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Keine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei Personengesellschaft bei späterer Tätigung der Investition durch Gesellschafter

FG Baden-Württemberg 11.3.2016, 9 K 2928/13

Ein im Ge­samt­hands­vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­bil­de­ter In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wird bei späte­rer Täti­gung der In­ves­ti­tion im Son­der­be­triebs­vermögen ei­nes Ge­sell­schaf­ters nicht rückgängig ge­macht. Aus der Ein­heit­lich­keit des Be­trie­bes folgt, dass es im Be­reich des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs für die Prüfung, ob eine vor­ge­nom­mene In­ves­ti­tion der­je­ni­gen ent­spricht, für die der Ab­zugs­be­trag in An­spruch ge­nom­men wurde, ohne Be­deu­tung ist, ob im Be­reich des Ge­samt­hands- oder des Son­der­be­triebs­vermögens in­ves­tiert wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob ein im Ge­samt­hands­vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­bil­de­ter In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch dann ge­win­nerhöhend auf­zulösen ist, wenn die In­ves­ti­tion tatsäch­lich nicht im Ge­samt­hands­vermögen der Ge­sell­schaft, son­dern im Son­der­be­triebs­vermögen ei­nes ih­rer Ge­sell­schaf­ter getätigt wird.

Die kla­gende GbR wurde 2001 zwi­schen den Ehe­leu­ten A und B zum Zweck der ge­mein­sa­men Be­wirt­schaf­tung ih­res Wein­gu­tes gegründet. Am Ge­winn und Ver­lust sind der Ge­sell­schaf­ter A zu 80 Pro­zent und die Ge­sell­schaf­te­rin B zu 20 Pro­zent be­tei­ligt. A hält in sei­nem Son­der­be­triebs­vermögen die ge­sam­ten Be­triebsflächen, Wirt­schafts­gebäude, die lang­fris­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten und die Lie­fer- und Ab­satz­verträge und Be­tei­li­gun­gen an Be­zugs- und Ab­satz­ge­nos­sen­schaf­ten. Sämt­li­che Be­triebs­vor­rich­tun­gen, Ma­schi­nen, Geräte und Werk­zeuge, die Reb­an­la­gen, sämt­li­che For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten aus Lie­fe­rung und Leis­tung so­wie das Vor­rats­vermögen ein­schließlich der Wein­bestände be­fin­den sich im Ge­samt­hands­vermögen der Kläge­rin.

Die Kläge­rin er­mit­telt ih­ren Ge­winn durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich und je­weils be­zo­gen auf ein vom Ka­len­der­jahr ab­wei­chen­des Wirt­schafts­jahr, das vom 1.7. bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res reicht. In ih­rer Ge­samt­hands­bi­lanz für das Wirt­schafts­jahr 2007/2008 bil­dete die Kläge­rin zum 30.6.2008 In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge für ge­plante In­ves­ti­tio­nen im Be­reich der Kel­ler-Aus­stat­tung i.H.v. 40.000 € (vor­aus­sicht­li­che An­schaf­fungs­kos­ten 100.000 €) und für einen Schraub­ver­schließer i.H.v. 4.000 € (vor­aus­sicht­li­che An­schaf­fungs­kos­ten 10.000 €). Den Ge­winn des Wirt­schafts­jahrs, der an­tei­lig je zur Hälfte in den fest­zu­stel­len­den Ge­winn der Ver­an­la­gungs­zeiträume 2007 und 2008 (der Streit­jahre) ein­floss, min­derte sie ent­spre­chend.

