Diese Auffassung vertritt das BMF in seinem Schreiben vom 16.06.2022 (Az. III C 2 - S 7200/19/10001 :027, DStR 2022, S. 1319). Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit von seitens der EU bereitgestellten Finanzmitteln ist dabei, dass es keinen Zusammenhang zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung gibt und keine Eigentumsrechte an die EU-Kommission übertragen werden. Falls die EU-Kommission Eigentumsrechte an den Ergebnissen erwirbt, ist die gezahlte Finanzhilfe als Entgelt für die Übertragung der Rechte einzustufen, so dass ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt. Auftragsarbeiten, bei welchen die Kommission (ggf. zusammen mit den Mitgliedstaaten) Gegenstände oder Leistungen erwirbt, sind ebenso umsatzsteuerbare Vorgänge.
Hinweis: Der Umsatzsteueranwendungserlass wird entsprechend um Abschn. 10.2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 10 UStAE ergänzt.