Das Gesetz, das am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I 2021, S. 2035) beinhaltet insb. folgende Regelungen:
- Reform der Hinzurechnungsbesteuerung (unter Beibehaltung der Niedrigbesteuerungsgrenze von 25 %)
- Anpassung der Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung an Art. 5 ATAD
- Einführung von Regelungen zu hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Ansässigkeit
Hinzurechnungsbesteuerung
Die bestehende Hinzurechnungsbesteuerung wird punktuell angepasst.
Geändert werden u. a. das Kriterium der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft. Dieses wird künftig gesellschafterbezogen geprüft und berücksichtigt dabei sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen. So liegteine Beherrschung vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind.
Die Abgrenzung passiver Einkünfte wird punktuell modifiziert. So gelten z. B. Streubesitzdividenden künftig als passive Einkünfte.
Der Motivtest, wonach eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft in ihrem Sitzstaat oder Staat der Geschäftsleitung nachgewiesen werden kann, kommt in Spezialfällen nicht nur in EU-Fällen, sondern auch bei Drittstaaten zum Einsatz.
Das Merkmal der niedrigen Besteuerung ist unverändert erfüllt, wenn die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer ertragsteuerlichen Belastung von unter 25 % unterliegen.
Ist eine Hinzurechnungsbesteuerung wegen Vorliegens der Voraussetzungen vorzunehmen, sind Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft künftig nicht mehr innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren steuerfrei, sondern vielmehr direkt als Kürzungsbetrag zu berücksichtigen.
Entstrickung und Wegzugsbesteuerung
Die bereits bestehenden Regelungen zur Entstrickung bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern werden an die ATAD-Vorgaben angepasst. So löst der Wegfall der Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechts bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland (sog. Verstärkung des inländischen Besteuerungsrechts) künftig eine Besteuerung aus. Dabei kommt es zu einer Verknüpfung der im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte mit dem Ansatz der Einlage im Inland und eine ausländische Entstrickungssteuer kann im Inland angerechnet werden. Daneben wurden Änderungen an den Regeln zur ratierlichen Zahlung der Steuer auf den Entstrickungsgewinn vorgenommen.
Außerdem wird die Wegzugsbesteuerung mit diversen Detailänderungen an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. So werden u. a. die Voraussetzungen neu definiert, die bei Wegzug natürlicher Personen ins Ausland zu einer fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von mindestens 1 % führen. Im Fall des Wegzugs ins EU-/EWR-Ausland gelten die Regeln zur Stundung der Wegzugsbesteuerung erheblich verschärft werden und in gleicher Weise für Drittstaatsfälle.
Hybride Gestaltungen
Besteuerungsinkongruenzen, die sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung hybrider Elemente durch die beteiligten Staaten ergeben, werden neutralisiert. Dazu ist geregelt, den Betriebsausgabenabzug u. a. zu versagen, wenn Aufwendungen in einem Staat abgezogen werden können, ohne dass die entsprechenden Erträge im anderen Staat der Besteuerung unterliegen.