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Umfang der Verjährungshemmung bei fehlerhafter Anlageberatung

OLG Frankfurt a.M. 10.9.2014, 19 U 61/14

Im Scha­dens­er­satz­pro­zess ge­gen eine Bank we­gen feh­ler­haf­ter An­la­ge­be­ra­tung er­streckt sich der Um­fang der Verjährungs­hem­mung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf alle Aufklärungs- und Be­ra­tungs­pflicht­ver­let­zun­gen un­abhängig da­von, ob sie auch vor­ge­tra­gen sind. Denn bei natürli­cher Be­trach­tungs­weise stellt sich eine An­la­ge­be­ra­tung als ein­heit­li­cher Le­bens­vor­gang dar, der nicht in ein­zelne Aufklärungs- und Be­ra­tungs­pflich­ten auf­ge­spal­ten wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Ja­nuar 2003 in­folge ei­ner Be­ra­tung durch die be­klagte Bank in einen Film-Fonds in­ves­tiert. Die Be­klagte hatte al­ler­dings nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass be­reits zum Be­ra­tungs­zeit­punkt bei ih­rer Pro­duk­ti­ons­part­ne­rin der Vor­wurf betrüge­ri­scher Überhöhung von Pro­duk­ti­ons­kos­ten im Raum stand und in den USA eine Scha­dens­er­satz­klage ge­gen sie in ei­ner Größenord­nung von 75 Mio. US-$ er­ho­ben und zu­ge­las­sen wor­den war.

Die Kläge­rin be­haup­tete, die feh­ler­hafte Be­ra­tung sei kau­sal für ihre An­la­ge­ent­schei­dung ge­we­sen. Denn sie hätte bei Wis­sen um die Du­bio­sität der Ge­schäfts­part­ner der Be­klag­ten nicht in den Fonds in­ves­tiert. Die Be­klagte ver­trat die Auf­fas­sung, dass hin­sicht­lich des erst mit Schrift­satz vom 29.5.2013 vor­ge­brach­ten Be­ra­tungs­feh­lers die Verjährung nicht recht­zei­tig ge­hemmt wor­den sei.

Das LG wies die Klage ab. Es war der An­sicht, et­waige Be­ra­tungsmängel be­tref­fend die Se­rio­sität und Li­qui­dität der Pro­duk­ti­ons­firma seien be­reits verjährt. Eine wirk­same Hem­mung der Verjährung setze für jede ein­zelne Pflicht­ver­let­zung die In­di­vi­dua­li­sie­rung des kon­kret gel­tend ge­mach­ten Aufklärungs­man­gels vor­aus. Aus­ge­hend von einem Er­werb der An­lage im Ja­nuar 2003 sei die zehnjährige ab­so­lute Verjährung spätes­tens im Fe­bruar 2013 un­ge­hemmt ab­ge­lau­fen.

Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das OLG das Ur­teil auf und gab der Klage auf Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht aus der Be­tei­li­gung statt. Al­ler­dings wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ein An­spruch der Kläge­rin auf Scha­dens­er­satz gem. § 280 Abs. 1 BGB ist ge­ge­ben.

Die Be­klagte hat im Zu­sam­men­hang mit der Pro­duk­ti­ons­part­ne­rin die ge­bo­tene Aufklärung un­ter­las­sen, in­dem sie nicht dar­auf hin­ge­wie­sen hatte, dass be­reits zum Be­ra­tungs­zeit­punkt bei die­ser der Vor­wurf betrüge­ri­scher Überhöhung von Pro­duk­ti­ons­kos­ten im Raum stand und in den USA eine Scha­dens­er­satz­klage ge­gen sie in ei­ner Größenord­nung von 75 Mio. US-$ er­ho­ben und zu­ge­las­sen wor­den war. Die be­ra­tende Bank ist zu ei­ner an­le­ger- und ob­jekt­ge­rech­ten Be­ra­tung ver­pflich­tet. In­halt und Um­fang der Be­ra­tungs­pflich­ten hängen da­bei von den Umständen des Ein­zel­falls ab. Maßgeb­lich sind ei­ner­seits der Wis­sens­stand, die Ri­si­ko­be­reit­schaft und das An­la­ge­ziel des Kun­den und an­de­rer­seits die all­ge­mei­nen Ri­si­ken, wie etwa die Kon­junk­tur­lage und die Ent­wick­lung des Ka­pi­tal­mark­tes, so­wie die spe­zi­el­len Ri­si­ken, die sich aus den Be­son­der­hei­ten des An­la­ge­ob­jekts er­ge­ben.

