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Steuerberatung

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

BFH 12.7.2017, II R 45/15

Die erst­ma­lige oder geänderte Steu­er­fest­set­zung für den Vor­er­werb ist kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis, das die Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung für den nach­fol­gen­den Er­werb zulässt. § 14 Abs. 1 ErbStG ist keine ei­genständige Ände­rungs­vor­schrift.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag aus Mai 2002 von ih­rem Va­ter eine um­fang­rei­che Schen­kung er­hal­ten. Das Fi­nanz­amt setzte für die­sen Vor­er­werb Schen­kung­steuer fest. Nach Durchführung ei­ner Außenprüfung erhöhte es diese so­gar. Auf den Ein­spruch der Kläge­rin wurde der Wert­an­satz für das er­wor­bene Be­triebs­vermögen ver­min­dert und die Schen­kung­steuer durch Be­scheid vom 2.12.2010 ent­spre­chend her­ab­ge­setzt.

Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag vom aus Au­gust 2002 hatte die Kläge­rin von ih­rem Va­ter schenk­weise wei­tere Vermögens­werte er­wor­ben. Der No­tar teilte den Er­werb dem Fi­nanz­amt im Sep­tem­ber 2002 mit. Die Behörde setzte mit Be­scheid vom 18.3.2005 Schen­kung­steuer fest. Die Steu­er­fest­set­zung wurde in der Folge mehr­fach geändert, u.a. mit Be­scheid vom 16.6.2005, in dem die Steu­er­fest­set­zung erst­mals auch vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO hin­sicht­lich des Vermögens aus Vor­er­wer­ben so­wie der an­re­chen­ba­ren Steuer aus Vor­er­wer­ben we­gen noch lau­fen­der Be­triebsprüfun­gen erklärt wurde.

Außer­dem wurde die Steu­er­fest­set­zung mit Be­scheid vom 17.9.2009 geändert, die Schen­kung­steuer ent­spre­chend fest­ge­setzt und die Fest­set­zung nach § 165 Abs. 2 AO für endgültig erklärt. Schließlich wurde die Steu­er­fest­set­zung - gestützt auf die Ände­rungs­vor­schrift des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO - er­neut durch Schen­kung­steu­er­be­scheid vom 24.6.2013 geändert und die Schen­kung­steuer erhöht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der Schen­kung­steu­er­be­scheid vom 24.6.2013 für den Er­werb aus Au­gust 2002 rechts­wid­rig, da be­reits Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten sei. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb er­folg­los.

Gründe:
Für den an­ge­foch­te­nen Ände­rungs­be­scheid gab es keine Rechts­grund­lage. Eine Ände­rung nach § 175 Abs. 1 AO war nicht möglich, da der den Vor­er­werb be­tref­fende Be­scheid vom 2.12.2010 kein Grund­la­gen­be­scheid für die Steu­er­fest­set­zung für den Er­werb aus Au­gust 2002 ist. Die geänderte Steu­er­fest­set­zung für den Vor­er­werb stellte auch kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis dar, das die Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung für den nach­fol­gen­den Er­werb zulässt.

Der BFH hat be­reits ent­schie­den, dass der für den Vor­er­werb er­gan­gene Steu­er­be­scheid für die Steu­er­fest­set­zung für den nach­fol­gen­den Er­werb keine Bin­dungs­wir­kung etwa i.S. ei­nes Grund­la­gen­be­scheids ent­fal­tet (vgl. BFH-Urt. v. 9.7.2009, Az.: II R 55/08). Der an­ge­foch­tene Ände­rungs­be­scheid kann auch nicht auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützt wer­den. Der Er­lass oder die Ände­rung ei­nes Schen­kung­steu­er­be­scheids für einen früheren Er­werb stellt nämlich im Hin­blick auf die Be­steue­rung ei­nes späte­ren Er­werbs kein Er­eig­nis mit steu­er­li­cher Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit i.S. d. Vor­schrift dar. Die Steu­er­fest­set­zung für den nach­fol­gen­den Er­werb ist viel­mehr ein von der Steu­er­fest­set­zung für den Vor­er­werb un­abhängi­ger, selbständi­ger Be­steue­rungs­vor­gang.

§ 14 Abs. 1 ErbStG ist keine ei­genständige Ände­rungs­vor­schrift. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG wer­den meh­rere in­ner­halb von zehn Jah­ren von der­sel­ben Per­son an­fal­lende Vermögens­vor­teile in der Weise zu­sam­men­ge­rech­net, dass dem letz­ten Er­werb die früheren Er­werbe nach ih­rem früheren Wert zu­ge­rech­net wer­den. Von der Steuer für den Ge­samt­be­trag wird gem. § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG die Steuer ab­ge­zo­gen, die für die früheren Er­werbe nach den persönli­chen Verhält­nis­sen des Er­wer­bers und auf der Grund­lage der gel­ten­den Vor­schrif­ten zur Zeit des letz­ten Er­werbs zu er­he­ben ge­we­sen wäre. An­stelle die­ser fik­ti­ven an­re­chen­ba­ren Steuer ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die tatsäch­lich für die in die Zu­sam­men­rech­nung ein­be­zo­ge­nen früheren Er­werbe zu ent­rich­tende Steuer ab­zu­zie­hen, wenn diese höher ist als die fik­tive an­re­chen­bare Steuer nach S. 2 der Vor­schrift. Die Steu­er­fest­set­zung für den früheren Er­werb hat keine ma­te­ri­ell-recht­li­che Be­deu­tung für die Be­steue­rung des späte­ren Er­werbs.

Link­hin­weis:

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