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Steuerberatung

Kindergeldrückforderung: Mitwirkungspflichten für Billigkeitserlass

BFH v. 13.9.2018 - III R 48/17

Die ge­richt­li­che Überprüfung ei­ner den Bil­lig­keits­er­lass ei­ner Kin­der­geldrück­for­de­rung be­tref­fen­den Behörden­ent­schei­dung hat u.a. zu berück­sich­ti­gen, ob und in­wie­weit der Kin­der­geld­be­rech­tigte seine Mit­wir­kungs­pflich­ten erfüllte. Dies er­for­dert je­den­falls nähere Fest­stel­lun­gen dazu, auf wel­chem Tat­be­stand die Kin­der­geld­fest­set­zung be­ruhte und worin die Mit­wir­kungs­pflicht be­stand.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist die Mut­ter ei­nes im Sep­tem­ber 1990 ge­bo­ren Soh­nes, für den sie zunächst Kin­der­geld be­zog. Die­ser teilte dem Job­cen­ter am 5.1.2012 mit, dass er der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse am 14.10.2010 sei­nen Ge­sel­len­brief über­sandt habe. Im Zeit­raum vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 wurde das Kin­der­geld für den Sohn vom Job­cen­ter bei sei­ner Ein­kom­mens­be­rech­nung nach dem SGB II berück­sich­tigt und auf die Leis­tun­gen an­ge­rech­net.

Mit Be­scheid vom 13.10.2011 hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Ja­nuar 2011 auf und for­derte von der Kläge­rin die Rück­zah­lung des für den Zeit­raum Ja­nuar 2011 bis April 2011 ge­zahl­ten Kin­der­gel­des i.H.v. 736 €. Zur Begründung führte sie aus, der Sohn habe eine Be­schäfti­gung auf­ge­nom­men, die den An­spruch auf Kin­der­geld aus­schließe.

Im Juni 2012 be­an­tragte die Kläge­rin, die Rück­for­de­rung zu er­las­sen. Dies lehnte die Fa­mi­li­en­kasse ab. Da­ge­gen wandte sich die Kläge­rin mit ih­rem Ein­spruch vom 5.9.2012 und mit beim So­zi­al­ge­richt er­ho­be­ner Untätig­keits­klage vom 12.3.2013. Nach­dem das So­zi­al­ge­richt das Kla­ge­ver­fah­ren an das FG ver­wie­sen hatte und die Fa­mi­li­en­kasse über den Ein­spruch am 14.2.2014 ent­schie­den hatte, gab das FG der Klage statt; die Rück­for­de­rung sei aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen zu er­las­sen.

Auf die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:

Das FG ging zu Un­recht da­von aus, dass die Kläge­rin keine Mit­wir­kungs­pflich­ten ver­letzt habe. Es be­stand im Streit­fall keine Er­mes­sens­re­duk­tion auf Null da­hin­ge­hend, dass nur ein Er­lass das ein­zig mögli­che Er­geb­nis der Er­mes­sens­ausübung sein konnte.

Ob ein Ge­set­zesüber­hang, der einen Bil­lig­keits­er­lass recht­fer­tigt, an­zu­neh­men ist, wenn ein Kin­der­geld­be­rech­tig­ter sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nach­ge­kom­men ist und das Kin­der­geld ohne des­sen Ver­schul­den wei­ter­gewährt wurde, ist bis­lang nicht höchstrich­ter­lich ent­schie­den. Denk­bar sind Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen der Rück­for­de­rungs­an­spruch auf­grund ei­nes über Gebühr lan­gen Zu­war­tens der Fa­mi­li­en­kasse ent­stan­den ist oder sich erhöht hat oder in de­nen die Fa­mi­li­en­kasse aus den ihr be­kann­ten Tat­sa­chen die un­zu­tref­fen­den Schlüsse ge­zo­gen hat. Von Be­deu­tung kann auch sein, ob ein Be­tei­lig­ter eine fal­sche Aus­kunft er­teilt, einen ge­bo­te­nen Hin­weis un­ter­las­sen hat oder ob eine ge­bo­tene Rück­frage an den Kin­der­geld­be­rech­tig­ten un­ter­blie­ben ist.

Im Streit­fall fehlte es so­wohl im Hin­blick auf die An­nahme des FG, es liege keine Mit­wir­kungs- und Mit­tei­lungs­pflich­ten­ver­let­zung der An­spruchs­be­rech­tig­ten vor, als auch bezüglich der Fest­stel­lung, die Fa­mi­li­en­kasse habe mit dem Auf­he­bungs­be­scheid über Gebühr zeit­lich zu­ge­war­tet, an der Nach­voll­zieh­bar­keit in die­sem Sinne.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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