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Rechtsberatung

Arbeitsrechtlich relevante Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Mit dem Drit­ten Bevölke­rungs­schutz­ge­setz wer­den die im März und Mai 2020 ge­trof­fe­nen Maßnah­men zum Schutz der Bevölke­rung an­ge­sichts der Corona-Pan­de­mie fort­ent­wi­ckelt. Es enthält auch ei­nige ar­beits­recht­lich re­le­vante Re­ge­lun­gen.

Das am 19.11.2020 in Kraft ge­tre­tene Dritte Ge­setz zum Schutz der Bevölke­rung bei ei­ner epi­de­mi­schen Lage von na­tio­na­ler Trag­weite ent­wi­ckelt die Bevölke­rungs­schutz­ge­setze von März und Mai 2020 fort. Das Ge­setz enthält u. a. fol­gende für Ar­beit­neh­mer we­sent­li­che Re­ge­lun­gen:

Nicht-kranke Er­werbstätige, die we­der von einem sog. Ab­son­de­rungs­ge­bot, noch von einem Tätig­keits­ver­bot nach dem In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz be­trof­fen sind, er­hal­ten keine Ent­schädi­gung we­gen Ver­dienst­aus­falls, wenn der Ab­son­de­rung eine ver­meid­bare Reise in ein Ri­si­ko­ge­biet zu­grunde liegt (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG).

Die Ent­schädi­gungs­re­ge­lung des § 56 Abs. 1a IfSG zum Ver­dienst­aus­fall we­gen be­ste­hen­der Be­treu­ungs­pflich­ten wurde bis 31.3.2021 verlängert. Zu­gleich wird eine ent­spre­chende Ent­schädi­gung gewährt, wenn eine ab­ge­son­derte Per­son be­treut wer­den muss.

Wei­ter wurde mit ei­ner Neu­fas­sung von § 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG klar­ge­stellt, dass im Rah­men die­ses Ge­set­zes die Pflicht zur Leis­tung der für die Teil­nahme an den Um­la­ge­ver­fah­ren U1, U2 und U3 zu ent­rich­ten­den Um­la­gen fort­be­steht. Die im Zu­sam­men­hang mit der Erfüllung des Ent­schädi­gungs­an­spruchs ent­rich­te­ten Um­la­gen sind dem Ar­beit­ge­ber zu er­stat­ten.

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