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Steuerberatung

Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

Fi­nanz­mit­tel für For­schungs- und In­no­va­ti­onstätig­kei­ten aus EU-Rah­men­pro­gram­men (z. B. Ho­ri­zon 2020) sind re­gelmäßig nicht um­satz­steu­er­bare Zu­schüsse.

Diese Auf­fas­sung ver­tritt das BMF in sei­nem Schrei­ben vom 16.06.2022 (Az. III C 2 - S 7200/19/10001 :027, DStR 2022, S. 1319). Vor­aus­set­zung für die Nicht­steu­er­bar­keit von sei­tens der EU be­reit­ge­stell­ten Fi­nanz­mit­teln ist da­bei, dass es kei­nen Zu­sam­men­hang zu ei­ner Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung gibt und keine Ei­gen­tums­rechte an die EU-Kom­mis­sion über­tra­gen wer­den. Falls die EU-Kom­mis­sion Ei­gen­tums­rechte an den Er­geb­nis­sen er­wirbt, ist die ge­zahlte Fi­nanz­hilfe als Ent­gelt für die Über­tra­gung der Rechte ein­zu­stu­fen, so dass ein um­satz­steu­er­ba­rer Vor­gang vor­liegt. Auf­trags­ar­bei­ten, bei wel­chen die Kom­mis­sion (ggf. zu­sam­men mit den Mit­glied­staa­ten) Ge­genstände oder Leis­tun­gen er­wirbt, sind ebenso um­satz­steu­er­bare Vorgänge.

Hin­weis: Der Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass wird ent­spre­chend um Ab­schn. 10.2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 10 UStAE ergänzt.

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