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Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig

FG Baden-Württemberg 15.1.2016, 13 K 1813/14

Zah­lun­gen ei­ner pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung, die ver­se­hent­lich über die ver­trag­lich ver­ein­barte Lauf­zeit hin­aus er­fol­gen, sind in vol­ler Höhe zu ver­steu­ern. Der Be­steue­rung steht nicht ent­ge­gen, dass die Zah­lun­gen ohne Rechts­grund er­folgt sind und vom Steu­er­pflich­ti­gen an die Ver­si­che­rung zurück­zu­zah­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Der ver­hei­ra­tete Kläger schloss eine pri­vate kom­bi­nierte Le­bens- und Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung ab. Ver­ein­bart war, dass im Falle der Be­rufs­unfähig­keit der Kläger von der Bei­trags­pflicht bis zum 1.2.2010 be­freit werde und bis zu die­sem Zeit­punkt eine ab­gekürzte Leib­rente er­hal­ten sollte. Zum 1.2.2010 könne er dann die Ab­lauf­leis­tung for­dern oder den Ver­trag fortführen.

In der Folge wurde der Kläger be­rufs­unfähig und be­zog bis 1.2.2010 ver­ein­ba­rungs­gemäß eine mo­nat­li­che Be­rufs­unfähig­keits­rente. Der Kläger übte sein Wahl­recht zum 1.2.2010 aus und die Ver­si­che­rung zahlte ihm die Ab­lauf­leis­tung aus. Die Ver­si­che­rung zahlte je­doch ver­se­hent­lich bis An­fang 2011 wei­ter­hin mo­nat­li­che Beträge aus und for­derte diese dann zurück.

Hier­ge­gen klagte der Kläger im We­sent­li­chen er­folg­los und ei­nigte sich 2012 mit der Ver­si­che­rung über die Höhe der Rück­zah­lung. Der Kläger in­for­mierte das Fi­nanz­amt über das Ge­sche­hen. Das Fi­nanz­amt ver­steu­erte die ver­se­hent­li­chen Zah­lun­gen. Hier­ge­gen er­ho­ben die Ehe­leute Klage. Leis­tun­gen, die sie ver­se­hent­lich er­hal­ten und zurück­zah­len müss­ten, seien nicht steu­er­pflich­tig.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die ohne Rechts­grund an den Kläger ge­zahl­ten mo­nat­li­chen Beträge sind als "wie­der­keh­rende Leis­tun­gen" steu­er­pflich­tige sons­tige Einkünfte. Sie sind auf­grund ei­nes von vorn­her­ein ge­fass­ten, ein­heit­li­chen Ent­schlus­ses der Ver­si­che­rung mit ge­wis­ser Re­gelmäßig­keit er­bracht wor­den. Die ur­sprüng­li­che Ent­schei­dung der Ver­si­che­rung, re­gelmäßig, gleich­blei­bende Gel­beträge an den Kläger zu über­wei­sen, ist kau­sal für die Zah­lun­gen. Diese sind wil­lent­lich er­folgt und wur­den durch den Ver­si­che­rungs­ver­trag ver­an­lasst.

Für die Be­steue­rung kommt es hin­ge­gen nicht dar­auf an, ob ein Rechts­an­spruch auf die Leis­tung be­steht. Nur frei­wil­lige Leis­tun­gen sind von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men. Die Ver­si­che­rung hat je­doch ver­se­hent­lich ge­leis­tet und nicht den Kläger über das ver­trag­lich ge­schul­dete Maß hin­aus be­rei­chern wol­len. Die Zah­lungs­eingänge sind in vol­ler Höhe zu ver­steu­ern. Mit dem ge­rin­ge­ren Er­trags­an­teil sind da­ge­gen nur Ren­ten zu ver­steu­ern. Das Ren­ten­recht war je­doch be­reits er­lo­schen.

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