Später schaffte A den Schraub­ver­schließer am 30.7.2010 für rd. 26.500 € und die Kel­ler­aus­stat­tung am 20.4.2011 für rd. 120.000 € aus ei­ge­nen fi­nan­zi­el­len Mit­teln an. Er ak­ti­vierte die bei­den In­ves­ti­tio­nen in sei­ner Son­der­bi­lanz für das Wirt­schafts­jahr 2010/2011 und rech­nete die von der Kläge­rin im Wirt­schafts­jahr 2007/2008 gel­tend ge­mach­ten In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge i.H.v. 40.000 € und 4.000 € ge­win­nerhöhend hinzu. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht. Wenn der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG im Ge­samt­hands­vermögen ge­bil­det werde, führe die An­schaf­fung im Son­der­be­triebs­vermögen zu kei­ner begüns­tig­ten An­schaf­fung im Sinne die­ser Vor­schrift.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten führt der Um­stand, dass bei einem vom Ge­samt­hands­ge­winn ab­ge­zo­ge­nen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag die ge­plante In­ves­ti­tion später (in­ner­halb des dreijähri­gen In­ves­ti­ti­ons­zeit­raums) von einem ih­rer Ge­sell­schaf­ter vor­ge­nom­men und in des­sen Son­der­be­triebs­vermögen ak­ti­viert wird, nicht zur ge­win­nerhöhen­den Rückgängig­ma­chung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags.

Maßge­bend dafür, ob der im Wirt­schafts­jahr 2007/2008 zu Las­ten des Ge­samt­hands­ge­winns ab­ge­zo­gene In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach dem Ende des drit­ten dar­auf­fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res, also nach dem 30.6.2011, nicht wie­der rückgängig zu ma­chen ist, ist es, ob die An­schaf­fung oder Her­stel­lung des be­tref­fen­den begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts auch dann, wenn sie im Son­der­be­triebs­vermögen des Ge­sell­schaf­ters statt­fin­det, die Rechts­folge des § 7g Abs. 2 S. 1 EStG auslöst und mit­hin im Wirt­schafts­jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung zu ei­ner ge­win­nerhöhen­den Hin­zu­rech­nung des be­tref­fen­den Be­trags führt.

Den Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen des BMF lässt sich zu der Streit­frage zwar keine ein­deu­tige Ant­wort ent­neh­men; nach Auf­fas­sung des Se­nats ist die Streit­frage je­doch zu be­ja­hen. Dafür spricht, dass nach § 7g Abs. 7 EStG bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten im Rah­men der Aus­le­gung der Vor­schrif­ten des § 7g Abs. 1 bis Abs. 6 EStG an­stelle des "Steu­er­pflich­ti­gen" die "Ge­sell­schaft" tritt. Dem­nach sind die Re­ge­lun­gen des § 7g EStG in­so­weit, als sie auf an­dere als Ein­zel­un­ter­neh­mer er­streckt wer­den, be­triebs- und nicht per­so­nen­be­zo­gen aus­zu­le­gen. Zum Be­triebs­vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft gehört aber in steu­er­li­cher Hin­sicht nicht nur das Ge­samt­hands­vermögen der Ge­sell­schaft (ge­nauer: der Ge­sell­schaf­ter in ih­rer ge­samthände­ri­schen Ver­bun­den­heit), son­dern auch das Son­der­be­triebs­vermögen der Ge­sell­schaf­ter.

Als Folge der sich aus dem Wort­laut des Ge­set­zes er­ge­ben­den be­triebs­be­zo­ge­nen Be­trach­tung verfügt die Per­so­nen­ge­sell­schaft für die Zwecke des § 7g EStG über einen ein­heit­li­chen Be­trieb, der so­wohl das ge­samthände­ri­sch ge­bun­dene Be­triebs­vermögen als auch das Son­der­be­triebs­vermögen der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter um­fasst. Aus der Ein­heit­lich­keit des Be­trie­bes folgt, dass es im Be­reich des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs für die Prüfung, ob eine vor­ge­nom­mene In­ves­ti­tion der­je­ni­gen ent­spricht, für die der Ab­zugs­be­trag in An­spruch ge­nom­men wurde, ohne Be­deu­tung ist, ob im Be­reich des Ge­samt­hands- oder des Son­der­be­triebs­vermögens in­ves­tiert wor­den ist.

Dem­nach wa­ren die an­ge­foch­te­nen Fest­stel­lungs­be­scheide für 2007 und 2008 in der Weise abzuändern, dass in den Streit­jah­ren die Rückgängig­ma­chung der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge für die Kel­ler­aus­stat­tung und den Schraub­ver­schließer entfällt. Der vom Fi­nanz­amt fest­ge­stellte Ge­winn der Kläge­rin aus Land- und Forst­wirt­schaft war für beide Jahre um ins­ge­samt 44.000 € zu ver­rin­gern.

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