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Zustimmung des Bundesrats: Erbschaftsteuerreform endlich unter Dach und Fach

Nach zähen Ver­hand­lun­gen konnte der Ver­mitt­lungs­aus­schuss in der Nacht zum 22.9.2016 eine Ei­ni­gung im Streit zur Erb­schaft­steu­er­re­form er­zie­len. Er­war­tungs­gemäß be­schloss der Bun­des­tag am 29.9.2016 das Ver­mitt­lungs­er­geb­nis. Am 14.10.2016 hat nun auch der Bun­des­rat seine Zu­stim­mung zu dem Re­form­ge­setz er­teilt, so dass die Erb­schaft­steu­er­re­form rück­wir­kend für Er­werbe ab dem 1.7.2016 in Kraft tre­ten kann. 

Zustimmung des Bundesrats: Erbschaftsteuerreform endlich unter Dach und Fach© Thinkstock

Kon­kret wird das be­reits im Juni 2016 vom Bun­des­tag be­schlos­sene Ge­setz durch das nun­mehr ge­bil­ligte Ver­mitt­lungs­er­geb­nis insb. in fol­gen­den Punk­ten geändert:

  • Als Vor­aus­set­zung für den für Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men vor­ge­se­he­nen Ab­schlag von 30 % wird insb. die Be­gren­zung der Ent­nahme- oder Aus­schüttungsmöglich­keit auf höchs­tens 37,5 % kon­kre­ti­siert.
  • Als wei­tere Vor­aus­set­zung der Op­ti­ons­ver­scho­nung darf der Ver­wal­tungs­vermögens­an­teil ma­xi­mal 20 % be­tra­gen. Zur Be­stim­mung die­ses An­teils ist auf die ge­mei­nen Werte der Ein­zel­wirt­schaftsgüter des Ver­wal­tungs­vermögens im Verhält­nis zum ge­mei­nen Wert des Be­trie­bes ab­zu­stel­len.
  • Frei­zeit- und Lu­xus­ge­genständen, z. B. Old­ti­mer, Yach­ten und Se­gel­flug­zeuge, wer­den dem nicht begüns­tig­ten Ver­wal­tungs­vermögen zu­ge­ord­net.
  • Grundstücke, die Drit­ten zur Nut­zung über­las­sen wer­den, stel­len dann kein Ver­wal­tungs­vermögen dar, wenn sie vor­ran­gig über­las­sen wer­den, um im Rah­men von Lie­fe­rungs­verträgen dem Ab­satz von ei­ge­nen Er­zeug­nis­sen und Pro­duk­ten zu die­nen.
  • Die An­wen­dung des Fi­nanz­mit­tel-Tests wird ein­ge­schränkt. 15 % der Fi­nanz­mit­tel sind nur dann dem begüns­tig­ten Be­triebs­vermögen zu­zu­ord­nen, wenn der Haupt­zweck der Tätig­keit des Be­triebs oder der Ge­sell­schaft ori­ginär ge­werb­lich oder frei­be­ruf­lich ist bzw. eine Land- und Forst­wirt­schaft dar­stellt.
  • Die Stun­dungs­re­ge­lung bei Er­werb von To­des we­gen wird ein­ge­schränkt. Die Stun­dung wird nur noch ma­xi­mal sie­ben Jahre (statt wie bis­her vor­ge­se­hen zehn Jahre) gewährt. Zu­dem ist die Zins­frei­heit auf das er­ste Jahr be­grenzt.
  • Die Zu­ord­nung von der Erfüllung von Schul­den aus Al­ters­ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen die­nen­den Vermögen als begüns­ti­gungsfähi­ges Vermögen wird mo­di­fi­ziert. So gehört die­ses Vermögen nur bis zur Höhe des ge­mei­nen Werts der Schul­den aus Al­ters­ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen nicht zum Ver­wal­tungs­vermögen.
  • Für die Un­ter­neh­mens­be­wer­tung nach dem ver­ein­fach­ten Er­trags­wert­ver­fah­ren wird rück­wir­kend für Be­wer­tungs­stich­tage nach dem 31.12.2015 ein Ka­pi­ta­li­sie­rungs­fak­tor von 13,75 vor­ge­ge­ben.
Un­verändert über­nom­men wur­den u. a. die Be­schränkun­gen der Begüns­ti­gun­gen beim Er­werb von Großun­ter­neh­men so­wie die Ab­gren­zung von nicht begüns­tig­tem Ver­wal­tungs­vermögen vom begüns­tig­ten Be­triebs­vermögen. Auch bleibt es bei dem bis­her vor­ge­se­he­nen An­wen­dungs­zeit­punkt, wo­nach das neue Erb­schaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­recht für Über­tra­gun­gen nach dem 30.6.2016 gilt.

Hinweis

Über De­tails der Re­form in­for­mie­ren wir Sie in un­se­rem in Kürze im Stollfuß Ver­lag er­schei­nen­den Rat­ge­ber zur Erb­schaft­steu­er­re­form 2016.

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