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Forschungszulage: Erste Antragsfristen laufen Ende 2024 ab

Im­mer mehr Un­ter­neh­men pro­fi­tie­ren von der steu­er­li­chen Förde­rung von For­schung und Ent­wick­lung, wel­ches die Bun­des­re­gie­rung mit dem For­schungs­zu­la­gen­ge­setz auf den Weg ge­bracht hat. Soll diese noch für das Jahr 2020 be­an­tragt wer­den, gilt es, die An­trags­frist im Auge zu be­hal­ten.

Seit 2020 können Un­ter­neh­men - un­abhängig von der Bran­che oder Größe - für F&E-Pro­jekte eine Förde­rung in Form ei­ner Steu­er­gut­schrift von bis zu 1 Mio. Euro pro Jahr und Un­ter­neh­mens­gruppe be­an­tra­gen. Die Förde­rung wird i. H. v. 25 % der Per­so­nal­kos­ten für Pro­jekte in den Be­rei­chen Grund­la­gen­for­schung, in­dus­tri­elle For­schung und ex­pe­ri­men­telle Ent­wick­lung gewährt. Wird ein F&E-Pro­jekt in Auf­trag ge­ge­ben, kann die For­schungs­zu­lage von 25 % auf Ba­sis von 60 % des förderfähi­gen Auf­wands be­an­sprucht wer­den.

Die Be­an­tra­gung der For­schungs­zu­lage er­folgt in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren: Zunächst ist ein An­trag bei der Be­schei­ni­gungs­stelle For­schungs­zu­lage zu stel­len. Dort wird die Förderfähig­keit des F&E-Vor­ha­bens geprüft und be­schei­nigt. Im nächs­ten Schritt ist die For­schungs­zu­lage an­hand der Be­schei­ni­gung und ei­ner Do­ku­men­ta­tion der förderfähi­gen (Per­so­nal-) Kos­ten beim Fi­nanz­amt zu be­an­tra­gen.

Grundsätz­lich können Anträge auf For­schungs­zu­lage beim Fi­nanz­amt nachträglich bis zum Ab­lauf von vier Jah­ren ge­stellt wer­den. Die An­trags­frist für die Gewährung der For­schungs­zu­lage für das Jahr 2020 en­det dem­nach Ende 2024. Wer also noch eine Förde­rung für For­schungs­vor­ha­ben aus dem Jahr 2020 er­hal­ten möchte, sollte jetzt han­deln. Denn un­sere Er­fah­run­gen zei­gen, dass das zwei­stu­fige An­trags­ver­fah­ren ei­nige Zeit in An­spruch neh­men kann, so­dass genügend Vor­lauf ein­ge­plant wer­den sollte.

Wir un­terstützen Sie bei der Iden­ti­fi­zie­rung ge­eig­ne­ter Förder­pro­jekte, während des ge­sam­ten An­trags­ver­fah­rens so­wie bei der Schaf­fung der er­for­der­li­chen Do­ku­men­ta­tio­nen. Spre­chen Sie uns an.

Hin­weis: Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ist eine Stärkung der steu­er­li­chen For­schungsförde­rung u. a. durch eine Aus­wei­tung der förderfähi­gen Auf­wen­dun­gen und An­he­bung der ma­xi­ma­len Be­mes­sungs­grund­lage auf 12 Mio. Euro mit Wir­kung ab 2024 ge­plant. Da sich das Ge­set­zes­vor­ha­ben ak­tu­ell im Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren be­fin­det, ist der­zeit noch un­klar, ob, in wel­chem Um­fang und zu wel­chem Zeit­punkt diese Er­leich­te­run­gen in Kraft tre­ten wer­den.

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