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Kein Bewertungsabschlag bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

FG Düsseldorf 19.3.2014, 4 K 1106/13 Erb

Das mit einem Erb­bau­recht be­las­tete Grundstück ist kein be­bau­tes Grundstück im Sinne des Be­frei­ungs­tat­be­stands des § 13c ErbStG. Viel­mehr be­schränkt sich die Be­wer­tung des Grund­be­sit­zes auf den ab­ge­zins­ten Bo­den­wert zzgl. des ka­pi­ta­li­sier­ten Erb­bau­szin­ses, die von je­der Nut­zung zu Wohn­zwe­cken un­abhängig sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Berück­sich­ti­gung ei­nes Be­wer­tungs­ab­schlags bei der Erb­schaft­steuer. Die Erb­las­se­rin war Mit­ei­gentüme­rin von mit einem Erb­bau­recht be­las­te­tem Grund­be­sitz. Nach dem Erb­bau­rechts­ver­trag war die Be­bau­ung zu Wohn­zwe­cken vor­ge­se­hen. Der Kläger er­hielt im Wege ei­nes Vermächt­nis­ses einen An­teil von 1/12 an dem Mit­ei­gen­tums­an­teil.

Bei der Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts berück­sich­tigte das zuständige Fi­nanz­amt den ab­ge­zins­ten Bo­den­wert zzgl. des ka­pi­ta­li­sier­ten Erb­bau­zin­ses; ein Gebäude­wert­an­teil blieb un­berück­sich­tigt, da die Gebäude nach Ab­lauf des Erb­bau­rechts mit dem Ver­kehrs­wert zu ent­schädi­gen sind. Auf die­ser Grund­lage setzte das Erb­schaft­steuer-Fi­nanz­amt die Erb­schaft­steuer fest. Der Kläger be­gehrt dem­ge­genüber die Gewährung des 10-pro­zen­ti­gen Be­wer­tungs­ab­schlags für zu Wohnz­ecken ver­mie­tete Grundstücke.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Erb­schaft­steuer-Fi­nanz­amt hat den Kläger zu Recht mit dem an­ge­foch­te­nen Be­scheid auf die darin fest­ge­setzte Erb­schaft­steuer in An­spruch ge­nom­men. Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf die Steu­er­be­frei­ung nach § 13c ErbStG. § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG begüns­tigt den erb­schaft­steu­er­li­chen Er­werb be­bau­ter Grundstücke und Grundstück­steile mit einem um 10 Pro­zent nied­ri­ge­ren Wert­an­satz, wenn sie zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wer­den und - wie hier - nicht als Be­triebs­vermögen an­der­weit begüns­tigt sind.

Der Kläger hat einen Grundstücks­an­teil er­wor­ben, der mit dem Recht des Erb­bau­be­rech­tig­ten, auf die­sem Grundstück ein Gebäude zu er­rich­ten, be­las­tet war. Die­ses Recht ist in be­son­de­rer Weise ge­schützt (etwa §§ 1 Abs. 4, 10 Erb­bauRG). Das mit einem Erb­bau­recht be­las­tete Grundstück ist kein be­bau­tes Grundstück im Sinne des Be­frei­ungs­tat­be­stands. Dem ent­spricht auch die Be­wer­tung des Grund­be­sitz­an­teils, nach der ge­rade die Nut­zung des Grund­be­sitz­teils zu Wohn­zwe­cken keine Rolle spielt. Viel­mehr be­schränkt sich die Be­wer­tung des Grund­be­sit­zes auf den ab­ge­zins­ten Bo­den­wert zzgl. des ka­pi­ta­li­sier­ten Erb­bau­szin­ses, die von je­der Nut­zung zu Wohn­zwe­cken un­abhängig sind und des­halb auch die vom Kläger be­gehrte Steu­er­be­frei­ung aus­schließen.

Für die­ses Er­geb­nis spricht auch die Ge­set­zes­begründung (BT-Drs. 16/7918 S. 36). Der Be­wer­tungs­ab­schlag soll nämlich dem Wett­be­werbs­nach­teil von Ver­mie­tern, die als Pri­vat­leute oder Per­so­nen­un­ter­neh­mer an­ders als in­sti­tu­tio­nelle Ver­mie­ter mit Erb­schaft­steuer be­las­tet wer­den können, Rech­nung tra­gen. Ei­gentümer von Grundstücken, die wie im Streit­fall mit einem Erb­bau­recht be­las­tet sind, ste­hen je­doch nicht in Kon­kur­renz zu in­sti­tu­tio­nel­len Ver­mie­tern. Viel­mehr sind Ei­gentümer die­ser Grundstücke - je­den­falls dann, wenn wie im Streit­fall die Erb­bau­be­rech­tig­ten mit Ab­lauf des Erb­bau­rechts eine Ent­schädi­gung für die auf ihm ste­hen­den Gebäude in Höhe des Ver­kehrs­werts er­hal­ten - in ei­ner Lage, die mit Ei­gentümern un­be­bau­ter Grundstücke ver­gli­chen wer­den kann.

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