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Rechtsberatung

Energiepreisbremsen - Wie geht es weiter?

Am 31.03.2023 ha­ben Bun­des­tag und Bun­des­rat Ände­run­gen an den Re­ge­lun­gen zu den En­er­gie­preis­brem­sen be­schlos­sen. Am 31.03.23 ist auch die Frist ab­ge­lau­fen, bin­nen de­rer Un­ter-neh­men, die mehr als 150.000 Euro Ent­las­tung pro Mo­nat ha­ben möch­ten, ihre Selbst­erklärung ha­ben ab­ge­ben müssen. Be­reits am 21.03.2023 ist die Dif­fe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ord­nung im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wor­den. Da­nach er­ge­ben sich seit Mai 2023 Ände­run­gen bei den Ent­las­tungs­beträgen.

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

Mit dem Ände­rungs­ge­setz schafft der Ge­setz­ge­ber die Möglich­keit, die Auf­ga­ben, die der „Prüfbehörde“ zu­ge­wie­sen sind, durch einen pri­va­ten Drit­ten er­le­di­gen zu las­sen. Es steht zu er­war­ten, dass demnächst eine Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft im Wege der Be­lei­hung mit der Über­nahme der Auf­ga­ben der Prüfbehörde be­traut wer­den wird.

Un­ter­neh­men, die eine höhere Ent­las­tung als 2 Mio. Euro be­zie­hen möch­ten, müssen Ver­pflich­tun­gen zur Ar­beits­plat­zer­hal­tung ein­ge­hen. Dazu sind Erklärun­gen ge­genüber der Prüfbehörde ab­zu­ge­ben. Die Frist zur Ab­gabe die­ser Erklärun­gen wurde um zwei Wo­chen auf den 31.07.2023 verlängert.

Verlängert wurde auch die Frist, bin­nen de­rer Un­ter­neh­men erklären können, eine Förde­rung mit ei­ner Ent­las­tungs­summe von über 25 Mio. Euro nicht in An­spruch neh­men zu wol­len. Auch diese Erklärungs­frist wurde auf den 31.07.2023 verlängert.

Differenzbetragsanpassungsverordnung

Mit der am 21.03.2023 verkünde­ten Dif­fe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ord­nung (BGBl. I Nr. 81) hat der Ver­ord­nungs­ge­ber für be­stimmte Letzt­ver­brau­cher die Dif­fe­renz­beträge für Strom, Erd­gas und Wärme be­grenzt. Der Ge­set­zes­wort­laut ist nicht ein­deu­tig. Aus der Ge­set­zes­begründung er­gibt sich, dass die Ver­ord­nung für Un­ter­neh­men gilt, die eine höhere Ent­las­tung als 2 Mio. Euro er­hal­ten. Für diese Un­ter­neh­men darf der Dif­fe­renz­be­trag für Erd­gas 8 Cent/kWh und für Strom 24 Cent/kWh nicht über­stei­gen. Für Wärme wird der Ent­las­tungs­be­trag eben­falls auf 8 Cent/kWh be­grenzt, wenn der Kunde zusätz­lich einen Jah­res­ver­brauch von mehr als 1,5 GWh hat oder ein zu­ge­las­se­nes Kran­ken­haus ist.

Die Be­gren­zung der Dif­fe­renz­beträge gilt seit dem 01.05.2023.

Aktualisierung sonstiger Unterlagen

Un­ter­neh­men, die eine Ent­las­tung von mehr als 150.000 Euro/ Mo­nat in An­spruch neh­men möch­ten, muss­ten bis zum 31.03.2023 eine Selbst­erklärung ab­ge­ben. Diese Selbst­erklärung ist nun­mehr auf der Seite „gaswärme­preis­bremse.pwc.de“ als On­line-For­mu­lar aus­ge­stal­tet. Das On­line-For­mu­lar ent­spricht in­halt­lich dem bis­her be­kann­ten PDF-For­mu­lar. Mit­tels des On­line-For­mu­lars wird ein PDF-For­mu­lar ge­ne­riert, das her­un­ter­ge­la­den und dann an den Lie­fe­ran­ten über­mit­telt wer­den kann.

Un­ter­neh­men, die bis­her noch keine Selbst­erklärung ab­ge­ge­ben ha­ben, aber den­noch eine Ent­las­tung von mehr als 150.000 Euro in An­spruch neh­men möch­ten, soll­ten die Selbst­erklärung un­verzüglich nach­rei­chen.

Weitere Fristen für Letztverbraucher

Un­ter­neh­men, die ein­schließlich ih­rer ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men eine Ent­las­tungs­summe von mehr als 2 Mio. Euro er­hal­ten ha­ben, müssen dies un­verzüglich der Prüfbehörde und ih­rem Lie­fe­ran­ten mit­tei­len. Un­ter­neh­men, die für sich selbst eine Ent­las­tung von mehr als 2 Mio. Euro be­zie­hen, müssen bis zum 31.07.2023 Erklärun­gen in Be­zug auf die Ein­hal­tung der Ar­beits­plat­zer­hal­tungs­pflicht ab­ge­ben. Die Erklärung muss ge­genüber der Prüfbehörde ab­ge­ge­ben wer­den. Da es noch keine Prüfbehörde gibt, kann auch diese Ver­pflich­tung noch nicht erfüllt wer­den. Eine Über­sicht über alle Fris­ten nach den En­er­gie­preis­brem­sen­ge­set­zen fin­den Sie hier.

