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Rechtsberatung

Auch Meinungsäußerungen können zur Täuschung geeignete Angaben sein

BGH v. 25.4.2019 - I ZR 93/17

Zur Täuschung ge­eig­nete An­ga­ben i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, son­dern un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Mei­nungsäußerun­gen. Für die Frage, ob Aus­sa­gen über die Rechts­lage von § 5 Abs. 1 UWG er­fasst wer­den, ist ent­schei­dend, wie der Ver­brau­cher die Äußerung des Un­ter­neh­mers un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere der Art und Weise der Äußerung auf­fasst. Ist für die be­trof­fe­nen Ver­kehrs­kreise er­kenn­bar, dass es sich um eine im Rah­men der Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung geäußerte Rechts­an­sicht han­delt, fehlt die­ser Äußerung die zur Erfüllung des Tat­be­stands der Ir­reführung er­for­der­li­che Eig­nung zur Täuschung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ver­brau­cher­zen­trale. Die be­klagte Kreis­spar­kasse ist mit Wir­kung zum 1.1.2008 im Wege der Auf­nahme von zwei Kreis­spar­kas­sen durch die Kreis­spar­kasse B ent­stan­den. Die Rechts­vorgänge­rin­nen der Be­klag­ten hat­ten zahl­rei­che Prämi­en­spar­verträge mit Kun­den ab­ge­schlos­sen. Darin war ver­ein­bart, dass der Spa­rer einen be­stimm­ten mtl. Be­trag auf das Spar­konto ein­zahlt und zwar eine Her­ab­set­zung, nicht aber eine Erhöhung der Spar­beiträge möglich ist. Nach dem wei­te­ren In­halt der Verträge war das Spar­gut­ha­ben va­ria­bel mit dem je­weils gülti­gen Zins­satz für Spar­gut­ha­ben zu ver­zin­sen. Darüber hin­aus zahlte die Be­klagte auf die während ei­nes Ka­len­der­jah­res ge­leis­te­ten Spar­beiträge je­weils am Jah­res­ende eine sog. "SPrämie" gemäß der im Ver­trag ge­nann­ten Prämi­en­staf­fel. Diese Prämi­en­staf­fel um­fasst je nach Ver­trags­ge­stal­tung 15 oder 25 Jahre.

Im Jahr 2015 kündigte die Be­klagte zahl­rei­che die­ser Prämi­en­spar­verträge, wo­bei sie fol­gende For­mu­lie­rung ver­wen­dete: "Bei den be­ste­hen­den Verträgen han­delt es sich um Ein­la­gen mit drei­mo­na­ti­ger Kündi­gungs­frist. Eine Ver­trags­lauf­zeit ist nicht ver­ein­bart." Die Kläge­rin hält diese Kündi­gungs­schrei­ben für ir­reführend, weil bis zum Ab­lauf der je­weils ver­ein­bar­ten Prämi­en­staf­fel kein Kündi­gungs­recht der Be­klag­ten be­stehe. Die feh­ler­hafte In­for­ma­tion ver­an­lasse den Ver­brau­cher, auf die Durch­set­zung ihm zu­ste­hen­der Rechte, ins­be­son­dere auf die Zah­lung von Prämien, zu ver­zich­ten.

Die Kläge­rin be­an­tragte sinn­gemäß, der Be­klag­ten zu ver­bie­ten, Ver­brau­chern, die mit ihr der­ar­tige Prämi­en­spar­verträge ge­schlos­sen ha­ben, vor Ab­lauf des letz­ten Jah­res der Prämi­en­staf­fel mit­zu­tei­len, bei dem Ver­trag han­dele es sich um eine "Ein­lage mit drei­mo­na­ti­ger Kündi­gungs­frist" und/oder der Ver­trag werde un­ter Ein­hal­tung ei­ner drei­mo­na­ti­gen Kündi­gungs­frist gekündigt. Fer­ner be­an­tragte die Kläge­rin, die Be­klagte zu ver­ur­tei­len, ihr Aus­kunft über die Ver­brau­cher zu er­tei­len, mit de­nen sie der­ar­tige Prämi­en­spar­verträge ab­ge­schlos­sen hat, an diese Ver­brau­cher ein in­di­vi­dua­li­sier­tes Be­rich­ti­gungs­schrei­ben mit einem näher be­zeich­ne­ten In­halt zu über­mit­teln und des­sen Ver­sen­dung nach­zu­wei­sen. Hilfs­weise be­an­tragte sie Aus­kunft über die An­zahl der Prämi­en­spar­verträge so­wie die Ver­sen­dung von Be­rich­ti­gungs­schrei­ben und den Nach­weis der Ver­sen­dung. Außer­dem be­gehrt die Kläge­rin die Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten i.H.v. 200 € zzgl. Zin­sen.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche auf Un­ter­las­sung und Be­sei­ti­gung (§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG; § 2 UKlaG) nicht be­ste­hen. Da­mit sind auch der die Be­sei­ti­gung vor­be­rei­tende Aus­kunfts­an­spruch, der (Fol­gen-)Be­sei­ti­gungs­an­spruch und der An­spruch auf Er­satz von Ab­mahn­kos­ten un­begründet.

