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Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen

LG Würzburg v. 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20

Die Ver­brei­tung der Rechts­an­sicht der Be­klag­ten, sie könne die Ver­trags­lauf­zeit um den Zeit­raum der behörd­li­chen Schließung des Fit­ness­stu­dios we­gen Co­vid-19 An­ord­nun­gen verlängern oder ver­schie­ben, stellt keine un­wahre An­gabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 1 UWG dar und es han­delt sich darüber hin­aus auch nicht um eine sons­tige zur Täuschung ge­eig­nete An­gabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 2 UWG.

Der Sach­ver­halt:
Der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len klagte auf Un­ter­las­sen im Hin­blick auf ir­reführende Hand­lun­gen der Be­klag­ten im ge­schäft­li­chen Ver­kehr. Die Be­klagte be­treibt Fit­ness-Stu­dios, die sie im März 2020 auf­grund behörd­li­cher An­ord­nung vor dem Hin­ter­grund der Aus­brei­tung des Corona-Vi­rus schließen mus­ste.

Streit­ge­gen­stand ist ein Fa­ce­book-Post der Be­klag­ten vom 18.3.2020, in dem die Be­klagte ih­ren Mit­glie­dern mit­teilte, dass sie den Mit­glieds­bei­trag für April ab­bu­chen, die­sen Be­trag je­doch für je­nen Mo­nat gut­schrei­ben werde, so­bald das Stu­dio wie­der öff­net. Außer­dem teilte die Be­klagte mit, dass sich der Ver­trag um die trai­nings­freie Zeit verlängert.

Der Kläger klagte auf Un­ter­las­sung die­ser Mit­tei­lung. Es liege eine Ir­reführung der Ver­brau­cher vor, da der Ein­druck er­weckt werde, die Be­klagte sei zu ei­ner ein­sei­ti­gen Ver­tragsände­rung be­fugt. Tatsäch­lich sei dies nicht der Fall. Die Verlänge­rung der Ver­trags­lauf­zeit stelle eine Ver­tragsände­rung dar, die grundsätz­lich der Zu­stim­mung der Mit­glie­der bedürfe.

Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die be­an­stan­dete Äußerung der Be­klag­ten stellt keine un­wahre An­gabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 1 UWG dar. Es han­delt sich darüber hin­aus auch nicht um eine sons­tige zur Täuschung ge­eig­nete An­gabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 2 UWG. Ent­schei­dend ist, dass die Frage, ob die Rechts­an­sicht der Be­klag­ten, sie könne die Ver­trags­lauf­zeit verlängern oder ver­schie­ben rich­tig ist, grundsätz­lich nicht in einem Wett­be­werbs­pro­zess geklärt wird, son­dern sol­che Rechts­fra­gen müssen in dem Rechts­verhält­nis geprüft und ent­schie­den wer­den, auf das sich diese Rechts­an­sicht be­zieht. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers ist die Be­ant­wor­tung die­ser Rechts­frage al­les an­dere als klar.

Die be­an­stan­dete Äußerung der Be­klag­ten stellt keine un­wahre An­gabe i.S.d. § 5 I 1 Fall 1 UWG dar:

Wahr oder un­wahr können nur Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen sein, über die Be­weis er­ho­ben wer­den kann. Rechts­an­sich­ten sind im Grund­satz je­doch Mei­nungsäußerun­gen, die ei­ner sol­chen Überprüfung nicht zugäng­lich sind. Dies folgt schon dar­aus, dass in die Sub­sum­tion ei­nes Sach­ver­halts un­ter die ein­schlägi­gen Rechts­nor­men re­gelmäßig auch Ele­mente wer­ten­der Be­trach­tung ein­fließen.

Je­doch können Äußerun­gen zur Rechts­lage auch Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen ent­hal­ten. Dies be­trifft zum einen den Sach­ver­halt, der im Rah­men ei­ner Äußerung zur Rechts­lage mit­ge­teilt wird. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Zum an­de­ren kann - zu­min­dest in ein­deu­ti­gen Fällen - auch die Be­haup­tung, eine Rechts­frage sei in ei­ner be­stimm­ten Weise durch Rechts­nor­men ge­re­gelt oder von der Recht­spre­chung ent­schie­den, eine durch Be­weis­er­he­bung überprüfbare Tat­sa­chen­be­haup­tung dar­stel­len. Nach die­sem Maßstab kann die an­ge­grif­fene Pas­sage im Fa­ce­book-Post der Be­klag­ten vom 18.3.2020 nicht als Tat­sa­chen­be­haup­tung ge­wer­tet wer­den. Die Äußerun­gen der Be­klag­ten, den April-Bei­trag ab­zu­bu­chen, aber die trai­nings­freie Zeit gut­zu­schrei­ben und die Fol­ge­rung, dass der Ver­trag sich so­dann um die trai­nings­freie Zeit verlängert, stel­len sich je­doch nicht als Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, son­dern als Rechts­an­sich­ten dar. Auf eine höchstrich­ter­lich geklärte Rechts­lage hat sich die Be­klagte hier­bei nicht be­ru­fen. An­de­rer­seits han­delt es sich, ent­ge­gen der Ein­schätzung des Klägers auch nicht um eine Äußerung ent­ge­gen ei­ner ein­deu­tig geklärten Rechts­lage oder Ge­set­zes­lage. Viel­mehr ist die Ein­schätzung der Rechts­lage in Folge der durch die sog. Corona-Pan­de­mie gestörten pri­vat­recht­li­chen Ver­trags­verhält­nisse viel­fach un­geklärt und um­strit­ten.