Ab 01.01.2023 

§ 6 (1), § 14 (1) EWPBG

Entlastung Großverbraucher Erdgas/Wärme

Bis 31.01.2023 

§ 4 (4) EWPBG

Allgemeine Info über Gaspreisbremse auf Homepage

Bis 15.02.2023 

§ 12 (4) EWPBG

Allgemeine Info über Wärmepreisbremse auf Homepage oder Kundenmitteilung

Bis 28.02.2023 

§ 33 (9) EWPBG

Antrag auf Vorauszahlung (Gas/Wärme) (Einmalig verlängert bis 31.03.2023)

Vor dem 01.03.2023

§ 3 (3), § 11 (4) EWPBG;

§ 12 (2) StromPBG

Konkrete Kundeninformation über Entlastung (Gas/Wärme/Strom) 

Bis zum 01.03.2023

§ 9 (4) EWPBG

Angaben von Letztverbrauchern, dessen Netzentgelte oder Messstellenentgelte nicht durch seinen Erdgaslieferanten erhoben werden, ggü. den Erdgaslieferanten.

Bis zum 01.03.2023 oder unverzüglich 

§ 10 (4) EWPBG

Angaben von KWK-Anlagenbetreibern ggü. Lieferanten.

Ab 01.03.2023

§ 3 (1), § 11 (1) EWPBG

Entlastung restliche Kunden Erdgas/Wärme und alle Stromkunden

Bis 31.03.2023 (oder 

unverzüglich)

§ 22 (1) S. 1 EWPBG;

§ 30 (1) S. 1 StromPBG

Abgabe Selbsterklärung von Letztverbrauchern, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen wird.

Bis 31.03.2023 

§ 29a (6) EWPBG;

§ 37a (6) StromPBG

Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde erklären, dass sie eine Förderung gemäß den Preisbremsengesetzen mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten des Boni- und Dividendenverbots unterliegen.

Bis 31.03.2023 (oder unverzüglich) 

§ 14 (1) StromPBG

VNBs teilen dem vorgelagerten ÜNB die Adressdaten der an ihr Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich Abschöpfung von Überschusserlösen nach Strom PBG fallen, einschließlich der Nummer des Registers mit.

Unverzüglich

§ 22 (3) EWPBG

§ 30 (2) StromPBG

Mitteilung an Lieferant und Prüfbehörde, wenn die dem Unternehmen gewährte Entlastungssumme 2 Mio. Euro übersteigt

Ab 01.07.2023

§ 22 (7) EWPBG

Lieferanten übermitteln Selbsterklärungen an „Beauftragten“ (PwC); Beauftragter übermittelt Selbsterklärungen an Prüfbehörde

Bis 15.07.2023 

§ 29 (2) EWPBG;

§ 37 (2) StromPBG

Vorlag Nachweise zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht an Prüfbehörde

Bis 15.08.2023

(dann alle 3 Monate)

§ 14 (1) StromPBG

Zahlung erwirtschaftete Überschusserlöse Betreiber Stromerzeugungsanlagen ggü. Netzbetreiber

Bis 30.11.2023

§ 22 (4) EWPBG;

§ 30 (4) StromPBG

Neubestimmung Höchstgrenzen und deren Verteilung möglich

Bis 31.12.2023

§ 29a (1) EWPBG;

§ 37a (1) StromPBG

Geltungszeitraum des Boni- und Dividendenverbots, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Bis 31.12.2023

§ 29a (1) EWPBG;

§ 37a (1) StromPBG

Geltungszeitraum des Boni- und Dividendenverbots, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Bis 31.12.2023

§ 30 (6) StromPBG

Ggf. Vorlegen „Energiewende“-Plan durch Letztverbraucher

Bis 31.05.2024 (unverzüglich nach 31.12.2023)

§ 22 (1) S. 2 EWPBG;

§ 30 (1) S. 2 StromPBG

Selbsterklärung über tatsächlichen Entlastungsbeitrag > 150.000 Euro ggü. Lieferanten bzw. dem Beauftragten (sonst Rückforderung)

Bis 30.06.2024 

§ 22 (5) EWPBG;

§ 30 (5) StromPBG

Mitteilungspflicht an ÜNBs (Entlastungsbeträge > 100.000 Euro) 

Bis 30.06.2024 

§ 20 (2) EWPBG;

§ 12 (3) StromPBG

Pflicht zur Endabrechnung gewährter Entlastungsbeträge

Bis 30.06.2024 

§ 20 (3) EWPBG;

§ 12 (4) StromPBG

Frist zur Rückforderung ggü. Letztverbrauchern, wenn Mitteilung fehlt

Bis 31.12.2024

§ 22 (6) EWPBG

Vorlegen „Energiewende“-Plan durch Letztverbraucher mit Entlastungsbeträgen > 50 Millionen Euro ggü. Prüfbehörde

Bis 31.05.2025 

§ 34 (1) EWPBG

Frist zum Einreichen der Dokumente zur Endabrechnung (Gas/Wärme) 

Aktualisierte FAQ

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium ak­tua­li­siert lau­fend die FAQ zu den un­ter­schied­li­chen The­men­be­rei­chen Strom­preis­bremse, Gas­preis­bremse, Ab­schöpfung von Zu­falls­ge­win­nen und Selbst­erklärung von Un­ter­neh­men. Die je­weils ak­tu­el­len FAQ sind un­ter https://www.bmwk.de/Re­dak­tion/DE/Ar­ti­kel/En­er­gie/strom-gas­preis-bremse.html zu fin­den.

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