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Steuerberatung

Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

OVG Schleswig-Holstein 8.3.2018, 2 LB 98/17

Ein Mo­bil­heim stellt als be­weg­li­che Sa­che keine Zweit­woh­nung dar. Sol­len Mo­bil­heime wie Zweit­woh­nun­gen be­steu­ert wer­den, muss dies in der Sat­zung ein­deu­tig ge­re­gelt sein. Dies kann etwa in Form ei­ner Gleich­stel­lung der Mo­bil­heime mit ei­ner Woh­nung im Wege der Fik­tion ge­sche­hen, wenn die er­fass­ten Mo­bil­heime ent­spre­chen­den Aus­stat­tungs­merk­male, die ein­deu­tig de­fi­niert sind, auf­wei­sen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Mit­ei­gentümer ei­nes seit dem Erst­be­zug im Jahr 1979 auf einem Strand-Cam­ping­platz ste­hen­den Mo­bil­heims. Auf dem Cam­ping­platz - einem von vier Cam­pingplätzen im Ge­mein­de­ge­biet - gibt es 220 Par­zel­len, auf de­nen 190 Mo­bil­heime auf­ge­stellt sind. Das mit ei­ner Wohn­wa­gen­hei­zung aus­ge­stat­tete und mit zwei An­bau­ten ver­se­hene Mo­bil­heim hat eine Wohnfläche von 46 qm und verfügt über ein Wohn- und Schlaf­zim­mer, einen Ein­gangs­be­reich so­wie eine Koch- und Wasch­ge­le­gen­heit. Das Mo­bil­heim ist ein ein­ach­si­ger Anhänger mit Holz­rah­men­auf­bau und gum­mi­be­reif­ten Rädern, das auf daran be­fes­tig­ten Stützen steht. Der An­bau steht auf Punkt­fun­da­men­ten. Der Fußbo­den so­wie die Zu- und Ab­was­ser­lei­tun­gen sind nicht iso­liert.

Der Kläger wehrte sich im Hin­blick auf das Mo­bil­heim ge­gen seine Her­an­zie­hung zur Zweit­woh­nungs­steuer für die Jahre 2012 und 2013 so­wie ge­gen die Vor­aus­zah­lung für das Jahr 2014 (ins­ge­samt 1.121 €). Er war der An­sicht, dass ein Mo­bil­heim keine Woh­nung i.S.d. Zweit­woh­nungs­steu­er­sat­zung dar­stelle und eine Gleich­stel­lung un­zulässig sei. Die Behörde hielt da­ge­gen, der Be­griff der Woh­nung um­fasse jede Wohnmöglich­keit, die als ab­ge­schlos­sene Ein­heit mit den da­zu­gehöri­gen Kri­te­rien (Koch­ge­le­gen­heit und sa­nitäre Aus­stat­tung) an­zu­se­hen sei.

Das VG wies die ge­gen den Zah­lungs­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers hob das OVG die Ent­schei­dung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:

Die Ge­meinde ist nicht be­rech­tigt, das Mo­bil­heim des Klägers nach ih­ren Sat­zun­gen für die Jahre 2012 bis 2014 ei­ner Zweit­woh­nungs­steuer zu un­ter­wer­fen.

Das Mo­bil­heim stellt als be­weg­li­che Sa­che keine Zweit­woh­nung und da­mit kein taug­li­cher Steu­er­ge­gen­stand i.S.d. Zweit­woh­nungs­steu­er­sat­zun­gen dar. Sol­len Mo­bil­heime wie Zweit­woh­nun­gen be­steu­ert wer­den, muss dies in der Sat­zung ein­deu­tig ge­re­gelt sein. Dies kann etwa in Form ei­ner Gleich­stel­lung der Mo­bil­heime mit ei­ner Woh­nung im Wege der Fik­tion ge­sche­hen, wenn die er­fass­ten Mo­bil­heime ent­spre­chen­den Aus­stat­tungs­merk­male, die ein­deu­tig de­fi­niert sind, auf­wei­sen.

Ge­mes­sen daran hat die Ge­meinde in den streit­ge­genständ­li­chen Sat­zun­gen den Be­griff der Zweit­woh­nung we­der im Hin­blick auf die Aus­stat­tungs­merk­male ei­ner Woh­nung de­fi­niert noch ge­re­gelt un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen In­ha­ber von Mo­bil­hei­men zweit­woh­nungs­steu­er­pflich­tig sind. Zu­dem lässt es die Aus­le­gung des Orts­rechts nicht zu, Mo­bil­heime mit be­stimm­ten Aus­stat­tungs­merk­ma­len der Zweit­woh­nungs­steu­er­pflicht zu un­ter­wer­fen. Des­halb ist es der Ge­meinde ver­wehrt, Mo­bil­heime als Zweit­woh­nung zu er­fas­sen. Dar­auf, ob die Mo­bil­heime im kon­kre­ten Fall die Aus­stat­tungs­merk­male auf­wei­sen, kommt es da­nach nicht an.

Da we­der die Aus­le­gung nach dem Wort­laut noch nach der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Sat­zun­gen zu ei­ner Er­fas­sung der In­ha­ber von Mo­bil­hei­men als Zweit­woh­nungs­steu­er­pflich­tige führt, ist über­dies für den Kläger als Nor­madres­sa­ten be­reits nicht er­kenn­bar, wieso er als Ei­gentümer ei­nes Mo­bil­heims der Zweit­woh­nungs­steu­er­pflicht un­ter­liegt. Soll er gleich­wohl er­fasst wer­den, stellte dies einen Ver­stoß ge­gen das Be­stimmt­heits­ge­bot dar. Nach dem auf dem Rechts­staats­prin­zip (Art. 20 Abs. 3 GG) be­ru­hen­den und ins­be­son­dere im Ab­ga­ben­recht be­deut­sa­men ver­fas­sungs­recht­li­chen Ge­bot der Nor­men­klar­heit und des Grund­sat­zes der Be­stimmt­heit müssen Ab­ga­ben­begründende Tat­bestände so ge­re­gelt sein, dass der Ab­ga­ben­pflich­tige die auf ihn ent­fal­lende Ab­ga­ben­last im Vor­aus be­stim­men kann.

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