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Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung

Bei dy­na­mi­schen Ver­wei­sun­gen in ei­ner Be­triebs­schließungs­ver­si­che­rung auf die zum je­wei­li­gen Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les gel­tende Fas­sung des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes be­steht grundsätz­lich Ver­si­che­rungs­schutz.

Wird in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ei­ner Be­triebs­schließungs­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz für die Be­triebs­schließung auf­grund mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im An­schluss, „Mel­de­pflich­tige Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger im Sinne die­ser Be­din­gun­gen sind die im In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz in den §§ 6 und 7 na­ment­lich ge­nann­ten Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger…“, ohne dass auf das Ge­setz in ei­ner be­stimm­ten Fas­sung ver­wie­sen wird, dann un­ter­fal­len gemäß Ur­teil des KG Ber­lin vom 05.07.2022 (Az. 6 U 84/21) we­gen der Corona-Pan­de­mie behörd­lich an­ge­ord­nete Be­triebs­schließun­gen grundsätz­lich dem Ver­si­che­rungs­schutz, weil es sich um eine sog. dy­na­mi­sche Ver­wei­sung auf die je­weils zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­falls gel­tende Fas­sung des Ge­set­zes han­delt und von der Ver­wei­sung auch die durch die Coro­naV­Mel­deV vom 31.01.2020 er­folgte Aus­deh­nung der Mel­de­pflicht gemäß §§ 6 und 7 IfSG auf das neu­ar­tige Coro­na­vi­rus um­fasst ist.

Da­bei han­delt es sich um eine behörd­lich an­ge­ord­nete Be­triebs­schließung auch dann, wenn die Lan­des­re­gie­rung auf­grund der Ermäch­ti­gung in § 32 IfSG ent­spre­chende Ge­bote oder Ver­bote auf dem Ver­ord­nungs­wege erlässt.

Hin­weis: Im Streit­fall galt dies für die Ver­ord­nun­gen des Se­nats von Ber­lin, die in den Mo­na­ten März bis Mai 2020 zur Eindämmung der Aus­brei­tung des SARS-CoV-2-Vi­rus er­gan­gen sind. Wei­ter stellt das Ge­richt klar, dass der Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls nicht vor­aus­setzt, dass die behörd­lich an­ge­ord­nete Be­triebs­schließung rechtmäßig war.

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