Laut Urteil des BFH vom 8.8.2013 (Az. VI R 59/12) führt die unbefristete, auf Grund der betriebsinternen Vorgaben regelmäßig aber auf vier Jahre beschränkte Versetzung an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zur Begründung der regelmäßigen Arbeitsstätte am Versetzungsort. Dabei lässt es der BFH dahingestellt, ob bei einer Versetzung stets die andere Einrichtung des Arbeitgebers zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, da dies jedenfalls bei einer auf mindestens vier Jahre angelegten Versetzung zu bejahen ist.
Damit im Einklang kommt der BFH in einem weiteren Urteil vom 8.8.2013 (Az. VI R 72/12) zu dem Ergebnis, dass bei einer auf drei Jahre begrenzten Abordnung oder Versetzung keine regelmäßige Arbeitsstätte in der anderen Einrichtung des Arbeitgebers begründet wird. Dem stand nicht entgegen, dass nach dem im Streitfall einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen von einer in diesem Sinne auf unbestimmte Zeit angelegten Versetzung auszugehen war, da in der konkreten Abordnungsverfügung eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre vorgenommen wurde.
Hinweis
Mit Wirkung zum 1.1.2014 tritt an Stelle der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte die der ersten Tätigkeitsstätte. Demnach ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, erste Tätigkeitsstätte. Von einer dauerhaften Zuordnung ist bei einem Zeitraum von 48 Monaten auszugehen. Damit kann auch künftig dahinstehen, ob eine (unbefristete) Versetzung oder eine (befristete) Abordnung vorliegt, sofern diese mindestens vier Jahre andauert.