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Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen

Liegt eine Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen vor, han­delt es sich um eine nicht um­satz­steu­er­bare Leis­tung. Die Ab­gren­zung ei­ner sol­chen Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen von ei­ner steu­er­ba­ren und ggf. auch steu­er­pflich­ti­gen Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung fällt in vie­len Fällen schwer. Das BMF nimmt hierzu mit Schrei­ben vom 11.12.2013 Stel­lung.

Mit Schrei­ben vom 11.12.2013 (Az. IV D 2 - S 7100-b/13/10001, IV D 2 - S 7100-b/11/10001) passt das BMF die Ausführun­gen im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass (Ab­schnitt 1.5 Abs. 6 und 9 UStDV) zum Vor­lie­gen ei­ner Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen an die ak­tu­elle Recht­spre­chung an.

Ein für die An­nahme ei­ner Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen er­for­der­li­cher, in der Glie­de­rung ei­nes Un­ter­neh­mens ge­son­dert geführ­ter Be­trieb liegt dem­nach vor, wenn der veräußerte Un­ter­neh­mens­teil vom Er­wer­ber als selbständi­ges wirt­schaft­li­ches Un­ter­neh­men fort­geführt wer­den kann. Nicht ent­schei­dend ist hin­ge­gen, ob be­reits beim Veräußerer ein (or­ga­ni­sa­to­ri­sch) selbständi­ger Un­ter­neh­mens­teil be­stand (so auch BFH-Ur­teil vom 19.12.2012, Az. XI R 38/10). 

Wird ein Ge­sell­schafts­an­teil gleich wel­cher Höhe veräußert, ist hin­ge­gen nur dann von ei­ner Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen aus­zu­ge­hen, wenn gleich­zei­tig Vermögens­werte an den Er­wer­ber der An­teile über­tra­gen wer­den, die die­sen in die Lage ver­set­zen, eine selbständige wirt­schaft­li­che Tätig­keit fort­zuführen (so auch EuGH-Ur­teil vom 30.5.2013, Az. C 651/11). 

Hinweis

Die Grundsätze sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Al­ler­dings wird es für vor dem 1.4.2014 aus­geführte Umsätze nicht be­an­stan­det, wenn die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­mer übe­rein­stim­mend die ge­gen­tei­lige bis­he­rige Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung an­neh­men.

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