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Anmeldung durch bösgläubigen Dritten: Marke NEYMAR ist nichtig

EuG v. 14.5.2019 - T-795/17

Die von einem Drit­ten an­ge­mel­dete Marke "NEY­MAR" ist nich­tig. Das EU­IPO hat zu Recht ent­schie­den, dass die­ser bei der An­mel­dung der Marke bösgläubig ge­han­delt hat.

Der Sach­ver­halt:
Im De­zem­ber 2012 mel­dete der in Gui­marães (Por­tu­gal) wohn­hafte Kläger beim Amt der Eu­ropäischen Union für geis­ti­ges Ei­gen­tum (EU­IPO) das Wort­zei­chen "NEY­MAR"" als Uni­ons­marke für Be­klei­dungsstücke, Schuhe und Kopf­be­de­ckun­gen an. Die Marke wurde im April 2013 ein­ge­tra­gen. Im Fe­bruar 2016 be­an­tragte der be­kannte bra­si­lia­ni­sche Fußball­profi Ney­mar Da Silva San­tos Júnior beim EU­IPO die Nich­ti­gerklärung die­ser Marke für alle von ihr er­fass­ten Wa­ren. Das EU­IPO gab die­sem An­trag statt.

Der Kläger wen­det sich mit sei­ner Klage ge­gen die Ent­schei­dung des EU­IPO. Er trägt vor, er habe zwar von der Exis­tenz des Fußball­spie­lers Ney­mar ge­wusst, als er die Marke an­ge­mel­det habe. Dass der Bra­si­lia­ner da­mals ein auf­stre­ben­der Fußball­spie­ler mit in­ter­na­tio­nal an­er­kann­tem Ta­lent ge­we­sen sei, habe er da­ge­gen nicht ge­wusst. Die­ser sei zu die­ser Zeit in Eu­ropa noch un­be­kannt ge­we­sen.

Das EuG wies die Klage ab. Ge­gen die Ent­schei­dung kann in­ner­halb von zwei Mo­na­ten und zehn Ta­gen nach ih­rer Zu­stel­lung ein auf Rechts­fra­gen be­schränk­tes Rechts­mit­tel beim EuGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Das EU­IPO hat zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger bei der An­mel­dung der Marke "NEY­MAR" bösgläubig ge­han­delt hat.

Ney­mar war zur da­ma­li­gen Zeit be­reits in Eu­ropa be­kannt, ins­be­son­dere we­gen sei­ner Spiele für die bra­si­lia­ni­sche Fußball­na­tio­nal­mann­schaft. Darüber hin­aus gab es in den Jah­ren 2009 bis 2012 zahl­rei­che Be­richte über ihn in eu­ropäischen Me­dien. Schon meh­rere Jahre vor sei­nem Trans­fer zum FC Bar­ce­lona im Jahr 2013 war er als sehr viel­ver­spre­chen­der Fußball­spie­ler an­er­kannt, und große eu­ropäische Fußball­ver­eine wa­ren im Hin­blick auf seine künf­tige Ver­pflich­tung auf ihn auf­merk­sam ge­wor­den. Der Kläger besaß in­des mehr als nur be­grenzte Kennt­nisse der Welt des Fußballs. Dies zeigt etwa die Tat­sa­che, dass er an dem Tag, an dem er die Marke "NEY­MAR" an­mel­dete, auch eine den Na­men ei­nes an­de­ren berühm­ten Fußball­spie­lers tra­gende Marke, und zwar die Wort­marke "IKER CA­SIL­LAS", an­mel­dete. Da­her und an­ge­sichts des Um­stands, dass die al­lein aus dem Wor­tele­ment "NEY­MAR" be­ste­hende Marke ex­akt dem Na­men ent­spricht, un­ter dem Ney­mar im Be­reich des Fußballs in Er­schei­nung ge­tre­ten ist, ist es nicht vor­stell­bar, dass der Kläger nichts von der Exis­tenz des Fußball­spie­lers wusste, als er die Marke an­mel­dete.

Der Kläger be­strei­tet zwar, dass er die Marke "NEY­MAR" al­lein des­halb an­mel­dete, um das An­se­hen des bra­si­lia­ni­schen Fußball­spie­lers aus­zu­nut­zen. Er habe den Na­men "NEY­MAR" aus pho­ne­ti­schen Gründen gewählt und nicht als Be­zug­nahme auf den Spie­ler. Die­ses Vor­brin­gen über­zeugt in­des nicht. Ney­mar verfügte zu der Zeit auch in Eu­ropa be­reits über er­heb­li­che Be­kannt­heit. Da der Kläger mehr als be­grenzte Kennt­nis von ihm hatte, kann er nicht gel­tend ma­chen, nicht ge­wusst zu ha­ben, wer Da Silva San­tos Júnior sei.

Im Übri­gen hat der Kläger der Be­ur­tei­lung des EU­IPO kein über­zeu­gen­des Ar­gu­ment ent­ge­gen­ge­hal­ten, das ge­eig­net wäre, seine An­mel­dung der an­ge­foch­te­nen Marke zu erklären - außer eben dem, dass er als Tritt­brett­fah­rer das An­se­hen des Fußball­spie­lers aus­zu­nut­zen wollte. Schließlich über­zeugt auch nicht das Ar­gu­ment des Klägers, das EU­IPO habe die fal­sche Schluss­fol­ge­rung, er habe un­be­rech­tigt vom An­se­hen des Fußball­spie­lers pro­fi­tie­ren wol­len, um be­stimmte fi­nan­zi­elle Vor­teile zu er­lan­gen, auf bloße Mutmaßun­gen gestützt. Das EU­IPO hat diese Schluss­fol­ge­rung u.a. auf ob­jek­tive Ge­sichts­punkte wie ein aus Presse- und On­line­ar­ti­keln be­ste­hen­des Bündel von Nach­wei­sen gestützt so­wie dar­auf, dass der Kläger die Marke "NEY­MAR" am glei­chen Tag wie die Wort­marke "IKER CA­SIL­LAS" an­ge­mel­det hatte.

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