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Governance - Risk - Compliance

Die fünf großen Irrtümer über Wirtschaftskriminalität

Mit fünf Irrtümern über Wirt­schafts­kri­mi­na­lität - zu neu­deut­sch Fraud - wol­len wir Un­ter­neh­men und de­ren Ent­schei­der sen­si­bi­li­sie­ren.

Wirt­schafts­kri­mi­nelle Hand­lun­gen führen re­gelmäßig zu fi­nan­zi­el­len Ver­lus­ten und können die Pro­duk­ti­vität und die Re­pu­ta­tion der Un­ter­neh­men nach­hal­tig schädi­gen. Mit fünf Irrtümern über Wirt­schafts­kri­mi­na­lität - zu neu­deut­sch Fraud - wol­len wir Un­ter­neh­men und de­ren Ent­schei­der sen­si­bi­li­sie­ren.

Irrtum Nr. 1: Fraud betrifft die Anderen

Im Aus­tausch mit Un­ter­neh­mens­len­kern be­trifft das Thema Wirt­schafts­kri­mi­na­lität eher die an­de­ren Un­ter­neh­men und nicht das ei­gene. Spätes­tens nach dem ers­ten Kri­sen­fall ändert sich diese Ein­stel­lung.

Übe­rall da, wo Men­schen und Vermögens­wer­ten in Form von Bar­geld, Buch­geld oder ma­te­ri­el­len und im­ma­te­ri­el­len Vermögens­ge­genständen zu­sam­men­kom­men, sind die Grund­vor­aus­set­zun­gen für Wirt­schafts­straf­ta­ten ge­schaf­fen. Die Möglich­kei­ten der Durchführung und Ver­schleie­rung sol­cher Ta­ten wird durch den Ein­satz von In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie noch erhöht. Da­durch kann Vermögen in noch größerem Um­fang und in noch schnel­le­rer Zeit ab­fließen. Pro­mi­nen­tes Bei­spiel hierzu ist der  „Fake-CEO-Fraud“.

Laut Bun­des­la­ge­bild des Bun­des­kri­mi­nal­amts wur­den al­lein im Jahr 2016 ins­ge­samt 57.546 Fälle mit einem Ge­samt­scha­den in Höhe von 2,970 Mil­li­ar­den Euro re­gis­triert. Da­bei wur­den De­likte wie bei­spiels­weise Kor­rup­tion und Cy­ber­crime nicht berück­sich­tigt, die von der Po­li­zei nicht be­ar­bei­tet wur­den. Bei 3.469.039 Un­ter­neh­men in Deutsch­land laut sta­tis­ti­schem Bun­des­amt be­deu­tet dies, dass min­des­tens je­des 60. Un­ter­neh­men  in Deutsch­land im Jahr 2016 von Fraud be­trof­fen war und einen durch­schnitt­li­chen Scha­den in Höhe von rund 52.000 Euro hatte.

Das Feld der Dun­kel­zif­fer erhöht die An­zahl der tatsäch­li­chen De­likte und die Scha­denshöhe um ein Viel­fa­ches, da nur in ge­schätzt einem von zehn Fällen Straf­an­trag ge­stellt wird.

Irrtum Nr. 2: Fraud ist sicher zu verhindern

In der po­pulärwis­sen­schaft­li­chen Li­te­ra­tur wer­den Wirt­schafts­straf­ta­ten mit dem sog. „Fraud-Tri­an­gle“ erklärt. Da­nach wird die Wahr­schein­lich­keit von Fraud im Un­ter­neh­men durch die Summe des Wahr­schein­lich­keits­ein­tritts der Fak­to­ren „Ge­le­gen­heit“, „Mo­ti­va­tion“ und „Recht­fer­ti­gung“ be­stimmt.

