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Steuerberatung

Erklärung zur Optionsverschonung von Betriebsvermögen

Der BFH stellt für die Rechts­lage bis 30.06.2016 klar, wie die An­trag­stel­lung auf op­tio­nale Voll­ver­scho­nung bei gleich­zei­ti­ger Über­tra­gung meh­re­rer be­trieb­li­cher Ein­hei­ten er­fol­gen muss.

Nach al­ter Rechts­lage war eine Voll­ver­scho­nung von Be­triebs­vermögen auf An­trag möglich, wenn u. a. die Ver­wal­tungs­vermögens­quote des Be­triebs­vermögens un­ter 10 % lag. Wur­den zeit­gleich meh­rere wirt­schaft­li­che Ein­hei­ten über­tra­gen, sollte nach - zu­min­dest für den Erb­fall ver­tre­te­nen - Fi­nanz­ver­wal­tungs­auf­fas­sung ein ein­heit­li­cher An­trag zu stel­len sein. Dem wi­der­spricht der BFH mit Ur­teil vom 06.07.2022 (Az. II R 25/20, DStR 2022, S. 2150). Bei ei­ner ein­heit­li­chen Schen­kung von meh­re­ren wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten könne die un­wi­der­ruf­li­che Erklärung zur sog. Op­ti­ons­ver­scho­nung für jede wirt­schaft­li­che Ein­heit ge­son­dert ab­ge­ge­ben wer­den. Da­bei sei der maßge­bende An­teil des Ver­wal­tungs­vermögens für jede Ein­heit ge­son­dert zu be­rech­nen.

Wurde die Erklärung zur Op­ti­ons­ver­scho­nung für meh­rere wirt­schaft­li­che Ein­hei­ten ein­heit­lich ab­ge­ge­ben und erfüllt eine der Ein­hei­ten die Vor­aus­set­zun­gen für die vollständige Ver­scho­nung nicht, wird diese gar nicht begüns­tigt, da nach § 13a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a. F. kein „Rück­fall“ auf die Re­gel­ver­scho­nung er­folgt.

Hin­weis: Nach ak­tu­ell gel­ten­der Rechts­lage darf für die Op­ti­ons­ver­scho­nung das begüns­ti­gungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Ver­wal­tungs­vermögen be­ste­hen. We­gen der Ähn­lich­keit der Sys­te­ma­tik des un­wi­der­ruf­li­chen Op­ti­ons­an­trags zur al­ten Rechts­lage ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die BFH-Grundsätze auf die ak­tu­elle Rechts­lage über­trag­bar sind. Nach der neuen Ge­set­zes­sys­te­ma­tik des § 13a Abs. 10 Satz 1 ErbStG läuft der Steu­er­pflich­tige bei Über­schrei­ten der 20 %-Grenze - ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung - zwar nicht in eine Op­ti­ons­falle, bei der auch die Re­gel­ver­steue­rung ver­sagt wer­den würde, weil nach dem ak­tu­el­len Ge­setz (Ein­zel­aus­weis des Ver­wal­tungs­vermögens) die 20 %-Höchst­grenze nur noch die Erhöhung des Ab­schlags re­gelt und nicht mehr die Ver­scho­nung an sich. Al­ler­dings dürfte nun höchstrich­ter­lich geklärt sein, dass ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung ein An­trag auf Voll­ver­scho­nung für jede wirt­schaft­li­che Ein­heit ge­son­dert möglich ist, was zu ei­ner Ent­schärfung der sog. Op­ti­ons­falle führt.

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