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Rechtsberatung

Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.4.2021

Nach erst­ma­li­ger Verlänge­rung der Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht in be­stimm­ten Fällen durch das sog. San­Ins­FoG, wurde nun noch­mals durch ein wei­te­res Ge­setz, das der Bun­des­tag am 28.1.2021 be­schloss und dem der Bun­des­rat am 12.2.2021 zu­stimmte, bis 30.4.2021 verlängert.

Grundsätz­lich sind mit Ab­lauf des Jah­res 2020 auch über­schul­dete Un­ter­neh­men wie­der ver­pflich­tet, einen In­sol­venz­an­trag zu stel­len. Al­ler­dings wurde für über­schul­dete oder zah­lungs­unfähige Un­ter­neh­men, die im No­vem­ber oder De­zem­ber 2020 Hil­fen aus staat­li­chen Hilfs­pro­gram­men im Zu­sam­men­hang mit der Corona-Pan­de­mie be­an­tragt ha­ben oder de­nen es unmöglich war, einen An­trag in dem Zeit­fens­ter zu stel­len, zunächst mit dem sog. San­Ins­FoG (Ge­setz zur Fort­ent­wick­lung des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts) bis 31.1.2021 er­neut die In­sol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­setzt.

Mit dem vom Bun­des­tag am 28.1.2021 be­schlos­se­nen Ge­setz zur Verlänge­rung der Ab­ga­be­frist von Steu­er­erklärun­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 in be­ra­te­nen Fällen wurde nun zu­letzt noch eine wei­tere Verlänge­rung der Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht bis 30.4.2021 auf­ge­nom­men. Vor­aus­set­zung für de­ren An­wen­dung ist, dass das be­trof­fene Un­ter­neh­men im Zeit­raum vom 1.11.2020 bis 28.2.2021 einen An­trag auf staat­li­che Hil­fen ge­stellt hat. Glei­ches gilt, wenn das be­trof­fene Un­ter­neh­men grundsätz­lich an­trags­be­rech­tigt ist, aber auf­grund recht­li­cher oder tatsäch­li­cher Gründe an der An­trag­stel­lung ge­hin­dert war. Die Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht greift al­ler­dings dann nicht, wenn der An­trag of­fen­sicht­lich aus­sichts­los ist und die er­lang­ba­ren Hil­fen zur Be­sei­ti­gung der In­sol­venz­reife un­zu­rei­chend sind.

Hin­weis: Für alle an­de­ren Un­ter­neh­men gilt die Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht nicht. Sie müssen so­mit im Fall von Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung einen In­sol­venz­an­trag stel­len.


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