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Alleinstehender Arbeitnehmer kann in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten

FG Münster 12.3.2014, 6 K 3093/11 E

Als In­diz für den ei­ge­nen Haus­stand spre­chen vor al­lem die Be­tei­li­gung an den Haus­kos­ten und die Über­nahme von Re­pa­ra­tur- und Gar­ten­ar­bei­ten durch den Steu­er­pflich­ti­gen. Eine bau­li­che Ab­ge­schlos­sen­heit der Räume im El­tern­haus ist ebenso we­nig er­for­der­lich wie der Ab­schluss ei­nes Miet­ver­tra­ges.

Der Sach­ver­halt:
Der sei­ner­zeit 27-jährige Kläger be­wohnte das aus­ge­baute Dach­ge­schoss (ca. 30 qm Wohnfläche) im Haus sei­ner Mut­ter. Küche und Ba­de­zim­mer be­fan­den sich im Erd­ge­schoss. Dem Kläger stan­den im Dach­ge­schoss eine Spüle, ein Kühl­schrank, eine Mi­kro­welle und ein Was­ser­ko­cher zur Verfügung. Miete zahlt er zwar nicht, be­tei­ligte sich aber an den Haus­kos­ten und führte Re­pa­ra­tu­ren am Haus und Gar­ten­ar­bei­ten durch.

Im Streit­jahr 2009 nahm der Kläger - un­mit­tel­bar nach Be­en­di­gung sei­nes Stu­di­ums - eine Be­schäfti­gung auf und mie­tete zu die­sem Zweck eine etwa 45 qm große Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort an. Im Hin­blick auf seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 er­kannte das Fi­nanz­amt die von ihm gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für eine dop­pelte Haus­haltsführung nicht an, weil er im Haus sei­ner Mut­ter kei­nen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­halte.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Durch die Auf­nahme sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit und die An­mie­tung ei­ner Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort hatte der Kläger eine steu­er­lich an­zu­er­ken­nende dop­pelte Haus­haltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG begründet.

Der Kläger hatte das Bad und die Küche zwar ge­mein­sam mit sei­ner Mut­ter ge­nutzt, je­doch von die­ser un­abhängig und ei­genständig i.S. ei­ner "Wohn­ge­mein­schaft". Durch die vor­han­dene Ein­rich­tung des Dach­ge­schos­ses war dort eine ge­wisse Grund­ver­sor­gung si­cher­ge­stellt. Eine bau­li­che Ab­ge­schlos­sen­heit der Räume war ebenso we­nig er­for­der­lich wie der Ab­schluss ei­nes Miet­ver­tra­ges.

Als In­diz für den ei­ge­nen Haus­stand spra­chen vor al­lem die Be­tei­li­gung an den Haus­kos­ten und die Über­nahme von Re­pa­ra­tur- und Gar­ten­ar­bei­ten durch den Kläger. Außer­dem war die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort nur un­we­sent­lich größer als das Dach­ge­schoss im El­tern­haus. Be­zo­gen auf das Streit­jahr 2009 war zu­dem zu berück­sich­ti­gen, dass die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort in den ers­ten Mo­na­ten nur sehr spärlich ein­ge­rich­tet war, der Kläger das Zim­mer im El­tern­haus je­doch wei­test­ge­hend selbst ein­ge­rich­tet und die Möbel über­wie­gend selbst fi­nan­ziert hatte.

Der Kläger war auf­grund der Auf­nahme sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit wirt­schaft­lich un­abhängig und ver­mit­telte den Ein­druck, sich be­reits von einem Le­ben "als Kind im ei­ge­nen El­tern­haus ab­ge­na­belt" zu ha­ben. Er hatte sein Stu­dium zwar erst zu Be­ginn des Jah­res 2009 ab­ge­schlos­sen, war aber nicht mit dem jun­gen Aus­zu­bil­den­den zu ver­glei­chen, der nach der Aus­bil­dung wei­ter­hin in sei­nem El­tern­haus wohnt und dort in den Haus­halt ein­ge­glie­dert ist.

Link­hin­weis:

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