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Steuerberatung

Kein Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer einer Stewardess

FG Düsseldorf 24.4.2017, 8 K 1262/15 E

Eine Ste­war­dess kann die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­set­zen. Das gilt je­den­falls dann, wenn die In­an­spruch­nahme des Raums für be­ruf­li­che Zwecke - hier: Flug­vor­be­rei­tung und die Nach­ar­bei­ten - im Verhält­nis zur an­re­chen­ba­ren Jah­res­flug­zeit von über 600 Stun­den von ganz un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist.

Der Sach­ver­halt:
Die als Flug­be­glei­te­rin tätige Kläge­rin be­an­tragte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2013 den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für das häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.250 €. Dies lehnte das Fi­nanz­amt mit der Begründung ab, das Ar­beits­zim­mer stelle nicht den Mit­tel­punkt ih­rer ge­sam­ten be­ruf­li­chen und be­trieb­li­chen Tätig­keit dar; für diese stehe zu­dem ein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung.

Mit ih­rer Klage machte die Kläge­rin gel­tend, dass sie das Ar­beits­zim­mer für die Flug­vor­be­rei­tung (z.B. In­for­ma­tion über stre­cken­spe­zi­fi­sche Be­son­der­hei­ten und Pro­dukt­verände­run­gen, Stu­dium der Ar­beits­an­wei­sun­gen) und -nach­be­rei­tung (z.B. Er­stel­lung von Feed­back- und Er­eig­nis­pro­to­kol­len) so­wie Fort­bil­dun­gen (Er­ste-Hilfe-Auf­fri­schun­gen, Emer­gency-Übun­gen) benötige. Zu­dem legte sie eine Be­schei­ni­gung der Flug­ge­sell­schaft vor, wo­nach ihr kein in­di­vi­du­el­ler Ar­beits­platz zur Verfügung stehe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer nicht als Wer­bungs­kos­ten von ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit ab­zie­hen kann.

Zwar steht der Kläge­rin für ei­nige we­nige Tätig­kei­ten, die im Zu­sam­men­hang mit ih­rem Be­ruf an­fal­len, kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung. Gleich­wohl kommt hier ein Ab­zug et­wai­ger Auf­wen­dun­gen für den Raum nicht in Be­tracht, weil der Um­fang der in­so­weit im Zim­mer ausgeübten be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten es nicht glaub­haft er­schei­nen lässt, dass die Kläge­rin hierfür im Streit­jahr ein Ar­beits­zim­mer vor­ge­hal­ten hat. Es er­scheint nicht glaub­haft, dass die Kläge­rin den Raum in ei­ner ins Ge­wicht fal­len­den Art und Weise be­ruf­lich ge­nutzt hat.

Nach Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Streit­falls ist fest­zu­stel­len, dass die In­an­spruch­nahme des Raums für be­ruf­li­che Zwecke von ganz un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung war, ins­be­son­dere wenn man die für die Flug­vor­be­rei­tung und die Nach­ar­bei­ten an­fal­len­den Zeiträume ins Verhält­nis zur an­re­chen­ba­ren Jah­res­flug­zeit der Kläge­rin von über 600 Stun­den setzt. Da­bei hat es sich vor al­lem auf die Aus­sage ei­nes in der münd­li­chen Ver­hand­lung ver­nom­me­nen Zeu­gen gestützt.

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