In Be­zug auf das An­la­ge­ob­jekt hat sich die Be­ra­tung auf die­je­ni­gen Ei­gen­schaf­ten und Ri­si­ken zu be­zie­hen, die für die je­wei­lige An­la­ge­ent­schei­dung we­sent­li­che Be­deu­tung ha­ben oder ha­ben können. Dass eine Scha­dens­er­satz­klage über im­mer­hin 75 Mio. US-$ im Er­folgs­fall eine er­heb­li­che Gefähr­dung für die Summe al­ler Min­dest­ga­ran­tien dar­stel­len konnte, ver­stand sich von selbst. Im Übri­gen war auch zu berück­sich­ti­gen, dass der er­ho­bene Vor­wurf, nämlich das betrüge­ri­sche Aufblähen von Pro­duk­ti­ons­kos­ten­bud­gets, den Kern der Tätig­keit der Pro­duk­ti­ons­part­ne­rin bzw. ge­nau den Auf­ga­ben­be­reich be­traf, mit dem sie als Pro­duk­ti­ons­part­ner auch im vor­lie­gen­den Fonds­kon­zept be­traut wor­den war. Die­ser Um­stand war aus Sicht des vernünf­ti­gen An­le­gers ge­eig­net, die Ver­trau­enswürdig­keit der Fonds­ver­ant­wort­li­chen bzw. de­ren Zu­verlässig­keit und Se­rio­sität in Frage zu stel­len.

Ein dies­bezügli­cher Hin­weis war der Be­klag­ten zum Be­ra­tungs­zeit­punkt auch möglich. Für die Frage der Aufklärungs­bedürf­tig­keit kam es nicht ent­schei­dend dar­auf an, ob zum Zeit­punkt der erwähn­ten Pres­se­mit­tei­lun­gen eine Ver­ur­tei­lung ab­seh­bar oder wahr­schein­lich war. Al­lein der Um­stand, dass die Klage auch aus da­ma­li­ger Sicht im Er­folgs­fall er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Bo­nität ei­nes der ent­schei­den­den Pro­duk­ti­ons­part­ner, des­sen Zah­lungsfähig­keit und die Ein­hal­tung der Ein­mal­zah­lung hätte ha­ben können, reichte aus, um ein er­heb­li­ches Ri­siko für die An­le­ger und da­mit eine Aufklärungs­bedürf­tig­keit hierüber zu be­ja­hen.

Der hier an­ge­nom­mene Pflicht­ver­stoß war ent­ge­gen der Auf­fas­sung des LG nicht we­gen Ab­laufs der ab­so­lu­ten kennt­nis­un­abhängi­gen Verjährungs­frist gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Im Scha­dens­er­satz­pro­zess ge­gen eine Bank we­gen feh­ler­haf­ter An­la­ge­be­ra­tung er­streckt sich der Um­fang der Verjährungs­hem­mung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf alle Aufklärungs- und Be­ra­tungs­pflicht­ver­let­zun­gen un­abhängig da­von, ob sie auch vor­ge­tra­gen sind. Denn bei natürli­cher Be­trach­tungs­weise stellt sich eine An­la­ge­be­ra­tung als ein­heit­li­cher Le­bens­vor­gang dar, der nicht in ein­zelne Aufklärungs- und Be­ra­tungs­pflich­ten auf­ge­spal­ten wer­den kann.

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