Bei der Ge­le­gen­heit geht es ge­ne­rell um die Über­win­dung des un­ter­neh­me­ri­schen in­ter­nen Kon­troll­sys­tems, wel­ches mehr oder we­ni­ger gut ent­wi­ckelt ist. Die Mo­ti­va­tion wird durch die in­ne­ren Be­weggründe ei­nes Mit­ar­bei­ters in sei­nem pri­va­ten so­wie be­ruf­li­chen Um­feld be­stimmt. Mit der Mo­ti­va­tion eng ver­bun­den ist die Ra­tio­na­li­sie­rung des Mit­ar­bei­ters, der für die Erklärung sei­ner Ta­ten un­ter­schied­li­che ko­gni­tive Denk­mus­ter ver­wen­det, bei de­nen er seine Ta­ten durch ge­machte Er­fah­run­gen, Er­leb­nisse oder Be­ob­ach­tun­gen nachträglich zu erklären ver­sucht. Während die Mo­ti­va­tion noch von ex­ter­nen Einflüssen geprägt ist, ist die Ra­tio­na­li­sie­rung stark in­di­vi­dua­li­siert.

Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren zur Steue­rung und Kon­trolle von Un­ter­neh­mens­pro­zes­sen sind ein pro­ba­tes Mit­tel zur Si­cher­stel­lung der Un­ter­neh­mens­ziele und zur Re­du­zie­rung von Vermögens­schäden - aber sie sind be­grenzt. Ein in­ter­nes Kon­troll­sys­tem würde das Ri­siko von Wirt­schafts­straf­ta­ten auf ein Mi­ni­mum be­gren­zen, wenn die­ses re­gelmäßig auf den Prüfstand ge­stellt und wei­ter­ent­wi­ckelt wird. In die­sen Fällen hätte der Mit­ar­bei­ter keine Möglich­keit, die­ses Kon­troll­sys­tem in sei­ner Ge­samt­heit zur ver­ste­hen, die Sys­temlücken zu er­ken­nen und diese aus­zu­nut­zen.

Irrtum Nr. 3: Die Täter sind in der Regel neue Mitarbeiter

In der po­pulärwis­sen­schaft­li­chen Li­te­ra­tur wer­den Pro­file der klas­si­schen Wirt­schafts­straftäter vor­ge­stellt: männ­lich, zwi­schen 35 und 50, gut aus­ge­bil­det, mit selbst­be­wuss­ter Ein­stel­lung und leicht ego­ma­ni­schem Cha­rak­ter. Ein sol­ches Pro­fil ist si­cher hilf­reich, um sich dem Thema Wirt­schafts­kri­mi­na­lität zu nähern, spie­gelt die Rea­lität aber nur be­dingt wie­der. Die Er­fah­rung zeigt, dass die Pro­file sehr stark vom Ein­zel­fall abhängen und auch weib­lich, un­ter 35 oder über 50, eher schüchtern, zurück­hal­tend und genügsam sein können. Ge­mein ha­ben alle diese Pro­file eins: Sie ha­ben zu Po­si­tio­nen in ei­ner Ver­trau­ens­stel­lung geführt, die sie in die Lage ver­setzt, Ent­schei­dun­gen mit Vermögens­dis­po­si­tio­nen höheren Ausmaßes zu tref­fen. Diese Ver­trau­ens­stel­lung ist eine Frage der Zeit und da­mit eine Frage der Länge der Fir­men­zu­gehörig­keit. Umso länger ein Mit­ar­bei­ter im Un­ter­neh­men tätig ist, umso bes­ser ist er ver­netzt und umso mehr Ver­trauen und mögli­cher­weise umso we­ni­ger Kon­trolle ge­nießt er – und er kennt die Un­ter­neh­mens­pro­zesse, die Schwächen der IT-Sys­teme und der Mit­ar­bei­ter.

