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Betriebsschließung: Berlin muss keine Entschädigung an Gastwirt zahlen

LG Berlin v. 13.10.2020 - 2 O 247/20

Die durch die coron­abe­dingte vorüber­ge­hende Gaststätten­schließung in Ber­lin er­lit­te­nen Ge­winn­einbußen sind nicht als ein un­zu­mut­ba­res Son­der­op­fer an­zu­se­hen, son­dern be­we­gen sich im Be­reich ei­nes trag­ba­ren all­ge­mei­nen Le­bens- und Un­ter­neh­mer­ri­si­kos. In­fol­ge­des­sen steht dem Gaststätten­be­trei­ber we­gen der Schließungs­an­ord­nung un­ter kei­nem recht­li­chen oder tatsäch­li­chen As­pekt ein Ent­schädi­gungs­an­spruch ge­gen das Land Ber­lin zu.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Be­trei­ber ei­ner Gaststätte in Ber­lin. Er hat vor­ge­tra­gen, ihm seien auf­grund von Maßnah­men des Lan­des Ber­lin nach dem In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz und der "Ver­ord­nung über Maßnah­men zur Eindämmung der Aus­brei­tung des neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus Sars-CoV-2 in Ber­lin" in Be­zug auf die all­ge­mei­nen Ein­schränkun­gen bzw. Be­schränkun­gen des Gaststätten­be­trie­bes Ge­winne ent­gan­gen. Der Kläger hat das Land Ber­lin in­fol­ge­des­sen auf Zah­lung ei­nes Teil­be­tra­ges i.H.v. 5.001 € in An­spruch ge­nom­men.

Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig;

Die Gründe:
Der Kläger hat un­ter kei­nem recht­li­chen oder tatsäch­li­chen As­pekt einen Ent­schädi­gungs­an­spruch ge­gen das be­klagte Land.

Die An­ord­nung der Schließung von Gaststätten war rechtmäßig. Die mit der Schließungs­an­ord­nung ver­bun­dene Ein­schränkung der Gaststätten­be­trei­ber, über einen Außer-Haus-Ver­kauf hin­aus Verkäufe täti­gen zu können, war un­ter be­son­de­rer Berück­sich­ti­gung der da­ma­li­gen Er­kennt­nis­lage durch den da­ma­li­gen "Lock-Down" ver­an­lasst und als verhält­nismäßig an­zu­se­hen.

Zwar ist es grundsätz­lich möglich, Gaststätten­be­trei­bern auch für die Fol­gen ei­ner rechtmäßigen Gaststätten­schließung eine Ent­schädi­gung zu zah­len, wenn die er­lit­te­nen Be­einträch­ti­gun­gen als sog. un­zu­mut­ba­res "Son­der­op­fer" an­zu­se­hen wären. Im kon­kre­ten Fall wa­ren aber die durch die vorüber­ge­hende Gaststätten­schließung im Zeit­raum vom 14.3. bzw. 23.3.2020 bis zum 9.5.2020 er­lit­te­nen Nach­teile re­gelmäßig nicht als ein sol­ches un­zu­mut­ba­res Son­der­op­fer an­zu­se­hen, son­dern be­we­gen sich im Be­reich ei­nes trag­ba­ren all­ge­mei­nen Le­bens- und Un­ter­neh­mer­ri­si­kos.

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