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Wie M&A-Streitigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht vermieden werden können

Auch in M&A-Pro­zes­sen zei­gen sich die mit der Corona-Krise ver­bun­de­nen Un­si­cher­hei­ten. Diese be­tref­fen die Kauf­preis­be­stim­mung und den Kauf­preis­me­cha­nis­mus.

Um diese Un­si­cher­hei­ten ein­zudämmen, set­zen Käufer auf MAC-Klau­seln, Kauf­preis­ein­be­halte, va­ria­ble Kauf­preis­me­cha­nis­men als Clo­sing-Ac­counts-Me­cha­nis­mus und Earn-out-Re­ge­lun­gen. Dem­ge­genüber drängen Verkäufer auf Lo­cked-Box-Me­cha­nis­men, um eine spätere Kauf­preis­an­pas­sung zu ver­mei­den. In der ak­tu­el­len Lage ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ver­wen­dung va­ria­bler Kauf­preis­me­cha­nis­men zu­neh­men wird. Da diese häufig kon­fliktträch­tig sind, steigt da­mit auch die Ge­fahr zu­neh­men­der M&A-Strei­tig­kei­ten nach dem Un­ter­neh­mens­er­werb.

Welcher Betrachtungszeitraum ist für die Kaufpreisbestimmung maßgeblich?

Er­folgt die Kauf­preis­be­stim­mung an­hand ei­nes va­ria­blen Me­cha­nis­mus, sind die für die Kauf­preis­for­mel re­le­van­ten bi­lan­zi­el­len Größen zum Clo­sing Date zu er­mit­teln, die Clo­sing Ac­counts. Aus den Clo­sing Ac­counts er­gibt sich dann der endgültige Kauf­preis. Übli­cher­weise wird im Kauf­ver­trag das Ver­fah­ren zur Auf­stel­lung die­ser Ac­counts de­fi­niert. Streit­anfällig ist ins­be­son­dere die Frage, bis wann für die Er­mitt­lung der Clo­sing Ac­counts wert­auf­hel­lende Er­eig­nisse berück­sich­tigt wer­den müssen. Hier kann grundsätz­lich auf das Clo­sing Date, einen be­stimm­ten Zeit­raum im An­schluss an das Clo­sing Date oder einen Zeit­raum bis zur Lösung ei­nes po­ten­zi­el­len Dis­puts ab­ge­stellt wer­den. Un­abhängig von der Wahl des je­wei­li­gen An­sat­zes sollte der Wert­auf­hel­lungs­zeit­raum so­wohl für den Auf­stel­lungs­zeit­raum der Clo­sing Ac­counts als auch den Streit­bei­le­gungs­me­cha­nis­mus ex­pli­zit ver­trag­lich fest­ge­schrie­ben wer­den.

Welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzuwenden?

Bei Un­ei­nig­kei­ten in Be­zug auf die Kauf­preis­er­mitt­lung wird häufig über die re­le­van­ten Ein­flussgrößen ge­strit­ten. Ne­ben den in die Be­rech­nung ein­fließen­den bi­lan­zi­el­len und nicht-bi­lan­zi­el­len Größen selbst geht es auch um die zu­grun­de­lie­gen­den Be­wer­tungs­pa­ra­me­ter. Da­bei ist eine in­ter­es­sen­ge­lei­tete An­pas­sung die­ser Größen durch die Par­tei, die die Clo­sing-Ac­counts auf­stellt, zu ver­mei­den, selbst wenn sie im Rah­men der han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben er­folgt. Viel­mehr sollte eine Re­ge­lung in den Ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, die die Past Prac­tice, d. h. die ste­tige Fort­set­zung der bis­he­ri­gen Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­me­tho­den, fest­schreibt. Dazu soll­ten die re­le­van­ten Bi­lan­zie­rungs­vor­ga­ben und de­ren Verhält­nis zu­ein­an­der, ins­be­son­dere ihre Hier­ar­chie im Fall von Wi­der­sprüchen, ein­deu­tig ge­re­gelt wer­den.

