Allerdings ist das Gesetz nicht, wie zunächst vorgesehen, zum 1.1.2017, sondern vielmehr erst zum 1.4.2017 in Kraft getreten.
Den betroffenen Unternehmen wird mithin eine längere Übergangs- und Vorbereitungsfrist eingeräumt.
Worum es geht
Das Gesetz beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:
18-monatige Überlassungshöchstdauer
Ab dem 1.4.2017 darf der einzelne Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate überlassen werden.
Nach Ablauf dieser Zeit muss das Verleihunternehmen reagieren und den Leiharbeitnehmer beim Kunden (Entleihunternehmen) abziehen. Liegen zwischen zwei Einsätzen desselben Leiharbeitnehmers beim gleichen Entleiher mehr als drei Monate, beginnt die Berechnung der Überlassungshöchstdauer von vorne. Die Vorschrift ist hierbei personen- und nicht arbeitsplatzbezogen ausgestaltet. Das bedeutet, Unternehmen müssen sich spätestens nach 18 Monaten von einem eingesetzten Zeitarbeitnehmer trennen, dürfen aber im Anschluss auf demselben Arbeitsplatz einen anderen Leiharbeitnehmer einsetzen.
Abweichende Regelung nur im Tarifvertrag
Durch den Tarifvertrag einzelner Einsatzbranchen kann - ohne Grenze nach oben - eine längere Überlassungshöchstdauer geregelt werden. Nicht tarifgebundene Entleihunternehmen haben die Möglichkeit, die Überlassungshöchstdauer dadurch zu verlängern, dass sie einen für ihre Branche ausgehandelten Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel in einem solchen Tarifvertrag für eine entsprechende Betriebsvereinbarung nutzen. Bei der zuletzt genannten Variante ist aber zu beachten, dass nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbart werden kann, es sei denn, der Tarifvertrag legt im Zusammenhang mit der Öffnungsklausel eine Spanne fest, die über 24 Monate hinaus geht.
Damit werden Entleihunternehmen im Ergebnis in die Sozialpartnerschaft gedrängt. Denn mehr Flexibilität bei der Überlassungshöchstdauer kann nur über den Abschluss eines Tarifvertrags erreicht werden. Hinzu kommt, dass für nicht tarifgebundene Unternehmen, bei denen kein Betriebsrat besteht, überhaupt keine Möglichkeit besteht, von einer tariflich verlängerten Überlassungshöchstdauer zu profitieren.
Equal Pay-Anspruch nach neun Monaten
Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ findet sich bereits in den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung und beschreibt, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammbeschäftigten im Entleihunternehmen gleichgestellt werden müssen. Allerdings wurde dieser Grundsatz in der Praxis häufig durchbrochen, da es das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung in seiner bisherigen Fassung zuließ, dass ein nicht tarifgebundenes Verleihunternehmen mit seinen Leiharbeitnehmern die Geltung eines anwendbaren Tarifvertrags vereinbart, der eine schlechtere Vergütung vorsieht. Dieser Trend wird nun dadurch gestoppt, dass Leiharbeitnehmer - selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung - nach einer Einsatzdauer von neun Monaten Anspruch auf Equal Pay haben. Längere Abweichungen sind nur noch mittels sog. Branchen-Zuschlagstarifverträgen möglich. Diese müssen aber u. a. regeln, dass der Leiharbeitnehmer spätestens nach 15 Monaten einen Lohn erhält, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit der Gesetzesänderung die Rechte von Leiharbeitnehmern zu stärken. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Kombination einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und einem zwingenden Equal Pay nach neun Monaten wenig sinnvoll ist. Wird der Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten beim Kunden abgezogen und neu eingesetzt, läuft er stets Gefahr, weniger Vergütung zu erhalten, da die Neun-Monats-Frist wieder neu beginnt. Ob die Regelung ihren gewünschten Zweck erreichen oder doch eher ein Anreiz bleiben wird, Leiharbeitnehmer bereits nach Ablauf von 9 Monaten auszutauschen, wird sich zeigen. Zudem wird das Problem bestehen, wie das Vergleichsentgelt ermittelt wird und welche Gehaltsbestandteile zur Berechnung des vergleichbaren Entgelts eines Stammarbeiters einzubeziehen sind. Hier werden Zeitarbeitsunternehmen auf die Mitarbeit der Entleiher angewiesen sein. Entsprechende Klauseln im Überlassungsvertrag könnten notwendige Informationen zur Lohnstruktur beim Entleiher künftig verpflichtend einfordern.
Leiharbeitnehmer zählen bei Unternehmensmitbestimmung mit
Leiharbeitnehmer sind nunmehr bei Schwellenwerten in der Unternehmensmitbestimmung mitzuberücksichtigen. Kapitalgesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern haben einen Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht; Kapitalgesellschaften mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern müssen einen Aufsichtsrat bilden, der sich sogar zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Bei der Berechnung der Schwelle von 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern sind nicht nur die im Unternehmen angestellten Mitarbeiter zu berücksichtigen, sondern auch Leiharbeitnehmer, wenn deren Einsatzdauer im Unternehmen sechs Monate überschreitet.
Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung:
Wird eine Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag zwischen dem Ver- und Entleihunternehmen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihunternehmen gesetzlich angeordnet. Der Leiharbeitnehmer kann der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleihunternehmen allerdings widersprechen und am Arbeitsverhältnis mit dem Verleihunternehmen festhalten; er hat insoweit ein Wahlrecht. Vorratserklärungen in diesem Zusammenhang sind unwirksam.