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Liebhaberei bei einem Gartenbaubetrieb

FG Köln 3.9.2014, 2 K 2875/09

Ein für eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht spre­chen­der An­scheins­be­weis entfällt be­reits dann, wenn die ernst­hafte Möglich­keit be­steht, dass im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht das Stre­ben nach einem To­tal­ge­winn, son­dern persönli­che Be­weggründe des Steu­er­pflich­ti­gen für die Fortführung des ver­lust­brin­gen­den Un­ter­neh­mens be­stim­mend wa­ren. Bei einem Gar­ten­bau­be­trieb, der in 20 Jah­ren einen Ge­samt­ver­lust von 470.170 € er­wirt­schaf­tet, ist eine Lieb­ha­be­rei eher na­he­lie­gend.

Der Sach­ver­halt:
Die 1958 ge­bo­rene Kläge­rin hatte 1993 einen Be­trieb zur Zucht und zum Ver­kauf von Pflan­zen gegründet. Bis 1996 wur­den die Pflan­zen in einem Gewächs­haus in Deutsch­land gezüch­tet. Ende 1996 wurde die Pflan­zen­kul­ti­vie­rung in die Nie­der­lande ver­legt. In die­ser Zeit wurde auch ein Stamm­tisch für Lieb­ha­ber von Pflan­zen in­iti­iert. Ab 2005 wurde die Pflan­zen­pro­duk­tion wie­der nach Deutsch­land zurück­ver­legt. Die Kläge­rin er­warb eine ehe­ma­lige Gärt­ne­rei. Die Gewächs­hausfläche be­trug 700 m². Auf die­ser Fläche wa­ren 20.000 Pflan­zen un­ter­ge­bracht. Auf dem Gelände be­fin­det sich auch ein Wohn­haus, in dem die Kläge­rin nach Um­baumaßnah­men wohnt. Das Wohn­haus gehört nicht zum Be­triebs­vermögen. Ebenso gehört das Grundstück nicht zum Be­triebs­vermögen. Miet­auf­wen­dun­gen wur­den nicht erklärt.

Die Kläge­rin er­wirt­schaf­tete in 20 Jah­ren (1993 bis 2012) einen Ge­samt­ver­lust von 470.170 €. In sämt­li­chen Jah­ren er­zielte der Ehe­mann der Kläge­rin Einkünfte, wel­che die Ver­luste aus der ge­werb­li­chen Tätig­keit über­stie­gen. Bis zum Jahr 1995 er­zielte die Kläge­rin darüber hin­aus ei­gene Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Tätig­keit. In sämt­li­chen Jah­ren er­ziel­ten die Kläger darüber hin­aus Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Diese wa­ren je­doch bis zum Jahr 1999 ne­ga­tiv. Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte die Kläge­rin für 2007 ohne Berück­sich­ti­gung des Ver­lus­tes aus dem Gärt­ne­rei­be­trieb.

Die Steu­er­behörde war der An­sicht, die Kläge­rin be­treibe ih­ren Be­trieb nicht mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht. Sämt­li­che Pro­gno­sen und Ein­schätzun­gen, die im Laufe der Zeit hin­sicht­lich der Ge­winn­ent­wick­lung ab­ge­ge­ben wor­den seien, seien nicht ein­ge­tre­ten. In An­be­tracht des Le­bens­al­ters der Kläge­rin (51 Jahre im Streit­jahr) sei nicht er­sicht­lich, wie an­ge­sichts der der­zei­ti­gen Be­triebs­struk­tur die auf­ge­lau­fe­nen Ver­luste aus­ge­gli­chen wer­den soll­ten. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hatte den Ge­schäfts­be­trieb im Streit­jahr nicht mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht be­trie­ben, wes­halb die Ver­luste steu­er­lich nicht zu berück­sich­ti­gen wa­ren.

Eine ein­kom­men­steu­er­lich re­le­vante Betäti­gung ist nach BFH-Recht­spre­chung nur ge­ge­ben, wenn die Ab­sicht be­steht, auf Dauer ge­se­hen nach­hal­tig Über­schüsse zu er­zie­len. Das ist dann der Fall, wenn ein be­trieb­li­cher To­tal­ge­winn er­strebt wird. Ein für eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht spre­chen­der An­scheins­be­weis entfällt be­reits dann, wenn die ernst­hafte Möglich­keit be­steht, dass im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht das Stre­ben nach einem To­tal­ge­winn, son­dern persönli­che Be­weggründe des Steu­er­pflich­ti­gen für die Fortführung des ver­lust­brin­gen­den Un­ter­neh­mens be­stim­mend wa­ren.

Die Kläge­rin hatte in 20 Jah­ren einen Ge­samt­ver­lust von 470.170 € er­wirt­schaf­tet. Un­ter Berück­sich­ti­gung des Le­bens­al­ters der Kläge­rin müsste sie in­ner­halb von 11 Jah­ren diese Ver­luste durch Ge­winne aus­glei­chen, wenn sie bis zum 66. Le­bens­jahr einen To­tal­ge­winn er­zie­len wollte. Schließlich hatte sie deut­lich ge­macht, mit 66 Jah­ren in Rente ge­hen zu wol­len. Aus­weis­lich ei­nes Gut­ach­tens der Land­wirt­schafts­kam­mer steht der Kläge­rin seit 2005 ein Be­trieb mit ei­ner un­ter­durch­schnitt­lich großen Pro­duk­ti­onsfläche zur Verfügung. Die Er­trags­si­tua­tion hat in der Ver­gan­gen­heit in einem für die Pflan­zen­kul­tur sehr nied­ri­gen Be­reich ge­le­gen und die Ver­kehrs­lage ist aus­weis­lich des Gut­ach­tens als ungüns­tig ein­zu­ord­nen.

In­fol­ge­des­sen konnte die Kläger das Ge­richt nicht da­von über­zeu­gen, dass der in der Ver­gan­gen­heit mit er­heb­li­chen Ver­lus­ten geführte Be­trieb in­ner­halb ei­nes Zeit­raums bis zur Voll­en­dung ih­res 66. Le­bens­jah­res in die To­tal­ge­winn­zone geführt wer­den könnte. Das Ge­richt war nicht hin­rei­chend da­von über­zeugt, dass der Be­trieb aus außer­steu­er­li­chen Gründen trotz der wei­ter auf­ge­lau­fe­nen Ver­luste wei­ter be­trie­ben wurde. Auch die Ab­schaf­fung ei­nes Pkw und die Um­stel­lung ei­nes Te­le­fon­ver­tra­ges führ­ten nicht zu sol­chen si­gni­fi­kan­ten Ände­run­gen in der Kos­ten­struk­tur des Be­trie­bes, dass sich der Ge­winn er­heb­lich erhöhen würde. Letzt­lich war auch der Hin­weis, dass sich die Grundstück­spreise all­ge­mein in den ver­gan­ge­nen Jah­ren nach oben ent­wi­ckelt hätten, nicht aus­rei­chend.

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