Mit Schreiben vom 11.12.2013 (Az. IV D 2 - S 7100-b/13/10001, IV D 2 - S 7100-b/11/10001) passt das BMF die Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 1.5 Abs. 6 und 9 UStDV) zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an die aktuelle Rechtsprechung an.
Ein für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderlicher, in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt demnach vor, wenn der veräußerte Unternehmensteil vom Erwerber als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob bereits beim Veräußerer ein (organisatorisch) selbständiger Unternehmensteil bestand (so auch BFH-Urteil vom 19.12.2012, Az. XI R 38/10).
Wird ein Gesellschaftsanteil gleich welcher Höhe veräußert, ist hingegen nur dann von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auszugehen, wenn gleichzeitig Vermögenswerte an den Erwerber der Anteile übertragen werden, die diesen in die Lage versetzen, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen (so auch EuGH-Urteil vom 30.5.2013, Az. C 651/11).
Hinweis
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es für vor dem 1.4.2014 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer übereinstimmend die gegenteilige bisherige Auffassung der Finanzverwaltung annehmen.