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Ausschluss von gesundheitsgefährdenden chemischen Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen

Am 26.11.2021 hat der Bun­des­rat ei­ner Ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung zu­ge­stimmt, der Ver­brau­cher bes­ser vor Ge­sund­heits­ge­fah­ren durch che­mi­sche Druck­far­ben auf Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen schützen soll.

Grund der Ver­ord­nung ist, dass man­che Druck­far­ben auf Ver­pa­ckun­gen be­stimmte che­mi­sche Stoffe in ho­hen Men­gen ent­hal­ten, die an­schließend auf Le­bens­mit­tel über­ge­hen und bei de­ren Ver­zehr ge­sund­heit­li­che Schäden an Niere, Le­ber oder Lymph­kno­ten her­vor­ru­fen oder Krebs ver­ur­sa­chen können.

Ziel der Ver­ord­nung ist die

  • Ver­mei­dung von Ge­sund­heits­schäden für Bürge­rin­nen und Bürger,
  • Stärkung des Ver­trau­ens von Ver­brau­chern bezüglich der Si­cher­heit von be­druck­ten Le­bens­mit­tel­be­darfs­ge­genständen,
  • Be­wah­rung der ge­sund­heit­li­chen Un­be­denk­lich­keit von Le­bens­mit­teln.

Mit der Ver­ord­nung wird eine Po­si­tiv­liste von Stof­fen fest­ge­legt, die in Druck­far­ben bei der Her­stel­lung von Le­bens­mit­tel­be­darfs­ge­genständen ver­wen­det wer­den dürfen, in­klu­sive vor­ge­ge­be­ner Höchst­men­gen für den Überg­ang auf die Le­bens­mit­tel. In die­ser Po­si­tiv­liste wer­den nur sol­che Stoffe auf­ge­nom­men, bei de­nen eine Ri­si­ko­be­wer­tung vor­ge­nom­men wer­den kann und ge­eig­nete und aus­rei­chende to­xi­ko­lo­gi­sche Da­ten verfügbar sind.

Stoffe mit krebs­er­re­gen­den, erb­gut­verändern­den oder fort­pflan­zungs­gefähr­den­den Ei­gen­schaf­ten (sog. CMR-Stoffe) dürfen grundsätz­lich nicht ver­wen­det wer­den, so­fern keine Si­cher­heits­be­wer­tung verfügbar ist.

Da­durch, dass eine Be­druckung bei ver­schie­dens­ten Ma­te­ria­lien vor­ge­nom­men wird, wer­den in der Ver­ord­nung keine An­for­de­run­gen an die je­wei­li­gen Test­be­din­gun­gen und Me­tho­den auf­ge­nom­men. Viel­mehr soll­ten sich diese an den je­weils ma­te­ri­al­spe­zi­fi­sch verfügba­ren An­for­de­run­gen ori­en­tie­ren.

Die Ver­ord­nung kann nun im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wer­den und am Tag dar­auf in Kraft tre­ten. Die Un­ter­neh­men ha­ben dann vier Jahre Zeit, um die neuen Re­geln um­zu­set­zen.

Hin­weis: Die An­for­de­run­gen an die Si­cher­heit von Le­ben­mit­tel­be­darfs­ge­genständen sind un­abhängig von der Größe ei­nes Un­ter­neh­mens glei­chermaßen ein­zu­hal­ten. Um das Ziel der Re­ge­lung zu er­rei­chen, müssen nach An­sicht des Bun­des­ra­tes alle Be­triebe ent­lang der Lie­fer­kette un­abhängig von ih­rer Größe in die Re­ge­lung mit ein­be­zo­gen wer­den. Das Einführen von Po­si­tiv­lis­ten soll je­doch be­son­ders die klei­nen und mit­telständi­schen Un­ter­neh­men ent­las­ten, da da­durch eine Ein­zel­be­wer­tung von Stof­fen künf­tig entfällt.

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