Als zuständige Behörde wurde die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bestimmt, bei der nun Anträge über die Bescheinigung der Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsprojekte für Zwecke der Forschungszulage gestellt werden können.
Der Antrag, in dem die Förderfähigkeit eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens darzulegen und nachzuweisen ist, erfolgt über die Homepage der BSFZ, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung mit der Prüfung der Anträge auf Förderfähigkeit im Sinne der Forschungszulage beauftragt wurde. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen laut AGVO eine der drei Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sein. Für die Prüfung der Förderfähigkeit orientiert sich das BSFZ nach eigenen Aussagen an „gängigen FuE-Kriterien“, wobei sie bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den Einzelkategorien die Verwaltungspraxis der EU-Kommission und die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD berücksichtigen will.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung der Förderfähigkeit bestätigt das BSFZ mit einer Bescheinigung verbindlich, dass es sich bei dem Vorhaben um ein förderfähiges Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes handelt. Mit dieser Bescheinigung kann im nächsten Schritt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden. Nach den Änderungen im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes kann für 2020 eine Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro beantragt werden.
Hinweis
Das Antragsformular kann bei der BSFZ erst nach vorheriger Registrierung und Anmeldung eingesehen werden.