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Regelmäßige Arbeitsstätte bei Versetzung oder Abordnung

Noch bis Ende die­ses Jah­res ist für die An­wen­dung der Ent­fer­nungs­pau­schale maßgeb­lich, wo die re­gelmäßige Ar­beitsstätte des Ar­beit­neh­mers liegt. Der BFH geht in zwei Ur­tei­len auf die Frage ein, wie die re­gelmäßige Ar­beitsstätte im Fall ei­ner Ver­set­zung oder Ab­ord­nung zu be­stim­men ist.

Laut Ur­teil des BFH vom 8.8.2013 (Az. VI R 59/12) führt die un­be­fris­tete, auf Grund der be­triebs­in­ter­nen Vor­ga­ben re­gelmäßig aber auf vier Jahre be­schränkte Ver­set­zung an eine an­dere be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers zur Begründung der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte am Ver­set­zungs­ort. Da­bei lässt es der BFH da­hin­ge­stellt, ob bei ei­ner Ver­set­zung stets die an­dere Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers zur re­gelmäßigen Ar­beitsstätte wird, da dies je­den­falls bei ei­ner auf min­des­tens vier Jahre an­ge­leg­ten Ver­set­zung zu be­ja­hen ist.

Da­mit im Ein­klang kommt der BFH in einem wei­te­ren Ur­teil vom 8.8.2013 (Az. VI R 72/12) zu dem Er­geb­nis, dass bei ei­ner auf drei Jahre be­grenz­ten Ab­ord­nung oder Ver­set­zung keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte in der an­de­ren Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers begründet wird. Dem stand nicht ent­ge­gen, dass nach dem im Streit­fall ein­schlägi­gen be­am­ten­recht­li­chen Be­stim­mun­gen von ei­ner in die­sem Sinne auf un­be­stimmte Zeit an­ge­leg­ten Ver­set­zung aus­zu­ge­hen war, da in der kon­kre­ten Ab­ord­nungs­verfügung eine zeit­li­che Be­gren­zung auf drei Jahre vor­ge­nom­men wurde.


Hinweis

Mit Wir­kung zum 1.1.2014 tritt an Stelle der Be­stim­mung der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte die der ers­ten Tätig­keitsstätte. Dem­nach ist die orts­feste be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers, ei­nes ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens oder ei­nes vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Drit­ten, der der Ar­beit­neh­mer dau­er­haft zu­ge­ord­net ist, er­ste Tätig­keitsstätte. Von ei­ner dau­er­haf­ten Zu­ord­nung ist bei einem Zeit­raum von 48 Mo­na­ten aus­zu­ge­hen. Da­mit kann auch künf­tig da­hin­ste­hen, ob eine (un­be­fris­tete) Ver­set­zung oder eine (be­fris­tete) Ab­ord­nung vor­liegt, so­fern diese min­des­tens vier Jahre an­dau­ert.

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