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Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

BFH 26.2.2014, VI R 11/12

Ein Ar­beit­neh­mer kann die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten i.H.v. 1.250 € als Wer­bungs­kos­ten in Ab­zug brin­gen, wenn für seine be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. Ein "an­de­rer Ar­beits­platz" ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung grundsätz­lich je­der Ar­beits­platz, der zur Er­le­di­gung büromäßiger Ar­bei­ten ge­eig­net ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ka­tho­li­scher Pfar­rer. Ihm war die im Ober­ge­schoss des Pfarr­hofs ge­le­gene Woh­nung für Wohn­zwe­cke über­las­sen wor­den. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2007 machte der Kläger u.a. Auf­wen­dun­gen für ein dort ge­le­ge­nes häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.H.v. 635 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend.

Das Fi­nanz­amt lehnte dies mit der Begründung ab, dem Kläger habe im Erd­ge­schoss des Pfarr­hau­ses ein Ar­beits­zim­mer zur Verfügung ge­stan­den. Dem hielt der Kläger ent­ge­gen, dass das Amts­zim­mer im Zuge der Pfarr­hof­re­no­vie­rung nicht re­no­viert wor­den sei. Das Zim­mer sei von sei­nen Vorgängern nie als Amts­zim­mer ge­nutzt wor­den. Es sei letzt­lich we­gen Baumängeln als Ar­beits­zim­mer nicht nutz­bar und diene le­dig­lich als Ab­stell­raum. Es be­stehe so­gar Ge­sund­heits­ge­fahr.

Das FG wies die Klage ab. Es war der An­sicht, der Kläger habe die Möglich­keit ge­habt, ei­nes der sons­ti­gen im Erd­ge­schoss des Pfarr­hofs vor­han­de­nen Zim­mer für sich als Büro ein­zu­rich­ten. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zu Un­recht war das FG da­von aus­ge­gan­gen, dass für die be­ruf­li­che Tätig­keit des Klägers ein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand.

Ein Ar­beit­neh­mer kann die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten i.H.v. 1.250 € als Wer­bungs­kos­ten in Ab­zug brin­gen, wenn für seine be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 EStG). Ein "an­de­rer Ar­beits­platz" ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung grundsätz­lich je­der Ar­beits­platz, der zur Er­le­di­gung büromäßiger Ar­bei­ten ge­eig­net ist. Er steht al­ler­dings erst dann zur Verfügung, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer den Ar­beits­platz tatsäch­lich zu­ge­wie­sen hat.

Der Ar­beit­neh­mer hat bei der In­an­spruch­nahme und Aus­ge­stal­tung ei­nes "an­de­ren Ar­beits­plat­zes" das Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers zu be­ach­ten. Fer­ner ist ein Raum nicht zur Er­le­di­gung büromäßiger Ar­bei­ten ge­eig­net, wenn we­gen Sa­nie­rungs­be­darfs Ge­sund­heits­ge­fahr be­steht. Die Frage, ob ein Steu­er­pflich­ti­ger sei­nen an­de­ren Ar­beits­platz in dem kon­kret er­for­der­li­chen Um­fang und in der kon­kret er­for­der­li­chen Art und Weise nut­zen kann, be­trifft die Tat­sa­chen­fest­stel­lung.

In­fol­ge­des­sen muss das FG im wei­te­ren Ver­fah­ren Fest­stel­lun­gen zur Be­schaf­fen­heit des Amts­zim­mers tref­fen und in­so­weit klären, ob die­ser Raum tatsäch­lich zur Er­le­di­gung büromäßiger Ar­bei­ten ge­eig­net ist. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn, wie der Kläger gel­tend macht, we­gen Ge­sund­heits­gefähr­dung Sa­nie­rungs­be­darf be­steht. Sollte das FG Fest­stel­lun­gen da­hin­ge­hend tref­fen, dass dem Kläger nicht nur das sog. Amts­zim­mer, son­dern ein Zim­mer sei­ner Wahl als "an­de­rer Ar­beits­platz" zur Verfügung stand, wird es auch auf die Be­schaf­fen­heit die­ser Räume an­kom­men.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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