Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird, § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
In einem vom BFH mit Urteil vom 5.9.2013 (Az. II R 16/12) entschiedenen Fall hoben der Veräußerer und der Ersterwerber den Kaufvertrag auf und vereinbarten in derselben Urkunde zugleich die Veräußerung des Grundstücks an einen Zweiterwerber. In einem solchen Fall kann die Steuerfestsetzung dann nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufgehoben werden, wenn der Ersterwerber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Grundstücksübertragung an den Zweiterwerber hat.
Ist dem Ersterwerber hingegen das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, steht die Benennung eines Dritten (Zweiterwerber) als Ersatzkäufer der Anwendung des § 16 GrEStG nicht entgegen.
Hinweis
Maßgeblich für die Anwendung des § 16 GrEStG ist, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und er demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war. Entsprechend verhielt es sich in dem unter Az. II R 9/12 entschiedenen Verfahren. Hier hatte der Ersterwerber auf die Weiterveräußerung an den Zweiterwerber Einfluss genommen und damit seine aus dem Ersterwerb verbliebene Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet.