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Steuerberatung

Nachträgliche Option zur Vollverschonung

Für Be­triebs­vermögen kann der Erbe bzw. Be­schenkte an­stelle der Re­gel­ver­scho­nung von 85 % für begüns­tig­tes be­trieb­li­ches Vermögens un­ter stren­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen die Op­ti­ons­ver­scho­nung von 100 % wählen. Das geht al­ler­dings (zu­min­dest für die frühere Rechts­lage) nur bis zur ma­te­ri­el­len Be­stands­kraft der Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er­fest­set­zung.

Mit Be­schluss vom 5.3.2020 (Az. II B 99/18) hat der BFH eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ab­ge­wie­sen, in wel­cher es um die Frage ging, ob die Op­tion zur Voll­ver­scho­nung nach der früheren Re­ge­lung in § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. auch dann noch ausgeübt wer­den kann, wenn der Fest­stel­lungs­be­scheid über die Höhe des Be­triebs­vermögens und der Ver­wal­tungs­vermögens­quote er­gan­gen ist und ein be­standskräfti­ger Schen­kung­steu­er­be­scheid vor­liegt.

Nach Auf­fas­sung des BFH stellt die Fest­stel­lung von Wert­ansätzen kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das die Ände­rung des be­standskräfti­gen Schen­kung­steu­er­be­scheids in­folge der nachträgli­chen Wahl der Voll­ver­scho­nung eröff­nen würde. Of­fen ließ der BFH, ob eine Ände­rung des Schen­kung­steu­er­be­scheids durch nachträgli­che Op­tion zur Voll­ver­scho­nung möglich wäre, wenn auf­grund ei­nes geänder­ten Fest­stel­lungs­be­scheids die Ver­wal­tungs­vermögens­quote erst­mals un­ter die für die Voll­ver­scho­nung ehe­mals maßgeb­li­che Grenze von 10 % sinkt, da die Ver­wal­tungs­vermögens­quote im kon­kre­ten Fall stets un­ter die­sem Grenz­wert lag.

Ebenso ermöglicht ein Vorläufig­keits­ver­merk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Schen­kung­steu­er­be­scheid im Hin­blick auf eine zu er­war­tende Neu­re­ge­lung des ErbStG laut BFH keine nachträgli­che Op­tion zur Voll­ver­scho­nung.

Hinweis

Der BFH weist auch dar­auf hin, dass der Rechts­streit die mitt­ler­weile über­holte (weil ver­fas­sungs­wid­rige) Rechts­lage vor der letz­ten Erb­schaft­steu­er­re­form be­trifft und die nun in § 13a Abs. 10 ErbStG ge­re­gelte Op­ti­ons­ver­scho­nung in einem an­de­ren Re­ge­lungs­zu­sam­men­hang stehe. An­ders als nach früherer Rechts­lage werde das Ver­wal­tungs­vermögen mit Aus­nahme des un­schädli­chen Ver­wal­tungs­vermögens nach neuem Recht nicht mehr begüns­tigt und die Be­rech­nung des begüns­tig­ten Vermögens er­folge „in kom­pli­zier­ten und unüber­sicht­li­chen Re­chen­schrit­ten“. Der BFH be­tont vor die­sem Hin­ter­grund, dass es späte­ren Ent­schei­dun­gen vor­be­hal­ten bleibe, wel­che Aus­wir­kun­gen veränderte Wert­fest­stel­lun­gen im Fest­stel­lungs­be­scheid auf die Ausübung der Wahlmöglich­keit des Steu­er­schuld­ners im Steu­er­fest­set­zungs­ver­fah­ren ha­ben.

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