Irrtum Nr. 4: Kleine Unternehmen – geringes Risiko;  große Unternehmen – hohes Risiko

Viele kleine mit­telständi­sche Un­ter­neh­men (bis 25 Mit­ar­bei­ter) sind der An­sicht, dass sie im Ver­gleich mit größeren Ge­sell­schaf­ten deut­lich we­ni­ger von Wirt­schafts­kri­mi­na­lität be­trof­fen sind. Häufige Ar­gu­mente sind die aus­geprägte Men­schen­kennt­nis und die Er­fah­rung des Un­ter­neh­mers bei der Ein­stel­lung neuer Mit­ar­bei­ter, die um­fas­sende Kennt­nis der Un­ter­neh­mens­pro­zesse,  der Kun­den, der Lie­fe­ran­ten und der be­ste­hen­den Mit­ar­bei­ter so­wie das rich­tige Gespür für das Er­ken­nen von Auffällig­kei­ten oder Un­re­gelmäßig­kei­ten. Diese An­sich­ten sind grundsätz­lich nach­voll­zieh­bar. Al­ler­dings wird da­bei häufig über­se­hen: Häufig in­for­miert sich ein Un­ter­neh­mer nicht mit­tels wei­te­rer In­for­ma­tio­nen über die Her­kunft und Hin­tergründe sei­ner Mit­ar­bei­ter. Es sind auch keine dia­gnos­ti­schen In­stru­mente zur Mit­ar­bei­ter­ein­schätzung im Ein­satz. Re­gelmäßig sind die Kon­troll­struk­tu­ren nur mäßig ent­wi­ckelt. Die dar­ge­stellte Fähig­keit des Un­ter­neh­mers als die um­fas­sende Steue­rungs- und Kon­troll­in­stanz nimmt mit je­dem wei­te­ren Mit­ar­bei­ter ab. Da der Überg­ang vom klei­nen zum großen Un­ter­neh­men fließend ist, nimmt auch in dy­na­mi­scher Weise die Fähig­keit per­so­nen­be­zo­ge­ner Kon­trol­len ab.

Irrtum Nr. 5: Präventionsmaßnahmen sind zu teuer

Wer schon ein­mal einen Fraud-Fall hatte, der kann sich in die Si­tua­tion des Ge­schäftsführers Herrn A. hin­ein­ver­set­zen. Erst kam der ex­terne Hin­weis, dann wei­tere In­for­ma­tio­nen von Mit­ar­bei­tern. Ir­gend­wann war der Ge­schäftsführer ge­zwun­gen zu han­deln. Da­bei stand er vor der Ent­schei­dung die Behörden ein­zu­schal­ten oder nicht. Er ent­schied sich für die in­terne Er­mitt­lung. Es ging um Kor­rup­ti­ons- und Un­treue­vorwürfe, die durch die be­auf­tragte Son­der­un­ter­su­chung bestätigt wur­den. Der Täter und der Scha­den in Höhe von rund 380.000 Euro wur­den er­mit­telt. Die Tat­hand­lun­gen er­streck­ten sich über einen Zeit­raum von fünf Jah­ren. Der Täter wurde außer­or­dent­lich gekündigt und es wurde ver­sucht, einen Teil des Scha­dens er­stat­tet zu be­kom­men. Teil­weise muss­ten Bi­lan­zen und die Steu­er­erklärun­gen kor­ri­giert wer­den. Die Kos­ten für die Auf­de­ckung und recht­li­che Wei­ter­ver­fol­gung wa­ren fünf­stel­lig. Herr A. sah vor dem Fall keine Ver­an­las­sung, sich mit Fraud-Präven­tion zu be­schäfti­gen. Hätte Herr A. eine in­terne Re­vi­sion in­stal­liert oder wei­tere Kon­troll­struk­tu­ren eta­bliert, hätte diese eine ab­schre­ckende Wir­kung ge­habt, der Fraud-Fall wäre wahr­schein­lich früher auf­ge­deckt wor­den und durch die in­ter­nen Re­vi­sion wären die Pro­zesse sei­nes Un­ter­neh­mens so­gleich noch ver­bes­sert wor­den.

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