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Kein Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG für vor dem 1.1.2009 zugeflossene Kapitaleinkünfte

FG Köln 22.7.2014, 8 K 1937/11

Das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot gem. § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­einkünf­ten, die vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind; dies folgt be­reits aus dem Wort­laut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG, nach dem § 20 Abs. 9 EStG erst­ma­lig auf nach dem 31.12.2008 zu­fließende Ka­pi­tal­erträge an­wend­bar ist. Mit die­ser For­mu­lie­rung stellt der Ge­setz­ge­ber nicht auf den Ab­fluss der po­ten­zi­ell als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähi­gen Auf­wen­dun­gen, son­dern viel­mehr dar­auf ab, wann die den Auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen­den Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen zu­fließen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten die Ab­zugsfähig­keit von nachträgli­chen Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen, die im Zu­sam­men­hang mit Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen ste­hen, die vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind. Die Kläger wur­den im Streit­jahr 2009 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung erklärten sie u.a. je­weils Ka­pi­tal­einkünfte, wo­bei der Kläger Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten i.H.v. rd. 1.500 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machte. Diese Auf­wen­dun­gen ste­hen un­strei­tig im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­erträgen, die den Klägern vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind und am 5.2., 5.5., 17.9. und 26.10.2009 be­zahlt wur­den.

Das Fi­nanz­amt er­kannte den gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht an. Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung wur­den beim Kläger und bei der Kläge­rin je­weils ein Spa­rer-Pausch­be­trag gem. § 20 Abs. 9 S. 1 und 2 EStG i.H.v. je­weils 801 € berück­sich­tigt. Die Kläger sind dem­ge­genüber der An­sicht, dass die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen stünden, die bis zum Jahr 2008 er­zielt wor­den seien. So­mit han­dele es sich um nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten zu Ka­pi­tal­einkünf­ten, die noch der Re­gel­be­steue­rung nach dem bis zum 31.12.2008 gülti­gen Ein­kom­men­steu­er­ge­setz un­terlägen und des­halb in vol­ler Höhe zu berück­sich­ti­gen seien.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen und wird dort un­ter dem Az. VIII R 42/14 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht den Ab­zug der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten i.H.v. 1.500 € als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen des Streit­jah­res 2009 ab­ge­lehnt. § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG schließt den Ab­zug der gel­tend ge­mach­ten Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten nicht aus, denn die Vor­schrift ist hier­auf nicht an­wend­bar.

Nach § 2 Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des UntS­tRefG vom 14.8.2007 tritt bei Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen § 20 Abs. 9 EStG vor­be­halt­lich der Re­ge­lung in § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG. Nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ist bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ein Spa­rer-Pausch­be­trag von 801 € ab­zu­zie­hen (ge­mein­sa­mer Spa­rer-Pausch­be­trag von 1.602 € bei Ehe­gat­ten, § 20 Abs. 9 S. 2 EStG); der Ab­zug der tatsäch­li­chen Wer­bungs­kos­ten ist aus­ge­schlos­sen. Der zeit­li­che An­wen­dungs­be­reich des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG be­stimmt sich nach § 52a Abs. 10 S. 10 EStG. Nach dem Wort­laut der Norm ist § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steu­erbüro­kra­tie­ab­bau­ge­setz vom 19.12.2008 erst­mals auf nach dem 31.12.2008 zu­fließende Ka­pi­tal­erträge an­zu­wen­den.

Bei zu­tref­fen­der Aus­le­gung des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG ist § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG auf die strei­ti­gen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten i.H.v. 1.500 € nicht an­wend­bar. Die Norm ist erst auf sol­che Auf­wen­dun­gen an­zu­wen­den, die mit Ka­pi­tal­ein­nah­men im Zu­sam­men­hang ste­hen, die nach dem 31.12.2008 zu­fließen und schränkt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug im Streit­fall da­her nicht ein.

Dies folgt be­reits aus dem Wort­laut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG, nach dem § 20 Abs. 9 EStG erst­ma­lig auf nach dem 31.12.2008 zu­fließende Ka­pi­tal­erträge an­wend­bar ist. Mit die­ser For­mu­lie­rung stellt der Ge­setz­ge­ber nicht auf den Ab­fluss der po­ten­zi­ell als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähi­gen Auf­wen­dun­gen, son­dern viel­mehr dar­auf ab, wann die den Auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen­den "Ka­pi­tal­erträge", was nur i.S.v. "Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen" ver­stan­den wer­den kann, zu­fließen. Die hier frag­li­chen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten ste­hen je­doch mit Ein­nah­men im Zu­sam­men­hang, die be­reits vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind, und erfüllen diese Vor­aus­set­zung da­mit nicht.

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