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Zeitpunkt für die Qualifizierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld

Schleswig-Holsteinisches FG 4.12.2013, 2 K 201/12

Der Cha­rak­ter als Dau­er­schuld für An­schaf­fungs­dar­le­hen wird im Zeit­punkt der An­schaf­fung ei­nes Grundstücks be­stimmt. Die­ser wird trotz Ände­rung des Ge­sell­schafts­zwecks und Um­wid­mung des Grundstücks in Um­lauf­vermögen bei­be­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wen­det sich ge­gen die Hin­zu­rech­nung von Dau­er­schuld­zin­sen gem. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zum Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb. AC und BC wa­ren bis zum 31.12.2007 zu je 50 Pro­zent Ge­sell­schaf­ter der A- und BC-GbR (GbR). Die GbR er­warb 1996 die Grundstücke X 10 und Y 12 mit je­weils acht Fe­ri­en­woh­nun­gen. Die Grundstücke wur­den mit Ver­trag vom 10.2.1996 an die C- und D-OHG, jetzt E-OHG (OHG), ver­pach­tet. An der OHG war BC eben­falls be­tei­ligt. Sei­nen An­teil an den Grundstücken bi­lan­zierte er im Rah­men des Son­der­be­triebs­vermögens der OHG, die an­tei­li­gen Einkünfte stell­ten Son­der­be­triebs­ein­nah­men im Rah­men der OHG-Be­tei­li­gung dar. Der GbR-An­teil von AC zählte zu des­sen Pri­vat­vermögen, er erklärte Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in sei­ner persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­erklärung.

Die An­schaf­fungs­kos­ten der Grundstücke fi­nan­zierte die GbR über die Spar­kasse; die Dar­le­hen wa­ren in ei­ner Summe zum 27.2.2006 zurück­zu­zah­len. Zum 31.10.2004 be­en­dete die GbR den Pacht­ver­trag mit der OHG. AC und BC leg­ten ihre An­teile an den Grundstücken in das Be­triebs­vermögen der GbR ein. In den Bi­lan­zen zum 31.12.2004 so­wie zum 31.12.2005 wies sie die Grundstücke im An­la­ge­vermögen und die An­schaf­fungs­dar­le­hen als Ver­bind­lich­kei­ten aus. Das Gebäude X 12 wurde Ende 2004 ab­ge­ris­sen. An­schließend wurde das Grundstück mit acht Ei­gen­tums­woh­nun­gen be­baut, die die GbR im Ka­len­der­jahr 2005 (Tag der Überg­abe: Be­zugs­fer­tig­keit/ No­vem­ber 2005) ver­kaufte. Der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug der Zins­auf­wen­dun­gen er­folgte im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lung un­ter dem Konto 2126 als "Zin­sen zur Fi­nan­zie­rung An­la­ge­vermögen" für den Zeit­raum 1.11.2004 bis 31.12.2004 i.H.v.rd. 26.000 € und für 2005 i.H.v. rd. 155.000 €. Die Zin­sen ent­fie­len zur Hälfte auf das Grundstück X 10.

Die GbR schloss am 8.11.2004 einen Uni­ver­sal­kre­dit­ver­trag für Ge­schäfts­kre­dite mit der Spar­kasse. Da­nach wurde ein Bau­zwi­schen­kre­dit von 200.000 € auf­ge­nom­men und ein Aval­rah­men­kre­dit über 2.583.000 €. Diese Fi­nan­zie­rungs­mit­tel wa­ren zweck­ge­bun­den zur Er­rich­tung der acht Ei­gen­tums­woh­nun­gen auf dem Grundstück X 12. Der Ver­trag enthält eine Ver­ein­ba­rung über die Ein­rich­tung ei­nes Bau­zwi­schen­kon­tos und ei­nes Erlöskon­tos, über wel­ches Käufer der Ei­gen­tums­woh­nun­gen den Kauf­preis aus­schließlich zu ent­rich­ten hat­ten. Überträge der auf dem Erlöskonto ein­ge­gan­ge­nen Gut­schrif­ten wa­ren aus­schließlich zum Aus­gleich des Bau­zwi­schen­kon­tos durch die Spar­kasse vor­zu­neh­men. Eine Ver­ein­ba­rung zur Til­gung der in 1996 auf­ge­nom­me­nen Kre­dite zur An­schaf­fung der Grundstücke enthält diese Kre­dit­ver­ein­ba­rung nicht.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Cha­rak­ter als Dau­er­schuld für die An­schaf­fungs­dar­le­hen wurde im Zeit­punkt der An­schaf­fung des Grundstücks X 12 im Ka­len­der­jahr 1996 be­stimmt und hat die­sen Cha­rak­ter trotz Ände­rung des Ge­sell­schafts­zwecks und Um­wid­mung des Grundstücks X 12 in Um­lauf­vermögen bei­be­hal­ten.

