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Patentanmeldung: Keine Rückzahlung der Gebühr wegen Rücknahme der Anmeldung

BGH 6.5.2014, X ZB 11/13

Hat der An­mel­der Prüfungs­an­trag ge­stellt und die Prüfungs­gebühr be­zahlt, begründet es kei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung der Gebühr, wenn die An­mel­dung später zurück­ge­nom­men wird oder als zurück­ge­nom­men gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung der An­mel­dung noch nicht auf­ge­nom­men wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin mel­dete am 5.5.2008 beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt ein Pa­tent für eine "Kom­pakt-Heiz­zen­trale" an und stellte zu­gleich Prüfungs­an­trag. Mit der An­mel­dung ermäch­tigte die An­trag­stel­le­rin das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt, durch Last­schrift die für die An­mel­de­gebühr (60 €) und die Prüfungs­gebühr (350 €) zu zah­len­den Beträge ein­zu­zie­hen. Das Konto der An­trag­stel­le­rin wurde am 23.5.2008 mit den Gebühren­beträgen be­las­tet.

Für eine am 13.5.2008 ein­ge­reichte wei­tere Pa­tent­an­mel­dung nahm die An­trag­stel­le­rin mit Wir­kung vom 23.5.2008 die Prio­rität der An­mel­dung vom 5.5.2008 in An­spruch. Mit einem eben­falls am 23.5.2008 beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt ein­ge­gan­ge­nen Schrei­ben erklärte sie über­dies die Rück­nahme der An­mel­dung vom 5.5.2008 und be­an­tragte Rück­zah­lung der Prüfungs­gebühr. Das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt wies den An­trag auf Rück­zah­lung der Prüfungs­gebühr zurück.

Im Ver­fah­ren über die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin erklärte die Präsi­den­tin des Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amts den Bei­tritt. Das BPatG wies die Be­schwerde zurück. Die Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das Pa­tent­amt prüft auf An­trag, ob die Pa­tent­an­mel­dung den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen genügt, ins­bes. ob der Ge­gen­stand der An­mel­dung pa­tentfähig ist. Für einen sol­chen Prüfungs­an­trag ist nach § 2 Abs. 1 Pat­KostG i.V.m. Nr. 311 400 des Gebühren­ver­zeich­nis­ses eine Gebühr von 350 € zu ent­rich­ten, die nach § 3 Abs. 1 S. 1 Pat­KostG mit dem An­trag fällig wird und gem. § 44 Abs. 2 S. 2 PatG bin­nen drei Mo­na­ten ab Fällig­keit zu zah­len ist. Wird die Prüfungs­gebühr - wie hier - durch Er­tei­lung ei­ner Ein­zugs­ermäch­ti­gung be­zahlt, gilt als Zah­lungs­tag nach § 2 Nr. 4 Pat­KostZV in der Fas­sung vom 15.10.2003 der Tag des Ein­gangs der Ein­zugs­ermäch­ti­gung beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt. Vor­lie­gend hat die An­trag­stel­le­rin mit­hin am 5.5.2008 die Pa­tent­an­mel­dung ein­ge­reicht, Prüfungs­an­trag ge­stellt und die An­melde- und die Prüfungs­gebühr be­zahlt.

Die mit Wir­kung vom 23.5.2008 er­folgte In­an­spruch­nahme der Prio­rität für die am 13.5.2008 ein­ge­reichte wei­tere An­mel­dung hatte nach § 40 Abs. 5 S. 1 PatG zur Folge, dass die hier in Rede ste­hende frühere An­mel­dung als zurück­ge­nom­men galt. Zu­dem hat die An­trag­stel­le­rin am 23.5.2008 die An­mel­dung zurück­ge­nom­men. Da­mit konnte eine Prüfung der An­mel­dung nicht mehr er­fol­gen. Dar­aus er­gibt sich je­doch kein An­spruch der An­trag­stel­le­rin auf Rück­zah­lung der Prüfungs­gebühr. Ohne Er­folg wen­det sich die Rechts­be­schwerde ins­bes. da­ge­gen, dass das BPatG einen An­spruch auf Er­stat­tung der ge­leis­te­ten Prüfungs­gebühr nach § 10 Abs. 2 Pat­KostG ver­neint hat.

Der Wort­laut der Norm macht deut­lich, dass diese - an­ders als § 43 Abs. 4 S. 3 PatG und § 10 Abs. 1 Pat­KostG - kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung ge­leis­te­ter Zah­lun­gen begründet. Sie sieht le­dig­lich vor, dass die Gebühr entfällt, wenn eine An­mel­dung oder ein An­trag nach § 6 Abs. 2 Pat­KostG oder auf­grund an­de­rer ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen als zurück­ge­nom­men gilt oder wenn ein Schutz­recht er­lischt, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig be­zahlt wurde. Dies steht nach dem letz­ten Halb­satz des § 10 Abs. 2 Pat­KostG un­ter dem Vor­be­halt, dass die be­an­tragte Amts­hand­lung nicht vor­ge­nom­men wurde.

Für den Fall, dass eine Pa­tent­an­mel­dung als zurück­ge­nom­men gilt, entfällt die Prüfungs­gebühr für einen zu­vor ge­stell­ten Prüfungs­an­trag mit Wir­kung ex nunc, so­fern die Gebühr bis zu die­sem Zeit­punkt noch nicht ent­rich­tet und die Prüfung der An­mel­dung nach § 44 Abs. 1 PatG noch nicht auf­ge­nom­men wor­den ist. § 10 Abs. 2 Pat­KostG er­fasst dem­ge­genüber nicht die Kon­stel­la­tion, dass die Prüfungs­gebühr mit oder nach Ein­tritt der Fällig­keit be­reits ge­zahlt wor­den ist und die Pa­tent­an­mel­dung zu einem späte­ren Zeit­punkt zurück­ge­nom­men wird oder als zurück­ge­nom­men gilt. Für die­sen Fall sieht das Ge­setz eine Er­stat­tung der Gebühr auch dann nicht vor, wenn die be­an­tragte Hand­lung - hier: die Prüfung der Pa­tent­an­mel­dung - noch nicht auf­ge­nom­men wor­den ist. Ob der Pa­tent­an­mel­der, der einen Prüfungs­an­trag ge­stellt hat, mit der Prüfungs­gebühr be­las­tet wird, wenn die An­mel­dung zu einem späte­ren Zeit­punkt als zurück­ge­nom­men gilt, hängt mit­hin da­von ab, ob er zu die­sem Zeit­punkt die Gebühr be­reits ge­zahlt hat oder nicht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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