Bei den be­an­stan­de­ten Aus­sa­gen in den Kündi­gungs­schrei­ben han­delt es sich um An­ga­ben i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Zur Täuschung ge­eig­nete An­ga­ben i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, son­dern un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Mei­nungsäußerun­gen. Das er­gibt sich aus der ge­bo­te­nen richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aus­sa­gen über die Rechts­lage wer­den al­ler­dings nur in be­stimm­ten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG er­fasst. Da­bei ist ent­schei­dend, wie der Ver­brau­cher die Äußerung des Un­ter­neh­mers un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere der Art und Weise der Äußerung auf­fasst.

Ist für die be­trof­fe­nen Ver­kehrs­kreise er­kenn­bar, dass es sich um eine im Rah­men der Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung geäußerte Rechts­an­sicht han­delt, fehlt die­ser Äußerung die zur Erfüllung des Tat­be­stands der Ir­reführung er­for­der­li­che Eig­nung zur Täuschung. Das folgt aus der Über­le­gung, dass es dem Un­ter­neh­mer bei der Rechts­ver­fol­gung oder der Rechts­ver­tei­di­gung un­be­nom­men blei­ben muss, eine be­stimmte Rechts­an­sicht zu ver­tre­ten. Ver­tritt ein Un­ter­neh­men im Rah­men der Rechts­durch­set­zung oder -ver­tei­di­gung eine be­stimmte Rechts­an­sicht, so han­delt es sich um eine Mei­nungsäußerung, die des­halb grundsätz­lich selbst dann nicht wett­be­werbs­wid­rig ist, wenn sie sich als un­rich­tig er­weist. Ob diese Rechts­an­sicht rich­tig ist, kann nicht im Wett­be­werbs­pro­zess, son­dern muss in dem Rechts­verhält­nis geprüft und ent­schie­den wer­den, auf das sich diese Rechts­an­sicht be­zieht.

Da­ge­gen er­fasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerun­gen, in de­nen der Un­ter­neh­mer ge­genüber Ver­brau­chern eine ein­deu­tige Rechts­lage be­haup­tet, die tatsäch­lich nicht be­steht, so­fern der an­ge­spro­chene Kunde die Aus­sage nicht als Äußerung ei­ner Rechts­an­sicht, son­dern als Fest­stel­lung ver­steht. Ebenso ist eine ob­jek­tiv fal­sche recht­li­che Aus­kunft ei­nes Un­ter­neh­mers, die er auf eine ausdrück­li­che Nach­frage des Ver­brau­chers er­teilt, zur Ir­reführung und Be­ein­flus­sung des Ver­brau­chers ge­eig­net, weil sie ihn daran hin­dert, eine Ent­schei­dung in vol­ler Kennt­nis der Sach­lage zu tref­fen. Auch in die­ser Si­tua­tion ver­steht der an­ge­spro­chene Kunde die Aus­sage nicht als Äußerung ei­ner Rechts­an­sicht, son­dern als Fest­stel­lung.

Nach die­sen Grundsätzen wer­den die be­an­stan­de­ten Äußerun­gen der Be­klag­ten in den Kündi­gungs­schrei­ben nicht von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG er­fasst. Die Kläge­rin kann ihre An­sprüche auch nicht auf § 2 UKlaG stützen. Bei den Be­stim­mun­gen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG han­delt es sich zwar um Ver­brau­cher­schutz­ge­setze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Das er­gibt eine richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung des Be­griffs Ver­brau­cher­schutz­ge­setz. Es fehlt aber an einem Ver­stoß ge­gen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 7 UWG.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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