn kei­nes die­ser er­le­di­gen­den Er­eig­nisse vor­liegt, rich­tet sich die Haf­tungs­inan­spruch­nahme im Streit­fall wei­ter nach dem Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid I/2010.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben

Das könnte Sie auch interessieren