Für die Frage, ob ein Kre­dit eine Dau­er­schuld dar­stellt, kommt es auf den An­lass der Kre­dit­auf­nahme im Zeit­punkt der Begründung an; eine Schuld, die ein­mal Dau­er­schuld­cha­rak­ter hat, bleibt bis zu ih­rem Erlöschen Dau­er­schuld. Eine Um­wand­lung in eine kurz­fris­tige Schuld ist nicht möglich, und zwar we­der durch Zeit­ab­lauf im Jahr der Fällig­keit bzw. kurz vor der Til­gung, noch wenn der durch Kre­dit fi­nan­zierte Ge­gen­stand veräußert wird und der Ge­gen­stand aus dem Be­triebs­vermögen aus­schei­det. Die GbR be­stand seit 1996, als die Grundstücke X 10 und 12 er­wor­ben wur­den. Die Dar­le­hen dien­ten der GbR - un­strei­tig - für den Er­werb der Grundstücke, die Lauf­zei­ten be­trug zehn Jahre und sie wur­den ver­trags­gemäß zum 28.2.2006 ge­tilgt.

Die Grundstücke gehörten zum Ge­samt­hands­vermögen der GbR und wa­ren bei der An­schaf­fung dazu be­stimmt, der GbR dau­er­haft zu die­nen, da sie lang­fris­tig ver­pach­tet wur­den. Da eine Ver­kaufs­ab­sicht da­mals nicht vor­lag, be­stand auch keine Verknüpfung da­hin­ge­hend, dass spätere Erlöse aus­schließlich zur Til­gung der Kre­dite zu ver­wen­den ge­we­sen wären. Die Dar­le­hen hat­ten so­mit den Cha­rak­ter ei­ner Dau­er­schuld, auch wenn die GbR als sol­che bis zum 31.12.2004 nicht ge­wer­be­steu­er­pflich­tig war (BC hielt sei­nen An­teil im Son­der­be­triebs­vermögen der OHG und AC im Pri­vat­vermögen). Auf­grund des Ent­schlus­ses der Ver­wer­tung des Grundstücks X 12 im Ka­len­der­jahr 2004 wurde der ge­werb­li­che Grundstücks­han­del auf­ge­nom­men und die­ses Grundstück in Um­lauf­vermögen um­ge­wid­met. Ab dem 1.11.2004 ist die GbR da­her - un­strei­tig - ge­werb­lich tätig ge­wor­den.

Die Um­qua­li­fi­zie­rung von der vermögens­ver­wal­ten­den zur ge­werb­li­chen Tätig­keit der GbR und da­mit des Grundstücks X 12 zum Um­lauf­vermögen bleibt je­doch für den Cha­rak­ter der Schuld ohne Aus­wir­kung, da der Dar­le­hens­zweck der ur­sprüng­li­chen Dar­le­hen nicht be­trof­fen ist; diese wur­den viel­mehr un­verändert fort­geführt. Die Recht­spre­chung stellt für den Cha­rak­ter der Schuld auf den Zeit­punkt der An­schaf­fung ab. Die GbR war seit 1996 Ei­gentüme­rin des Grundstücks X 12. Mit den Dar­le­hens­mit­teln sind also nicht un­mit­tel­bar Ge­genstände des Um­lauf­vermögens er­wor­ben wor­den, so dass in­folge der Ob­jekt­ge­bun­den­heit der Mit­tel da­von aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass sie der GbR auf Dauer zur Verfügung ge­stan­den ha­ben.

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