deen

Steuerberatung

Kindergeld: Zum Nachweis der Behinderung eines volljährigen Kindes für zurückliegende Zeiträume

FG Münster 29.3.2017, 7 K 1828/15 Kg,AO

Das FG Müns­ter hat sich vor­lie­gend mit dem Nach­weis der Be­hin­de­rung ei­nes volljähri­gen Kin­des für zurück­lie­gende Zeiträume be­fasst. In dem ent­schie­de­nen Fall konnte der Nach­weis ei­ner see­li­schen Be­hin­de­rung we­der durch einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bzw. Fest­stel­lungs­be­scheid des Ver­sor­gungs­am­tes noch durch eine Be­schei­ni­gung ei­nes be­han­deln­den Arz­tes bzw. ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten er­bracht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob die Fa­mi­li­en­kasse der Kläge­rin ab De­zem­ber 2012 Kin­der­geld zu zah­len hat und ob die Rück­for­de­rung des ge­zahl­ten Kin­der­gel­des für den Zeit­raum De­zem­ber 2012 bis Juni 2014 rechtmäßig ge­we­sen ist. Die Kläge­rin ist die Mut­ter der 1990 ge­bo­re­nen T. In der Zeit von No­vem­ber 2011 bis Juli 2012 ab­sol­vierte T eine Aus­bil­dung zur Fri­seu­rin in J-Stadt, im An­schluss daran war sie aus­bil­dungs­platz­su­chend. Ab Ok­to­ber 2012 nahm T eine Aus­bil­dung bei der Firma F in N-Stadt (Ba­den-Würt­tem­berg) auf, die sie Mitte No­vem­ber 2012 aber wie­der ab­brach, weil sie dort keine be­zahl­bare Woh­nung fand. Im No­vem­ber 2013 zog T zu ih­rem Freund nach M-Stadt (Thürin­gen). Dort jobbte sie als Wer­be­ver­tei­le­rin.

Im April 2014 hol­ten die El­tern ihre Toch­ter nach Hause zurück. Auf An­ra­ten der Hausärz­tin wurde die Toch­ter der Kläge­rin im April 2014 in die Psych­ia­trie ein­ge­wie­sen. Auf­grund be­ste­hen­der Kran­ken­kas­senrückstände wurde sie je­doch be­reits nach we­ni­gen Ta­gen wie­der aus der Kli­nik ent­las­sen. Das Fi­nanz­amt hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab De­zem­ber 2012 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und for­derte das ge­zahlte Kin­der­geld für den Zeit­raum von De­zem­ber 2012 bis ein­schließlich Juni 2014 i.H.v. rd. 3.500 € zurück. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. T lebe schon seit Jah­ren nicht mehr zu­hause und be­ziehe das Kin­der­geld selbst.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hat die Kin­der­geld­fest­set­zung ab De­zem­ber 2012 zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG auf­ge­ho­ben und das für den Zeit­raum De­zem­ber 2012 bis Juni 2014 ge­zahlte Kin­der­geld zu Recht nach § 37 Abs. 2 AO zurück­ge­for­dert.

Nach § 70 Abs. 2 S. 1 EStG ist, so­weit in den Verhält­nis­sen, die für den An­spruch auf Kin­der­geld er­heb­lich sind, Ände­run­gen ein­tre­ten, die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des mit Wir­kung vom Zeit­punkt der Ände­rung der Verhält­nisse auf­zu­he­ben oder zu ändern. Die Re­ge­lung be­trifft den Fall, dass eine ur­sprüng­lich rechtmäßige Fest­set­zung durch Ände­rung der für den Be­stand des Kin­der­geld­an­spruchs maßgeb­li­chen Verhält­nisse des An­spruchs­be­rech­tig­ten oder des Kin­des nachträglich un­rich­tig wird. § 70 Abs. 2 EStG lässt die rück­wir­kende Auf­he­bung oder Ände­rung der Fest­set­zung zum Zeit­punkt der Ände­rung der Verhält­nisse nicht nur zu, son­dern er­zwingt sie bei Vor­lie­gen der Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 70 Abs. 2 EStG wa­ren vor­lie­gend erfüllt. Mit Be­en­di­gung des Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses bei der Firma F im No­vem­ber 2012 ent­fiel der Berück­sich­ti­gungs­tat­be­stand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) EStG. Im strei­ti­gen Zeit­raum war auch kein an­de­rer Berück­sich­ti­gungs­tat­be­stand ge­ge­ben. Ins­be­son­dere la­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Berück­sich­ti­gung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG nicht vor. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berück­sich­tigt, wenn es we­gen körper­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Be­hin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten und die Be­hin­de­rung vor Voll­en­dung des 25. Le­bens­jah­res ein­ge­tre­ten ist.

Men­schen sind nach der De­fi­ni­tion des § 2 Abs. 1 SGB IX be­hin­dert, wenn ihre körper­li­che Funk­tion, geis­tige Fähig­keit oder see­li­sche Ge­sund­heit mit ho­her Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Mo­nate von dem für das Le­bens­al­ter ty­pi­schen Zu­stand ab­wei­chen und da­her ihre Teil­habe am Le­ben in der Ge­sell­schaft be­einträch­tigt ist. Diese so­zi­al­recht­li­che De­fi­ni­tion gilt auch im Rah­men des § 32 EStG. Die Kläge­rin hat den Nach­weis ei­ner see­li­schen Be­hin­de­rung we­der durch einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bzw. Fest­stel­lungs­be­scheid des Ver­sor­gungs­am­tes noch durch eine Be­schei­ni­gung ei­nes be­han­deln­den Arz­tes bzw. ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen. T hat im und vor dem Streit­zeit­raum le­dig­lich an we­ni­gen und ein­zel­nen Ta­gen ver­schie­dene Ärzte auf­ge­sucht hat, die keine auch keine Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Psych­ia­ter wa­ren.

Eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Be­hand­lung hat le­dig­lich an sechs Ta­gen im April 2014 in der Kli­nik statt­ge­fun­den. Auch die­ser Auf­ent­halt bie­tet je­doch keine hin­rei­chen­den An­halts­punkte für eine see­li­sche Be­hin­de­rung, we­gen der die Toch­ter der Kläge­rin außer­stande ge­we­sen ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten. Auf­grund der Tat­sa­che, dass es nach dem Kli­nik­auf­ent­halt of­fen­bar nicht zu ei­ner psy­cho­the­ra­peu­ti­schen An­schluss­be­hand­lung ge­kom­men und die Toch­ter spätes­tens seit dem Jahr 2015 auch ohne ge­zielte psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Be­hand­lung von selbst ge­sun­det ist so­wie in­zwi­schen ge­hei­ra­tet hat und selbst Mut­ter ei­nes Kin­des ist, war viel­mehr da­von aus­zu­ge­hen, dass der Kli­nik­auf­ent­halt nur eine kurz­zei­tige Schwäche­phase der Toch­ter ge­bil­det hat.

Link­hin­weis:

nach oben