deen

Themen

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

BFH v. 15.1.2019 - VII R 23/17

Der An­spruch auf Er­stat­tung der Grund­er­werb­steuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor In­sol­ven­zeröff­nung ge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag ent­steht im Fall der Ab­leh­nung der Erfüllung gem. § 103 Abs. 2 InsO erst nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. So­weit der BFH in sei­nem Ur­teil v. 17.4.2007 - VII R 27/06 von an­de­ren Grundsätzen aus­ge­gan­gen ist, hält er daran ins­be­son­dere im Hin­blick auf die geänderte Recht­spre­chung zu § 17 Abs. 2 UStG und zu § 14c Abs. 2 UStG nicht mehr fest.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin hatte im De­zem­ber 2005 für rund 1,1 Mio. € Mit­ei­gen­tums­an­teile an vier noch fer­tig­zu­stel­len­den Dop­pel­haushälf­ten er­wor­ben. Da sie die Grund­er­werb­steuer zu tra­gen hatte, setzte das Fi­nanz­amt diese i.H.v. 39.900 € fest. Der Be­scheid wurde be­standskräftig und die Kläge­rin zahlte die fest­ge­setzte Grund­er­werb­steuer.

 

Im März 2012 eröff­nete das AG das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Kläge­rin und ord­nete Ei­gen­ver­wal­tung an. Im März 2013 erklärte die Kläge­rin ge­genüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträger­ver­trags aus De­zem­ber 2005 gem. § 103 Abs. 2 InsO. An­schließend bat die Kläge­rin das Fi­nanz­amt um Er­stat­tung der Grund­er­werb­steuer.

 

Das Fi­nanz­amt hob den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid "we­gen Rückgängig­ma­chung des Er­werbs­vor­gangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2" GrEStG auf und erklärte die Auf­rech­nung mit Steu­er­schul­den der Kläge­rin we­gen Lohn­steuer für die Mo­nate De­zem­ber 2009 bis April 2010. Den Ein­spruch der Kläge­rin wer­tete die Behörde als An­trag auf Er­lass ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids und stellte fest, dass das Gut­ha­ben aus der Grund­er­werb­steuer durch Auf­rech­nung er­lo­schen sei.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

 

Gründe:

Das FG hat rechts­feh­ler­frei ent­schie­den, dass die Auf­rech­nung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO un­zulässig war.

 

Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wird auf An­trag die Steuer nicht fest­ge­setzt oder die Steu­er­fest­set­zung auf­ge­ho­ben, wenn die Ver­trags­be­din­gun­gen nicht erfüllt wer­den und der Er­werbs­vor­gang des­halb auf­grund ei­nes Rechts­an­spruchs rückgängig ge­macht wird, be­vor das Ei­gen­tum am Grundstück auf den Er­wer­ber über­ge­gan­gen ist. Der nach die­ser Re­ge­lung ent­ste­hende An­spruch des Steu­er­pflich­ti­gen auf Auf­he­bung ei­nes be­reits er­gan­ge­nen Grund­er­werb­steu­er­be­scheids führt nicht zum Erlöschen des ein­mal wirk­sam ent­stan­de­nen ur­sprüng­li­chen Steu­er­an­spruchs. Der An­spruch nach § 16 GrEStG ist viel­mehr ein wei­te­rer (ge­genläufi­ger), ei­genständi­ger An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, der selbständig ne­ben den Steu­er­an­spruch tritt. Es han­delt sich nicht um einen Er­stat­tungs­an­spruch i.S.d. § 37 Abs. 2 AO.

 

Dies hat zur Folge, dass der An­spruch aus § 16 GrEStG die Rechtmäßig­keit der für den ur­sprüng­li­chen Er­werbs­vor­gang vor­ge­nom­me­nen Be­steue­rung un­berührt lässt. Da­mit gewährt § 16 Abs. 1 GrEStG - ebenso wie §§ 14c Abs. 2 und 17 Abs. 2 UStG - einen ei­genständi­gen Be­rich­ti­gungs­an­spruch. "Rückgängig ge­macht" i.S.d. § 16 Abs. 1 GrEStG ist ein Er­werbs­vor­gang, wenn über die zi­vil­recht­li­che Auf­he­bung des den Steu­er­tat­be­stand erfüllen­den Rechts­ge­schäfts hin­aus die Ver­trags­part­ner sich der­art aus ih­ren ver­trag­li­chen Bin­dun­gen ent­las­sen ha­ben, dass die Möglich­keit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Er­wer­ber ver­bleibt, son­dern der Veräußerer seine ur­sprüng­li­che Rechts­stel­lung wie­der­er­langt. Erst zu die­sem Zeit­punkt ent­steht ma­te­ri­ell-recht­lich der An­spruch aus § 16 GrEStG. Dem­ent­spre­chend ist der An­spruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG auch erst zu die­sem Zeit­punkt vollständig ver­wirk­licht und da­mit ab­ge­schlos­sen.

 

Im vor­lie­gen­den Fall war der Er­werb der mit Bauträger­ver­trag aus De­zem­ber 2005 ver­kauf­ten Mit­ei­gen­tums­an­teile erst nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens rückgängig ge­macht wor­den. Die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 16 Abs. 1 GrEStG sind da­mit erst nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens erfüllt ge­we­sen. Dem­ent­spre­chend ist auch der An­spruch aus § 16 GrEStG ma­te­ri­ell-recht­lich erst nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den mit der Folge, dass das Fi­nanz­amt das hier strei­tige Gut­ha­ben aus der Grund­er­werb­steuer erst nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens schul­dig ge­wor­den ist.

 

So­weit der BFH in sei­nem Ur­teil v. 17.4.2007 - VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 von an­de­ren Grundsätzen aus­ge­gan­gen ist, hält er daran ins­be­son­dere im Hin­blick auf die geänderte Recht­spre­chung zu § 17 Abs. 2 UStG (BFH v. 25.7.2012 - VII R 29/11, BStBl II 2013, 36) und zu § 14c Abs. 2 UStG (BFH v. 8.11.2016 - VII R 34/15, BStBl II 2017, 496; Se­nats­be­schluss v. 25.4.2018 - VII R 18/16, BFH/NV 2018, 1289) nicht mehr fest.

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben