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Aufwendungen für eine unterhaltene Person durch mehrere Steuerpflichtige

FG Düsseldorf 26.3.2014, 7 K 3168/13 E

Wer­den Auf­wen­dun­gen für eine un­ter­hal­tene Per­son von meh­re­ren Steu­er­pflich­ti­gen ge­tra­gen, so wird bei je­dem der Teil des sich hier­nach er­ge­ben­den Be­trags ab­ge­zo­gen, der sei­nem An­teil am Ge­samt­be­trag der Leis­tun­gen ent­spricht. Der Grund der Gleich­stel­lung liegt darin, dass der den Un­ter­halt Leis­tende sich in ei­ner ver­gleich­ba­ren Zwangs­lage wie der ge­setz­lich zum Un­ter­halt Ver­pflich­tete be­fin­det, wenn der Un­ter­halts­bedürf­tige durch Ver­sa­gung von So­zi­al­leis­tun­gen prak­ti­sch auf das Ein­kom­men sei­nes Le­bens­part­ners ver­wie­sen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 Auf­wen­dun­gen für die Un­terstützung ih­res im Streit­jahr 26-jähri­gen Sohn gel­tend ge­macht, der sich in Be­rufs­aus­bil­dung be­fand. Der Steu­er­erklärung war eine Bestäti­gung des Soh­nes bei­gefügt, dass er rund 8.351 € bar oder un­bar von den El­tern er­hal­ten habe. Der Sohn lebte zu der Zeit ge­mein­sam mit sei­ner Le­bens­part­ne­rin in ei­ner von die­ser an­ge­mie­te­ten Woh­nung. Die Le­bens­gefähr­tin ist als Er­zie­he­rin nicht­selbständig tätig.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2011 wur­den die Un­terstützungs­auf­wen­dun­gen der Kläger nicht an­er­kannt. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, es sei da­von aus­zu­ge­hen, dass der Sohn durch die Le­bens­part­ne­rin mit un­terstützt werde. Ihr Brut­to­ar­beits­lohn in 2011 be­trug 32.301 €.

Später er­kannte das Fi­nanz­amt Un­ter­stut­zungs­auf­wen­dun­gen i.H.v. 4.088 € an. Ne­ben den Klägern sei aber auch die Un­terstützung durch die Le­bens­gefähr­tin zu berück­sich­ti­gen. Denn es sei nicht nach­ge­wie­sen, dass der Sohn aus­schließlich von den El­tern un­terstützt wor­den sei. Er habe nur re­gelmäßige Zah­lun­gen von 200 € von den Klägern er­hal­ten. Dies er­scheine für die Über­nahme der hälf­ti­gen Miete, Ne­ben­kos­ten und Le­bens­hal­tungs­kos­ten zu nied­rig. Die übri­gen Zah­lun­gen der El­tern seien un­re­gelmäßig teil­weise mit Ab­stand von zwei Mo­na­ten er­folgt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Wer­den die Auf­wen­dun­gen für eine un­ter­hal­tene Per­son von meh­re­ren Steu­er­pflich­ti­gen ge­tra­gen, so wird bei je­dem der Teil des sich hier­nach er­ge­ben­den Be­trags ab­ge­zo­gen, der sei­nem An­teil am Ge­samt­be­trag der Leis­tun­gen ent­spricht (§ 33 a Abs. 1 S. 7 EStG).

Der ge­setz­ge­be­ri­sche Grund der Gleich­stel­lung liegt darin, dass der den Un­ter­halt Leis­tende sich in ei­ner ver­gleich­ba­ren Zwangs­lage wie der ge­setz­lich zum Un­ter­halt Ver­pflich­tete be­fin­det, wenn der Un­ter­halts­bedürf­tige durch Ver­sa­gung von So­zi­al­leis­tun­gen prak­ti­sch auf das Ein­kom­men sei­nes Le­bens­part­ners ver­wie­sen wird. Die gleichmäßige Ver­tei­lung der zur Verfügung ste­hen­den Mit­tel un­ter in ei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft le­ben­den Per­so­nen wird da­her von der Recht­spre­chung als Er­fah­rungs­satz an­ge­se­hen.

Die­ser Er­fah­rungs­satz war auch im vor­lie­gen­den Fall maßgeb­lich. Die Kläger hat­ten ih­rem Sohn mo­nat­lich 200 € über­wie­sen. Die­ser Be­trag reichte aus, um sei­nen An­teil an der mo­nat­li­chen Miete und der Ne­ben­kos­ten­vor­aus­zah­lung von rund 145 € zu zah­len. Für sei­nen Le­bens­un­ter­halt ver­blie­ben ihm al­ler­dings le­dig­lich 55 €. Die Bar­zah­lun­gen an den Sohn er­folg­ten un­re­gelmäßig und in un­ter­schied­li­cher Höhe. An­ge­sichts des­sen war das Vor­brin­gen der Kläger, Bar­leis­tun­gen seien nur er­folgt, wenn diese zur ge­mein­sa­men Kos­ten­tra­gung an­ge­for­dert wor­den seien, ebenso we­nig  schlüssig wie die Be­schei­ni­gung der Le­bens­gefähr­tin, je­der sei für seine Le­bens­hal­tungs­kos­ten je­weils selbst auf­ge­kom­men, ob­wohl Ab­rech­nun­gen hierüber nicht vor­ge­legt wer­den konn­ten.

Für den Zeit­raum 3.1.2011 bis 14.3.2011 (rund 10 Wo­chen) hatte der Sohn  600 € zur Verfügung, wo­von er seine Le­bens­hal­tungs­kos­ten ein­schließlich Kos­ten für Be­klei­dung, Frei­zeit­ge­stal­tung usw. ins­ge­samt hätte be­strei­ten müssen. Dass er in­so­weit keine Zu­wen­dun­gen sei­ner Le­bens­gefähr­tin er­hal­ten hatte, die über re­gelmäßige Einkünfte verfügte, wi­der­sprach je­der Le­bens­er­fah­rung. In­fol­ge­des­sen hatte das Fi­nanz­amt man­gels jeg­li­cher Nach­weise die Un­terstützungs­auf­wen­dun­gen der Le­bens­gefähr­tin zu­tref­fend mit dem nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG berück­sich­ti­gungsfähi­gen Be­trag von 8.004 € ge­schätzt und auf­grund der von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Beträge  für diese ab­zugsfähige Un­terstützungs­leis­tun­gen von 4.088 € er­rech­net.

Link­hin­weis:

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