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Anforderungen an die in einem Prospekt eines Filmfonds enthaltene Risikoaufklärung

BGH 22.10.2015, III ZR 264/14

Der BGH hat zu den An­for­de­run­gen an die in einem Pro­spekt ei­nes Film­fonds ent­hal­tene Aufklärung über die Ri­si­ken der steu­er­li­chen An­er­ken­nungsfähig­keit des An­la­ge­mo­dells und über die Er­zie­lung von Li­zenz­gebühren Stel­lung ge­nom­men. Aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne haf­tet nur der­je­nige, der Ver­trags­part­ner des An­le­gers ge­wor­den ist oder hätte wer­den sol­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im De­zem­ber 2000 eine Be­tei­li­gung i.H.v. 178.952 € an ei­ner mit in­ter­na­tio­na­len Film­pro­duk­tio­nen be­fass­ten Fonds­ge­sell­schaft ge­zeich­net. Die Be­tei­li­gung sollte der Kläger zu 44,8 % aus Ei­gen­mit­teln leis­ten und den Rest bei der D-AG fi­nan­zie­ren. Der Fonds wies eine sog. De­fea­sance-Struk­tur auf. Da­nach über­nahm die D-AG bezüglich al­ler Filme die Ver­pflich­tung des Li­zenz­neh­mers zur Zah­lung fes­ter Li­zenz­gebühren und ei­ner Ein­mal­zah­lung an den Fonds mit schuld­be­frei­en­der Wir­kung für den Li­zenz­neh­mer. In dem Fonds­pro­spekt wur­den an ver­schie­de­nen Stel­len ne­ben fes­ten Li­zenz­gebühren auch va­ria­ble Li­zenz­gebühren erwähnt. Hin­sicht­lich die­ser hieß es, dass sie nicht zu­ge­sagt wer­den können, ho­hen Unwägbar­kei­ten un­ter­lie­gen und bei der An­la­ge­ent­schei­dung nicht berück­sich­tigt wer­den soll­ten.

Die steu­er­li­chen Er­geb­nisse des Fonds wur­den von der Fi­nanz­ver­wal­tung zunächst an­er­kannt. Die Grund­la­gen­be­scheide auf der Ebene der Fonds­ge­sell­schaft wur­den für die Jahre 2000 bis 2003 so­wie 2005 schließlich da­hin geändert, dass die Schluss­zah­lung des Li­zenz­neh­mers an den Fonds be­gin­nend mit dem Jahr der je­wei­li­gen Fer­tig­stel­lung der Filme "li­nea­ri­siert" wurde. Der Kläger er­hielt Bar­aus­schüttun­gen von rund 802 €. Die Be­klagte zu 1) war die Treu­hand­kom­man­di­tis­tin der Fonds­ge­sell­schaft. Die Be­klagte zu 3) hielt die Mehr­heit der An­teile an der Be­klag­ten zu 1) und der Kom­ple­mentärin der Fonds­ge­sell­schaft so­wie 100% der An­teile an der Be­klag­ten zu 2). Diese war die ln­itia­to­rin des Fonds. Die Be­klagte zu 4) war als Rechts­nach­fol­ge­rin der D-AG Ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten zu 3) ge­we­sen.

Der Kläger machte Pro­spekt­feh­ler und Aufklärungs­pflicht­ver­let­zun­gen der Be­klag­ten gel­tend. Hierzu be­haup­tete er, die Be­klagte zu 3) sei die ei­gent­li­che wirt­schaft­li­che Trieb­fe­der des Fonds ge­we­sen. Sie habe den Fonds per­ma­nent ope­ra­tiv und fak­ti­sch ge­genüber den An­le­gern ver­tre­ten. Die Be­klagte zu 2) habe die Be­klag­ten zu 1) und 4) bei der An­nahme des Be­tei­li­gungs­an­ge­bots des Klägers und der An­nahme sei­nes Dar­le­hens­an­trags ver­tre­ten. Alle Be­klag­ten seien als Pro­spekt­ver­ant­wort­li­che an­zu­se­hen.

Das LG wies die Klage weit­ge­hend ab; das OLG ver­ur­teilte die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner zur Zah­lung von 103.076 € Zug um Zug ge­gen Über­tra­gung der Be­tei­li­gung. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Pro­spekt­ver­ant­wort­lich­keit der Be­klag­ten stand kei­nes­wegs "außer Frage". Sollte das Be­ru­fungs­ge­richt hin­ge­gen, wofür die Erwähnung der Aufklärungs­pflich­ten aus §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB spra­chen, eine Pro­spekt­haf­tung der Be­klag­ten im wei­te­ren Sinne ge­meint ha­ben, ent­hielt das an­ge­foch­tene Ur­teil keine Begründung. Aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne haf­tet nur der­je­nige, der Ver­trags­part­ner des An­le­gers ge­wor­den ist oder hätte wer­den sol­len. An­ge­sichts des­sen konnte zwar eine Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne der Be­klag­ten zu 1) in Be­tracht kom­men. In Be­zug auf die Be­klag­ten zu 2) bis 4) war sie hin­ge­gen aus­ge­spro­chen frag­lich. Hin­sicht­lich der Haf­tung al­ler Be­klag­ten be­durfte es der Fest­stel­lung von Tat­sa­chen im vor­ge­nann­ten Sinne und ih­rer ein­ge­hen­den Würdi­gung. Daran fehlte es je­doch hier.

Auch die Ausführun­gen zur Feh­ler­haf­tig­keit des An­la­ge­pro­spekts hiel­ten ei­ner recht­li­chen Überprüfung nicht stand. Dies galt zunächst im Hin­blick auf die von ihm fest­ge­stellte feh­ler­hafte Ge­stal­tung des Pro­spek­tes in steu­er­recht­li­cher Hin­sicht. Die Wer­tung des OLG be­ruhte in­so­fern auf einem Miss­verständ­nis von Zah­lungsflüssen. Die An­sicht des Ge­rich­tes, der Pro­duk­ti­ons­dienst­leis­ter habe den über­wie­gen­den Teil der an ihn über­wie­se­nen An­la­ge­gel­der an die schuldüber­neh­mende Bank, die Be­klagte zu 4), wei­ter­ge­lei­tet, war nicht rich­tig. Ein sol­cher Zah­lungs­vor­gang er­gab sich we­der aus un­strei­ti­gem Par­tei­vor­trag noch aus dem sog. "Fund Flow Memo", in dem ver­schie­dene durch­zuführende Zah­lun­gen ge­re­gelt wer­den.

Eine Pflicht zum be­son­de­ren Hin­weis auf das vom Be­ru­fungs­ge­richt an­ge­nom­mene Ri­siko der steu­er­li­chen Aus­ge­stal­tung des streit­ge­genständ­li­chen An­la­ge­mo­dells im Pro­spekt - ne­ben den darin oh­ne­hin ent­hal­te­nen Hin­wei­sen auf steu­er­recht­li­che Ri­si­ken - be­stand so­mit auf der Grund­lage der bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen nicht. Eine sol­che be­son­dere Hin­weis­pflicht wurde auch nicht durch die Ausführun­gen des OLG begründet, es habe im Hin­blick auf die steu­er­li­che Be­wer­tung der Be­tei­li­gun­gen als un­ter­neh­me­ri­sche Be­tei­li­gun­gen bald und über Jahre hin­weg ge­gensätz­li­che Be­ur­tei­lun­gen zwi­schen An­le­gern und Fi­nanz­behörden ge­ge­ben.

Zu Recht rügte die Re­vi­sion auch die Ausführun­gen des Be­ru­fungs­ge­rich­tes zur Feh­ler­haf­tig­keit der Dar­stel­lung der va­ria­blen Li­zenz­gebühren im Pro­spekt. Diese stell­ten nämlich kein we­sent­li­ches Ele­ment der Fonds­kon­zep­tion dar. Es war deut­lich ge­wor­den, dass va­ria­ble Li­zenz­gebühren nicht zu­ge­sagt wer­den konn­ten, ho­hen Unwägbar­kei­ten un­ter­la­gen und bei der An­la­ge­ent­schei­dung nicht berück­sich­tigt wer­den soll­ten. Der An­le­ger konnte da­her von vor­ne­her­ein mit va­ria­blen Li­zenz­gebühren in er­heb­li­cher, seine An­la­ge­ent­schei­dung maßgeb­lich be­ein­flus­sen­der Höhe nicht rech­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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