deen

Steuerberatung

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Die Höhe der ge­setz­li­chen vor­ge­ge­be­nen Zinssätze ist nicht nur im Zu­sam­men­hang mit Nach­zah­lungs­zin­sen ein Thema. Auch bezüglich der Ab­zin­sungs­sat­zes bei un­ver­zins­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten stellt sich die Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mität.

Wird zu ei­ner bis­lang un­ver­zins­li­chen Ver­bind­lich­keit mit ei­ner Lauf­zeit von min­des­tens zwölf Mo­na­ten nach dem Bi­lanz­stich­tag nachträglich eine Zins­ab­rede ge­trof­fen, ist die Ver­bind­lich­keit laut Ur­teil des BFH vom 22.5.2019 (Az. X R 19/17) den­noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mit 5,5 % ab­zu­zin­sen. Die Zins­ab­rede könne, auch wenn diese zi­vil­recht­lich rück­wir­kend er­folgte, we­gen des bi­lanz­steu­er­recht­li­chen Stich­tags­prin­zips und des all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Rück­wir­kungs­ver­bots erst für künf­tige Wirt­schafts­jahre berück­sich­tigt wer­den.

Zur Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Re­ge­lung führt der BFH aus, dass je­den­falls im Streit­jahr 2010 die Höhe des Ab­zin­sungs­sat­zes mit 5,5 % nicht ver­fas­sungs­wid­rig ist. Das nied­ri­gere Markt­zins­ni­veau habe sich in 2010 noch nicht der­art struk­tu­rell ver­fes­tigt, dass dem Ge­setz­ge­ber nicht zu­zu­bil­li­gen ge­we­sen wäre, aus Ver­ein­fa­chungsgründen an dem Ab­zin­sungs­satz fest­zu­hal­ten.

nach oben