Nach Ein­schätzung des Ge­richts ist im Falle der behörd­lich verfügten Schließung des Fit­ness-Stu­dios nicht ohne Wei­te­res da­von aus­zu­ge­hen, dass die Kun­den der Be­klag­ten einen An­spruch auf Er­stat­tung der Beiträge ha­ben, so­weit das Stu­dio nicht nutz­bar war. Viel­mehr ist die recht­li­che Ein­schätzung ent­ge­gen der An­sicht des Klägers al­les an­dere als ein­deu­tig.

Bei dem zwi­schen den Par­teien ge­schlos­se­nen Ver­trag han­delt es sich um einen sog. ty­pen­ge­misch­ten Ver­trag mit einem Schwer­punkt im Miet­recht, da die Dienst- und Werkleis­tun­gen nur von ei­ner un­ter­ge­ord­ne­ten Be­deu­tung sind. Vor­lie­gend gin­gen beide Par­teien bei Ver­trags­ab­schluss da­von aus, dass das Fit­ness­stu­dio ganzjährig be­nutz­bar ist.

Ha­ben sich Umstände, die zur Grund­lage des Ver­trags ge­wor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend verändert und hätten die Par­teien den Ver­trag nicht oder mit an­de­rem In­halt ge­schlos­sen, wenn sie diese Verände­rung vor­aus­ge­se­hen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB An­pas­sung des Ver­tra­ges ver­langt wer­den, so­weit einem Teil un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere der ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen Ri­si­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am un­veränder­ten Ver­trag nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Das Feh­len oder der Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage führen grundsätz­lich nicht zur Auflösung des Ver­tra­ges, son­dern zur An­pas­sung sei­nes In­hal­tes an die veränder­ten Verhält­nisse. Das maßgeb­li­che Kri­te­rium für die An­pas­sung ist die Zu­mut­bar­keit. Er­for­der­lich ist eine um­fas­sende In­ter­es­sen­abwägung und an­zu­stre­ben ist ein op­ti­ma­ler In­ter­es­sen­aus­gleich bei einem möglichst ge­rin­gen Ein­griff in die ur­sprüng­li­che Re­ge­lung.

Die Corona-Krise hat mas­sive Aus­wir­kun­gen auf die Durchführung vie­ler Verträge (tatsäch­li­ches Ele­ment) und konnte in ih­rer Trag­weite zu­min­dest bis zum Jah­res­be­ginn 2020 nicht vor­her­ge­se­hen wer­den (hy­po­the­ti­sches Ele­ment). Darüber hin­aus kommt es auf die Ei­gen­hei­ten der in­di­vi­du­el­len Ver­trags­be­zie­hung an, mit de­nen sich hier an­ders als im Nor­mal­fall keine kon­krete Ri­si­ko­zu­wei­sung begründen lässt (nor­ma­ti­ves Ele­ment, § 313 I BGB). Das Fest­hal­ten am un­veränder­ten Ver­trag ist nach der Recht­spre­chung zwar zu­mut­bar, so­weit es nicht zu einem mit Recht und Ge­setz schlecht­hin un­ver­ein­ba­ren Er­geb­nis führt. Gleich­wohl kon­ze­diert auch die Recht­spre­chung, dass es Ent­wick­lun­gen gibt, die so ver­trags­fern und der­art außer­gewöhn­lich sind, dass keine der Par­teien das ent­spre­chende Ri­siko tra­gen soll.

Die Co­vid-19-Pan­de­mie fällt in die Ka­te­go­rie der sog. Störung der "großen Ge­schäfts­grund­lage". Un­ter dem Weg­fall der großen Ge­schäfts­grund­lage ver­steht man jene Fälle, die über das Ver­trags­verhält­nis der bei­den Ver­trags­par­teien hin­aus­wei­sen. Der Durchführung des Ver­trags ste­hen Er­eig­nisse wie Krieg, In­fla­tion oder Na­tur­ka­ta­stro­phen ent­ge­gen. Diese Ri­si­ken, die aus der ge­mein­sa­men So­zi­ale­xis­tenz bei­der Par­teien stam­men - das Sars-CoV-2-Vi­rus trifft die Ge­sell­schaft als Ganze und er­for­dert da­her auch ein so­li­da­ri­sches Han­deln der Ge­sell­schaft -, können nicht ei­ner Par­tei ein­sei­tig zu­ge­wie­sen wer­den. Viel­mehr gilt es, eine ge­rechte Las­ten­ver­tei­lung zu fin­den. Die Corona-Pan­de­mie wirkt auf die Ver­trags­pra­xis wie ein exo­ge­ner Schock. Die bis­he­rige Ma­xime "Verträge sind ein­zu­hal­ten" be­darf da­her ei­ner Auf­lo­cke­rung. Die An­pas­sung des Ver­tra­ges war vor­lie­gend den Kun­den der Be­klag­ten zu­mut­bar, weil die An­pas­sung zu einem Ver­trags­in­halt führt, der ei­ner Überprüfung am Maßstab ei­nes hy­po­the­ti­schen Par­tei­wil­lens standhält und den die Ver­trags­par­tei in Kennt­nis der geänder­ten Umstände ver­ein­bart hätten.

So­weit der Kläger meint, die Be­klagte hätte sich auf Kos­ten der Mit­glie­der durch eine Ver­trags­verlänge­rung einen wirt­schaft­li­chen Aus­gleich ih­rer Ver­luste be­sorgt und sich an den Mit­glie­dern schad­los ge­hal­ten, kann das Ge­richt diese Ar­gu­men­ta­tion nicht nach­voll­zie­hen. Viel­mehr war es tatsäch­lich so, dass die Be­klagte die Verträge ge­rade nicht kos­ten­pflich­tig verlängerte, son­dern die durch die behörd­li­chen Schließun­gen ver­ur­sachte "trai­nings­freie Zeit" wurde den Mit­glie­dern gut­ge­schrie­ben, also falls die Schließung einen Mo­nat dau­ern würde, dann wäre den Mit­glie­dern ein Mo­nat bei­trags­freies Trai­ning gut­ge­schrie­ben wor­den und die Ge­samt­lauf­zeit um einen Mo­nat verlängert wor­den. Die Be­klagte hat also ih­ren Kun­den bzw. Mit­glie­dern kein Geld ab­ge­bucht, ohne nicht auch eine ent­spre­chende Leis­tung zu einem späte­ren Zeit­punkt zu gewähren. Das ist al­les an­dere als eine Schad­los­hal­tung zu Las­ten der Kun­den.

Die Be­klagte hätte auch keine kos­ten­lose Ver­trags­verlänge­rung an­bie­ten müssen, weil das Fest­hal­ten am Ver­trag für Kun­den so lange zu­mut­bar ist, so lange es nicht zu einem mit Recht und Ge­setz schlecht­hin un­ver­ein­ba­ren Er­geb­nis führt. Im Aus­gangs­punkt trägt nämlich jede Ver­trags­par­tei das Ri­siko ih­rer ge­schul­de­ten Leis­tung. Dass die Bei­trags­zah­lun­gen im streit­ge­genständ­li­chen Zeit­raum für die Kun­den der Be­klag­ten un­zu­mut­bare oder gar exis­tenz­ver­nich­tende Fol­gen hat­ten, ist nicht er­sicht­lich. Sie hat­ten le­dig­lich in die­sem Zeit­raum keine Möglich­keit zu trai­nie­ren. Mehr­aus­ga­ben sind ih­nen nicht ent­stan­den. Auf Sei­ten der Be­klag­ten ist zu berück­sich­ti­gen, dass diese auch während der Be­triebs­un­ter­sa­gung die Kos­ten für den Er­halt des Fit­ness­stu­dios, etwa in Form von Lohn­zah­lun­gen so­wie War­tungs- und Pfle­ge­kos­ten, zu tra­gen hatte. Sie hat sich da­durch, dass das Stu­dio nicht ge­nutzt wurde, fi­nan­zi­ell zwar ei­ni­ges er­spart, aber ge­mes­sen an den Fix­kos­ten ist dies ge­richts­be­kannt eher un­ter­ge­ord­net. Es hätte da­her aus die­sen Gründen auch nicht ge­gen Treu und Glau­ben ver­stoßen, den sich aus der Ver­wirk­li­chung des beide Par­teien be­tref­fen­den Ri­si­kos der höheren Ge­walt er­ge­ben­den Ver­lust al­lein den Kun­den der Be­klag­ten auf­zu­er­le­gen. Die Be­klagte hätte sich, hätten die Ver­trags­par­teien die Pan­de­mie und de­ren Fol­gen bei Ver­trags­schluss vor­aus­ge­se­hen, auch nicht bil­li­ger­weise dar­auf ein­las­sen müssen, Beiträge zurück­zu­er­stat­ten.

