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Steuerberatung

Verbesserung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen

Bei der Ge­wer­be­steuer konn­ten bis­lang nur sol­che Un­ter­neh­men ih­ren Ge­wer­be­er­trag um Ein­nah­men aus der Woh­nungsüber­las­sung kürzen, die aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz (und da­ne­ben Ka­pi­tal­vermögen) ver­wal­ten oder Woh­nungs­ei­gen­tum er­rich­ten und veräußern (sog. er­wei­terte ge­wer­be­steu­er­li­che Kürzung). Im Rah­men des Fonds­stand­ort­ge­set­zes ist eine Lo­cke­rung der Vor­aus­set­zun­gen ab 2021 vor­ge­se­hen.

Bis­lang ver­lo­ren Grundstücks­un­ter­neh­men die Möglich­keit zur In­an­spruch­nahme der er­wei­ter­ten ge­wer­be­steu­er­li­chen Kürzung, wenn sie An­la­gen zur Strom­er­zeu­gen aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien oder La­de­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeuge be­trie­ben und dar­aus Ein­nah­men er­ziel­ten.

Um An­reize für den Aus­bau der Strom­er­zeu­gung aus er­neu­er­ba­ren En­er­gie­quel­len zu set­zen, wer­den gemäß den Emp­feh­lun­gen des Bun­des­tags-Fi­nanz­aus­schus­ses im sog. Fonds­stand­ort­ge­setz Ver­bes­se­run­gen bei der er­wei­ter­ten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff GewStG vor­ge­nom­men: Es sind nun zwei Ba­ga­tell­gren­zen im Ge­setz ent­hal­ten, die eine ge­werb­li­chen Betäti­gung in sehr ge­rin­gem Um­fang als un­schädlich für die er­wei­terte ge­wer­be­steu­er­li­che Kürzung qua­li­fi­zie­ren.

Zum einen wird eine Ba­ga­tell­grenze von 10 % der Ein­nah­men aus der Grund­be­sitzüber­las­sung ein­geführt, die ein­greift, wenn im Zu­sam­men­hang mit der Ver­wal­tung und Nut­zung ei­ge­nen Grund­be­sit­zes Ein­nah­men aus der Lie­fe­rung von in ei­ge­nen An­la­gen er­zeug­tem Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien oder dem Be­trieb von La­de­sta­tio­nen für E-Fahrräder oder E-Au­tos er­zielt wer­den. Der Strom aus den En­er­gie­er­zeu­gungs­an­la­gen darf da­bei nur ins Netz ein­ge­speist oder an die Mie­ter des Grundstücks­un­ter­neh­mens ge­lie­fert wer­den. Der Selbst­ver­brauch von er­zeug­tem Strom steht der er­wei­ter­ten Kürzung eben­falls nicht ent­ge­gen.

Zum an­de­ren gibt es eine wei­tere Ba­ga­tell­grenze von 5 % für Ein­nah­men aus an­de­ren schädli­chen Tätig­kei­ten, so­fern die Ein­nah­men aus un­mit­tel­ba­ren Ver­trags­verhält­nis­sen mit Grundstücks­mie­tern stam­men. Diese Neu­re­ge­lun­gen schafft insb. Er­leich­te­run­gen für Grundstücks­un­ter­neh­men, die z. B. Miet­ein­nah­men aus der Über­las­sung von Be­triebs­vor­rich­tun­gen er­zie­len, die kei­nen funk­tio­na­len Zu­sam­men­hang mit dem ver­mie­te­ten Grundstück auf­wei­sen.

Hin­weis: Das Fonds­stand­ort­ge­setz wurde ba­sie­rend auf den Emp­feh­lun­gen des Fi­nanz­aus­schus­ses am 22.04.2021 vom Bun­des­tag be­schlos­sen. Der Bun­des­rat wird vor­aus­sicht­lich im Mai 2021 über seine Zu­stim­mung be­schließen. Nach Veröff­ent­li­chung des Ge­set­zes im Bun­des­ge­setz­blatt kann diese dann in Kraft tre­ten.

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