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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung negativer Einlagezinsen

Zahlt ein ge­werb­li­ches Un­ter­neh­men ne­ga­tive Ein­la­ge­zinsen an ein Kre­dit­in­sti­tut, stel­len diese Be­triebs­aus­ga­ben dar. Zu klären war hier, ob diese dann im Rah­men der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung ent­spre­chend an­tei­lig den der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen­den Ge­wer­be­er­trag erhöhen.

Laut gleich lau­ten­der Er­lasse der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 17.11.2015 un­ter­lie­gen die Zins­zah­lun­gen nicht der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, weil es sich nicht um Ent­gelte für die Nut­zung von Fremd­ka­pi­tal, son­dern um Ent­gelte für die Ver­wah­rung von Ei­gen­ka­pi­tal han­delt.

Hinweis

Wer­den ne­ga­tive Ein­la­ge­zinsen im Rah­men der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ge­zahlt, sind diese laut BMF nicht als Zin­sen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, son­dern viel­mehr als Wer­bungs­kos­ten zu be­han­deln, die in­folge des Ab­zugs­ver­bots in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG im Er­geb­nis steu­er­lich un­be­acht­lich blei­ben (BMF-Schrei­ben vom 27.5.2015).

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