Da­mit ist die von der Be­klag­ten ge­trof­fene Re­ge­lung nach den Grundsätzen der Ver­trags­an­pas­sung in Folge der Störung der Ge­schäfts­grund­lage ge­recht­fer­tigt und da­mit auch nicht ir­reführend und auch nicht wett­be­werbs­wid­rig. Viel­mehr hat die Be­klagte zu Guns­ten ih­rer Kun­den ge­han­delt. Würde man dem Kläger fol­gen, der als Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len zu Guns­ten der Ver­brau­cher agie­ren sollte, dann hätte die Be­klagte of­fen­bar die kos­ten­lose Ver­trags­verlänge­rung ih­ren Kun­den nicht an­bie­ten dürfen, mit der Kon­se­quenz, dass die Kun­den für den Zeit­raum der Schließung des Fit­ness­stu­dios kei­nen Aus­gleich er­hal­ten hätten. So­weit der Kläger meint, die Be­klagte hätte diese Beiträge den Kun­den zurücker­stat­ten müssen bzw. die Kun­den für Zeit der Schließung nicht zah­len müssen, ist diese Rechts­an­sicht wie dar­ge­legt sehr zwei­fel­haft. Ein bei­der­sei­ti­ger Weg­fall der Leis­tungs­pflich­ten nach §§ 275 II oder III, 326 I BGB stellt nämlich oft­mals we­gen des Al­les-oder-Nichts-Cha­rak­ters der Unmöglich­keit keine in­ter­es­sen­ge­rechte Lösung dar. In die­sen Fällen bleibt § 313 I BGB an­wend­bar und kann die "Ret­tung" des Ver­trags durch An­pas­sun­gen ermögli­chen, wie sie die Par­teien in An­ti­zi­pa­tion der Corona-Krise vor­ge­nom­men hätten. Es be­stand so­mit kei­nes­falls un­zwei­fel­haft das Recht oder eine Be­fug­nis der Kun­den der Be­klag­ten, für die Mo­nate der Schließung die Beiträge nicht zu ent­rich­ten. Viel­mehr ist die Rechts­lage ge­rade nicht ein­deu­tig. Dies sollte dem Kläger be­kannt sein.

Das An­ge­bot der Be­klagte an ihre Kun­den, die Ver­trags­lauf­zeit zu verlängern, war so­mit im Hin­blick auf die mas­sive Störung der Ge­schäfts­grund­lage in Folge der Be­triebs­schließung we­der ir­reführend, noch wett­be­werbs­wid­rig.

Zu den sons­ti­gen zur Täuschung ge­eig­ne­ten An­ga­ben i.S.v. § 5 I 2 Fall 2 UWG zählen nicht nur Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, son­dern un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Mei­nungsäußerun­gen.

Da­nach kann der zweite Fall des § 5 I 2 UWG grundsätz­lich auch An­ga­ben er­fas­sen, die - wie Mei­nungsäußerun­gen - zwar nicht wahr oder un­wahr sein können, gleich­wohl aber zur Täuschung des Durch­schnitts­ver­brau­chers ge­eig­net sind. Aus­sa­gen über die Rechts­lage wer­den al­ler­dings nur in be­stimm­ten Fällen von § 5 I UWG er­fasst. Da­bei ist ent­schei­dend, wie der Ver­brau­cher die Äußerung des Un­ter­neh­mers un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere der Art und Weise der Äußerung, auf­fasst. Ist für die be­trof­fe­nen Ver­kehrs­kreise er­kenn­bar, dass es sich um eine im Rah­men der Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung geäußerte Rechts­an­sicht han­delt, fehlt die­ser Äußerung die zur Erfüllung des Tat­be­stands der Ir­reführung er­for­der­li­che Eig­nung zur Täuschung. Dass eine sol­che Äußerung nicht dem Ir­reführungs­tat­be­stand un­terfällt, folgt fer­ner aus der Über­le­gung, dass es dem Un­ter­neh­mer bei der Rechts­ver­fol­gung oder der Rechts­ver­tei­di­gung un­be­nom­men blei­ben muss, eine be­stimmte Rechts­an­sicht zu ver­tre­ten. Ob diese Rechts­an­sicht rich­tig ist, kann nicht im Wett­be­werbs­pro­zess, son­dern muss in dem Rechts­verhält­nis geprüft und ent­schie­den wer­den, auf das sich diese Rechts­an­sicht be­zieht.

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