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Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen - Erwerbsobliegenheit bei im Ausland lebenden Angehörigen

BFH 15.4.2015, VI R 5/14

Das je­der­zei­tige Be­reit­ste­hen für einen even­tu­el­len Pfle­ge­ein­satz bei be­hin­der­ten An­gehöri­gen (sog. "Pflege auf Ab­ruf") stellt kei­nen be­son­de­rer Um­stand dar, der die ge­ne­relle Er­werbs­ob­lie­gen­heit volljähri­ger Per­so­nen ent­fal­len lässt. Steu­er­pflich­tige müssen grundsätz­lich nach­wei­sen, dass sich die un­ter­hal­tene Per­son um eine Be­schäfti­gung bemüht hat, an­sons­ten kommt eine Schätzung der (fik­ti­ven) Einkünfte in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 2008 ihre al­lein in Russ­land le­bende 60-jährige Mut­ter, die seit Voll­en­dung ih­res 55. Le­bens­jah­res eine Al­ters­rente be­zieht, mit 2.497 € un­terstützt. Der Be­trag setzte sich aus drei Bar­geldüberg­aben so­wie aus Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für Un­ter­brin­gung und Ver­pfle­gung der Mut­ter während ei­nes Be­suchs und aus Kos­ten für eine Kran­ken­ver­si­che­rung der Mut­ter zu­sam­men. Diese wie­derum un­terstützte im Streit­jahr ihre ei­gene, 82-jährige, ver­wit­wete Mut­ter, die Großmut­ter der Kläge­rin. Diese lebte al­lein in der Ukraine und benötigte seit einem 2007 er­lit­te­nen Schlag­an­fall eine le­bens­lange Pflege.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr be­an­tragte die Kläge­rin den Ab­zug von ins­ge­samt 2.685 € als Un­ter­halts­zah­lun­gen nach § 33a Abs. 1 EStG. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Un­ter­halts­zah­lun­gen al­ler­dings nicht, da im Aus­land le­bende Per­so­nen im er­werbsfähi­gen Al­ter bis 65 Jahre grundsätz­lich eine Er­werbs­ob­lie­gen­heit treffe. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage im We­sent­li­chen statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht ent­schie­den, dass ein je­der­zei­ti­ges Be­reit­ste­hen für einen even­tu­el­len Pfle­ge­ein­satz bei be­hin­der­ten An­gehöri­gen ("Pflege auf Ab­ruf") einen be­son­de­ren Um­stand dar­stellt, der die ge­ne­relle Er­werbs­ob­lie­gen­heit volljähri­ger Per­so­nen ent­fal­len lässt.

Eine Per­son im ar­beitsfähi­gen Al­ter, die die zum Be­strei­ten des Le­bens­un­ter­halts zur Verfügung ste­hen­den Quel­len, ins­be­son­dere ihre Ar­beits­kraft, nicht aus­schöpft, ist grundsätz­lich nicht un­terstützungs­bedürf­tig. Die Re­gel­al­ters­grenze rich­tet sich da­bei nach den Vor­schrif­ten § 35 S. 2 SGB VI i.V.m. § 235 Abs. 2 SGB VI. So liegt etwa die Re­gel­al­ters­grenze für eine 1948 ge­bo­rene Per­son nach §§ 35, 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI bei 65 Jah­ren und zwei Mo­na­ten. Für die Bemühun­gen um eine Er­werbstätig­keit ist grundsätz­lich die Zeit auf­zu­bie­ten, die ein Er­werbstäti­ger für sei­nen Be­ruf auf­wen­det. Bei lang an­hal­ten­der Ar­beits­lo­sig­keit ist auch ein Orts- bzw. Be­rufs­wech­sel zu­mut­bar.

Diese Grundsätze gel­ten auch für Un­ter­halts­zah­lun­gen an nicht in Deutsch­land un­be­schränkt steu­er­pflich­tige Per­so­nen, da nach § 33a Abs. 1 S. 5 Hs. 2 EStG für die Frage der ge­setz­li­chen Un­ter­halts­pflicht inländi­sche Maßstäbe her­an­zu­zie­hen sind. Die Be­schränkung der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Un­ter­halts­leis­tun­gen auf die Fälle, in de­nen Un­ter­halts­pflich­ten erfüllt wer­den, die "inländi­schen Maßstäben" ent­spre­chen, ist ins­be­son­dere aus Gründen der Prak­ti­ka­bi­lität und Miss­brauchs­ab­wehr ge­recht­fer­tigt. Ein Ver­stoß ge­gen das Ge­bot der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit oder ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Im Ge­gen­satz zu ei­ner Krank­heit, Be­hin­de­rung oder Ar­beits­lo­sig­keit trotz ord­nungs­gemäßer Bemühun­gen ist die "Pflege auf Ab­ruf" ein Um­stand, der nicht un­mit­tel­bar in der un­ter­hal­te­nen Per­son begründet ist, son­dern die Si­tua­tion ei­nes Drit­ten oder Drittin­ter­es­sen be­trifft. Zu­dem gel­ten bezüglich der Er­werbs­ob­lie­gen­heit beim Ver­wand­ten­un­ter­halt grundsätz­lich strenge An­for­de­run­gen. Von Zi­vil­ge­rich­ten wird eine Er­werbs­ob­lie­gen­heit für eine ihr min­derjähri­ges Kind be­treu­ende Mut­ter in Be­zug auf einen mögli­chen Ver­wand­ten­un­ter­halt, für Be­zie­her ei­ner Be­rufs- bzw. Er­werbs­unfähig­keits­rente und für eine er­werbs­lose 60-Jährige be­jaht. So­mit kann nur in Aus­nah­mefällen von einem Ent­fal­len der Er­werbs­ob­lie­gen­heit aus­ge­gan­gen wer­den. Zwar kann Ar­beits­lo­sig­keit eine Bedürf­tig­keit begründen, wenn eine Be­schäfti­gung trotz ord­nungs­gemäßer Bemühun­gen nicht ge­fun­den wer­den kann. Die An­nahme ei­ner feh­len­den Be­schäfti­gungs­chance setzt je­doch die sub­stan­ti­ierte Dar­le­gung vor­aus, dass und wie sich die un­ter­hal­tene Per­son um eine Be­schäfti­gung bemüht hat. Dies muss im wei­te­ren Ver­fah­ren noch geprüft wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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