Mit der am 30.7.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 wurde die delegierte Verordnung zum UZK, VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA), geändert. Die neue Verordnung ist am 31.7.2018 in Kraft getreten.
Neben zahlreichen Anpassungen ist die Änderung des Ausführerbegriffs für die Praxis von besonderer Bedeutung.
In Artikel 1 Nummer 19 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird der Ausführerbegriffim Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren, die nicht von einer Privatperson im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, geändert.
Nachdem ursprünglich drei kumulative Voraussetzungen erfüllt werden mussten, konkret
- Ansässigkeit in der EU,
- Vertrag mit dem Empfänger im Drittland,
- Bestimmen über das Verbringen ins Ausland,
wurde nun diese Definition gelockert.
Ausführer ist nun wer,
- in der EU ansässig ist und
- über das Verbringen in das Drittland bestimmt.
Nur wenn diese Regelung keine Anwendung findet, kommt neben der Erforderlichkeit der EU-Ansässigkeit die Voraussetzung „Vertragspartner des Empfängers im Drittland“ dazu.
Die Änderung soll eine Vereinfachung darstellen und den Vertragspartnern größere Flexibilität bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, ermöglichen, so die Erwägungsgründe zur Änderungsverordnung.
Es bleibt abzuwarten, wie dies nun in der Praxis umgesetzt wird.