Bislang verloren Grundstücksunternehmen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung, wenn sie Anlagen zur Stromerzeugen aus erneuerbaren Energien oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge betrieben und daraus Einnahmen erzielten.
Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu setzen, werden gemäß den Empfehlungen des Bundestags-Finanzausschusses im sog. Fondsstandortgesetz Verbesserungen bei der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff GewStG vorgenommen: Es sind nun zwei Bagatellgrenzen im Gesetz enthalten, die eine gewerblichen Betätigung in sehr geringem Umfang als unschädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung qualifizieren.
Zum einen wird eine Bagatellgrenze von 10 % der Einnahmen aus der Grundbesitzüberlassung eingeführt, die eingreift, wenn im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von in eigenen Anlagen erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien oder dem Betrieb von Ladestationen für E-Fahrräder oder E-Autos erzielt werden. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung ebenfalls nicht entgegen.
Zum anderen gibt es eine weitere Bagatellgrenze von 5 % für Einnahmen aus anderen schädlichen Tätigkeiten, sofern die Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit Grundstücksmietern stammen. Diese Neuregelungen schafft insb. Erleichterungen für Grundstücksunternehmen, die z. B. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen.
Hinweis: Das Fondsstandortgesetz wurde basierend auf den Empfehlungen des Finanzausschusses am 22.04.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Mai 2021 über seine Zustimmung beschließen. Nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt kann diese dann in Kraft treten.