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Steuerberatung

Antidumpingzölle: Nachreichen der Handelsrechnung möglich

An­ders als die deut­sche Zoll­ver­wal­tung ver­wehrt der EuGH die An­wen­dung von An­ti­dum­ping­zollsätzen nicht, wenn Han­dels­rech­nun­gen nach­ge­reicht wer­den.

Der Eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) hat ent­schie­den, dass es für die An­wen­dung von un­ter­neh­mens­spe­zi­fi­schen An­ti­dum­pingzöllen aus­reicht, wenn eine Han­dels­rech­nung, die den nach der je­wei­li­gen An­ti­dum­pin­gre­ge­lung an sie kon­kret zu stel­len­den Vor­aus­set­zun­gen genügt, erst nach Ab­gabe der Zol­lan­mel­dung vor­ge­legt wird (Ur­teil vom 12.10.2017, Rs. C-156/16). Da­mit teilt der EuGH die Auf­fas­sung der deut­schen Zoll­ver­wal­tung nicht. Diese hatte das Nach­rei­chen ei­ner ent­spre­chen­den Han­dels­rech­nung nicht für aus­rei­chend ge­hal­ten. Für die Wirt­schafts­be­tei­lig­ten hatte dies zur Kon­se­quenz, dass sie die – zu­meist deut­lich ge­rin­ge­ren - un­ter­neh­mens­spe­zi­fi­schen An­ti­dum­pingzölle nicht (nachträglich) in An­spruch neh­men konn­ten, son­dern den „für alle übri­gen Un­ter­neh­men“ gel­ten­den, i. d. R. höheren An­ti­dum­ping­zoll ent­rich­ten muss­ten.

Antidumpingzölle: Nachreichen der Handelsrechnung möglich© Thinkstock

Oft hängt die Höhe des je­wei­li­gen An­ti­dum­ping­zoll­sat­zes nicht nur von der kon­kre­ten Ware ab, son­dern auch da­von, wer de­ren Her­stel­ler ist. Im ent­schie­de­nen Fall be­wegte sich die Spanne der An­ti­dum­pingzölle für be­stimmte, in­di­vi­du­ell ge­nannte Her­stel­ler in China zwi­schen 13,4 % und 23,4 %, für alle übri­gen Un­ter­neh­men lag sie bei 36,1 %. Für die An­wen­dung des je­weils ermäßig­ten An­ti­dum­ping­zoll­sat­zes muss eine gültige Han­dels­rech­nung mit ei­ner sog. Her­stel­ler­erklärung vor­ge­legt wer­den. Kern die­ser Her­stel­ler­erklärung ist, dass das Un­ter­neh­men, wel­ches die Han­dels­rech­nung aus­stellt, ver­si­chert, die frag­li­chen Wa­ren tatsäch­lich her­ge­stellt zu ha­ben.

Nach der Ent­schei­dung des EuGH reicht es aus, wenn die Han­dels­rech­nung mit der Her­stel­ler­erklärung nachträglich vor­ge­legt wird. Aus dem Wort­laut der An­ti­dum­ping­ver­ord­nung er­gebe sich le­dig­lich, dass eine Han­dels­rech­nung mit Her­stel­ler­erklärung vor­zu­le­gen ist, je­doch nicht, zu wel­chem Zeit­punkt dies zu ge­sche­hen habe. Auch die all­ge­mei­nen zoll­recht­li­chen Re­geln le­gen keine Kon­se­quen­zen fest, wenn die für die Zoll­ab­fer­ti­gung benötig­ten Un­ter­la­gen nicht den Vor­schrif­ten genügen. An­de­rer­seits be­stimmt das Zoll­recht, dass die Zoll­behörden die Zol­lan­mel­dung auch nach der Über­las­sung der Wa­ren überprüfen können. Da­her sind auch nachträglich vor­ge­legte Un­ter­la­gen und An­ga­ben zu berück­sich­ti­gen und kann im Er­geb­nis eine den An­for­de­run­gen der je­wei­li­gen An­ti­dum­ping­ver­ord­nung ent­spre­chende Han­dels­rech­nung auch nach­ge­reicht wer­den.

Hinweis

Die Ent­schei­dung hat weit­rei­chende Be­deu­tung über den hier ent­schie­de­nen Fall hin­aus, da im An­ti­dum­ping­be­reich zahl­rei­che un­ter­neh­mens­abhängige Begüns­ti­gun­gen be­ste­hen, bis hin zum An­ti­dum­ping­zoll­satz „0“.

Im ein­zel­nen Fall ist frei­lich in­di­vi­du­ell zu überprüfen, ob in der je­weils an­wend­ba­ren An­ti­dum­ping­ver­ord­nung ein Zeit­punkt für die Vor­lage der Han­dels­rech­nung fest­ge­legt ist. Auch sind für eine An­wen­dung des kon­kre­ten An­ti­dum­ping­zoll­sat­zes die Vor­ga­ben für die Her­stel­ler­erklärung ge­nau ein­zu­hal­ten.

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