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Aufwendungen für sog. Herrenabende sind nicht abzugsfähig

FG Düsseldorf 19.11.2013, 10 K 2346/11 F

Auf­wen­dun­gen, die ein Un­ter­neh­men (hier: eine Rechts­an­walts­kanz­lei) für sog. Her­ren­abende ver­wen­det, sind nicht als Be­triebs­aus­ga­ben zum Ab­zug zu­ge­las­sen. Sol­chen Ver­an­stal­tun­gen fehlt der Cha­rak­ter von In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen zu einem ju­ris­ti­schen Thema.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als ein­ge­tra­gene Part­ner­schaft eine Rechts­an­walts­kanz­lei. In den Streit­jah­ren 2006 bis 2008 hatte sie sog. Her­ren­abende ver­an­stal­tet. Zu die­sen Ver­an­stal­tun­gen, die im Gar­ten ei­nes der Part­ner statt­fan­den, lud sie aus­schließlich Männer ein. Gäste wa­ren Man­dan­ten, Ge­schäfts­freunde und Persönlich­kei­ten aus Ver­wal­tung, Po­li­tik, öff­ent­li­chem Le­ben und den Ver­ei­nen. Nach ei­ner Begrüßung durch die Part­ner der Kanz­lei und de­ren Mit­ar­bei­ter so­wie einen ex­ter­nen Con­fe­ren­cier wur­den die Gäste be­wir­tet. Zu­dem fand ein Un­ter­hal­tungs­pro­gramm statt.

Die Be­triebsprüfung ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Auf­wen­dun­gen für die Her­ren­abende so­wohl pri­vat als auch be­trieb­lich ver­an­lasst und da­her nicht ab­zugsfähig seien. Die Kläge­rin machte hin­ge­gen gel­tend, dass die Ver­an­stal­tun­gen aus­schließlich be­trieb­lich ver­an­lasst ge­we­sen seien, da sie der Pflege, Vor­be­rei­tung und Begüns­ti­gung ge­schäft­li­cher Kon­takte ge­dient hätten.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläge­rin hat der BFH al­ler­dings die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die sog. Her­ren­abende im je­wei­li­gen Streit­jahr nicht als Be­triebs­aus­ga­ben zum Ab­zug zu­ge­las­sen.

Der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug schied aber nicht be­reits des­halb aus, weil es sich bei den strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen um sol­che der Le­bensführung han­delte. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG fin­det in­so­weit auch An­wen­dung, als dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft wie eine Part­ner­schaft der­ar­tige Kos­ten zu Guns­ten ih­rer ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ge­sell­schaf­ter über­nimmt. Ent­schei­dend war, dass sich keine Fest­stel­lun­gen dafür tref­fen ließen, die den be­trieb­li­chen Cha­rak­ter der Her­ren­abende als Vor­aus­set­zung für den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von vorn­her­ein aus­schlos­sen.

Der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug war aber gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aus­ge­schlos­sen. Da­nach dürfen Auf­wen­dun­gen für Jagd und Fi­sche­rei, für Se­gel­jach­ten oder Mo­tor­jach­ten so­wie für ähn­li­che Zwecke und für die hier­mit zu­sam­menhängen­den Be­wir­tun­gen den Ge­winn nicht min­dern, so­weit die da­mit ver­folg­ten Zwecke nicht selbst Ge­gen­stand ei­ner mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen sind (§ 4 Abs. 5 S. 2 EStG). Diese Aus­nahme lag hier nicht vor. Schließlich be­treibt die Kläge­rin eine Part­ner­schaft, die aus Rechts­anwälten als Or­gane der Rechts­pflege be­steht, und wird nicht selbst als ori­ginäre Eventagen­tur oder Or­ga­ni­sa­tor von Ver­an­stal­tun­gen tätig. Die Ein­la­dun­gen zu den Ver­an­stal­tun­gen wa­ren an eine ge­schlos­sene und aus­gewählte Her­ren­ge­sell­schaft ge­rich­tet. Es hatte sich nicht um eine of­fene (Werbe-)Ver­an­stal­tung ge­han­delt, zu der ein freier Zu­gang für In­ter­es­sierte be­stand. Ins­be­son­dere hat­ten die Her­ren­abende nicht den Cha­rak­ter von In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen zu einem ju­ris­ti­schen Thema.

Das Ab­zugs­ver­bot wurde ge­schaf­fen, weil der Ge­setz­ge­ber die ge­nann­ten Aus­ga­ben ih­rer Art nach als überflüssige und un­an­ge­mes­sene Repräsen­ta­tion an­ge­se­hen hatte und im In­ter­esse der Steu­er­ge­rech­tig­keit und des so­zia­len Frie­dens den Auf­wand nicht länger durch den Ab­zug vom steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn auf die All­ge­mein­heit ab­gewälzt wis­sen wollte. Vor die­sem Hin­ter­grund ist nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ein­schränkend da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass das Ab­zugs­ver­bot nur für sol­che Auf­wen­dun­gen gel­ten soll, die eine Nähe und Berührung zur Le­bensführung und wirt­schaft­li­chen und ge­sell­schaft­li­chen Stel­lung der durch sie begüns­tig­ten Ge­schäfts­freunde des Steu­er­pflich­ti­gen ha­ben. Lässt sich ein Zu­sam­men­hang mit der Le­bensführung der begüns­tig­ten Ge­schäfts­freunde nicht aus­schließen, weil die Auf­wen­dun­gen für Zwecke der Un­ter­hal­tung oder der Repräsen­ta­tion ge­leis­tet wer­den, sind sie ins­ge­samt nicht ab­zugsfähig. Un­er­heb­lich ist, ob der Un­ter­neh­mer mit den Auf­wen­dun­gen wei­tere Zwecke ver­folgt.

Link­hin­weis:

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