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Steuerberatung

Bedeutende Änderungen des Ausführerbegriffes

Durch eine Ände­rung der EU-recht­li­chen Vor­ga­ben wird der zoll­recht­li­che Ausführ­er­be­griff mit Wir­kung zum 31.7.2018 mo­di­fi­ziert. In der Pra­xis ist dies nun um­zu­set­zen.

Mit der am 30.7.2018 im Amts­blatt der Eu­ropäischen Union veröff­ent­lich­ten de­le­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2018/1063 wurde die de­le­gierte Ver­ord­nung zum UZK, VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA), geändert. Die neue Ver­ord­nung ist am 31.7.2018 in Kraft ge­tre­ten.

Ne­ben zahl­rei­chen An­pas­sun­gen ist die Ände­rung des Ausführ­er­be­griffs für die Pra­xis von be­son­de­rer Be­deu­tung.

In Ar­ti­kel 1 Num­mer 19 der de­le­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2015/2446 wird der Ausführ­er­be­grif­fim Zu­sam­men­hang mit der Aus­fuhr von Wa­ren, die nicht von ei­ner Pri­vat­per­son im persönli­chen Rei­se­gepäck mit­geführt wer­den, geändert.

Nach­dem ur­sprüng­lich drei ku­mu­la­tive Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den muss­ten, kon­kret

  • Ansässig­keit in der EU,
  • Ver­trag mit dem Empfänger im Dritt­land,
  • Be­stim­men über das Ver­brin­gen ins Aus­land,

wurde nun diese De­fi­ni­tion ge­lo­ckert.

Ausführer ist nun wer,

  • in der EU ansässig ist und
  • über das Ver­brin­gen in das Dritt­land be­stimmt.

Nur wenn diese Re­ge­lung keine An­wen­dung fin­det, kommt ne­ben der Er­for­der­lich­keit der EU-Ansässig­keit die Vor­aus­set­zung „Ver­trags­part­ner des Empfängers im Dritt­land“ dazu.

Die Ände­rung soll eine Ver­ein­fa­chung dar­stel­len und den Ver­trags­part­nern größere Fle­xi­bi­lität bei der Wahl der Per­son, die als Ausführer auf­tre­ten kann, ermögli­chen, so die Erwägungsgründe zur Ände­rungs­ver­ord­nung.

Es bleibt ab­zu­war­ten, wie dies nun in der Pra­xis um­ge­setzt wird.

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