Be­son­ders streit­anfällig sind bei­spiels­weise geänderte Ein­schätzun­gen über die Höhe und Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit ei­nes Er­eig­nis­ses, für das eine Rück­stel­lung zu bil­den ist. Des­halb sollte Klar­heit über den in­halt­li­chen und zeit­li­chen Aufklärungs­spiel­raum im Rah­men der Kon­fliktlösung be­ste­hen.

Auch die im Ver­gleich zu den zu­grun­de­lie­gen­den Pa­ra­me­tern of­fen­kun­di­ge­ren Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­me­tho­den soll­ten nicht außer Acht ge­las­sen wer­den. Der­ar­tige Ri­si­ken können mit ei­ner fun­dier­ten Due Di­li­gence über das Ziel­un­ter­neh­men und der Berück­sich­ti­gung der dar­aus ge­won­ne­nen Er­kennt­nisse im Kauf­ver­trag mi­ni­miert wer­den.

Kaufpreismechanismus

Markt­stan­dard ist, dass ein sog. „Equity Va­lue“ aus­ge­hend von einem Ge­samt­un­ter­neh­mens­wert durch Ab­zug der Net­to­fi­nanz­ver­bind­lich­kei­ten als Kauf­preis er­mit­telt wird. Die Zu­ord­nung ein­zel­ner bi­lan­zi­el­ler und nicht bi­lan­zi­el­ler Größen in diese sog. Equity-Bridge be­sitzt da­bei eine ent­schei­dende Be­deu­tung. Die Tech­nik der Er­mitt­lung der ein­zel­nen Größen ist re­gelmäßig kom­plex und hängt von der Qua­lität und Vollständig­keit der In­for­ma­tio­nen so­wie von den Kennt­nis­sen der Be­tei­lig­ten ab. Die ein­zu­be­zie­hen­den An­pas­sungsgrößen sind da­bei in be­son­de­rem Maße streit­anfällig. Des­halb sollte die Re­chen­lo­gik möglichst ein­deu­tig, vollständig und ab­schließend fest­ge­legt und zwei­fels­frei ge­re­gelt wer­den, wel­che Größen in wel­cher Form ein­zu­be­zie­hen sind.

Klare vertragliche Verhältnisse

Ab­schließend bleibt fest­zu­hal­ten, dass ty­pi­sche Kon­flikt­punkte be­reits im Kauf­ver­trag präzise und um­fas­send ge­re­gelt wer­den soll­ten. Es sollte klar­ge­stellt wer­den, wel­cher Zeit­raum für die Wert­auf­hel­lung der in den Clo­sing Ac­counts ent­hal­te­nen Be­wer­tun­gen maßgeb­lich ist. Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­me­tho­den so­wie die Ab­lei­tung der Be­wer­tungs­pa­ra­me­ter sind kon­kret fest­zu­schrei­ben. Da­bei ist klar­zu­stel­len, wel­che Hier­ar­chie den ein­zel­nen Re­ge­lun­gen im Fall von Wi­der­sprüchen zu­kommt. Im Kauf­preis­me­cha­nis­mus sind zu­dem nicht nur Bi­lanz­po­si­tio­nen zu berück­sich­ti­gen. Statt­des­sen soll­ten alle Bu­chungs­kon­ten ei­ner Po­si­tion zu­ge­ord­net wer­den, um spätere Strei­tig­kei­ten hierüber zu ver­mei­den.

Hin­weis: Eine ausführ­li­che Dar­stel­lung zu aus­gewähl­ten Fra­ge­stel­lun­gen im Rah­men von M&A-Strei­tig­kei­ten aus be­triebs­wirt­schaft­li­cher Sicht ge­ben Dr. Chris­toph Ep­pin­ger, Wirt­schaftsprüfer und Part­ner bei Eb­ner Stolz so­wie Dr. Max Meinhövel, Se­nior Con­sul­tant bei Eb­ner Stolz, in M&A-Re­view 2021, S. 204 ff.

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