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Grunddienstbarkeit im Hinblick auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg

BGH 7.3.2014, V ZR 137/13

Eine Grund­dienst­bar­keit des In­halts, dass auf einen nach § 917 BGB zu dul­den­den Not­weg ver­zich­tet wird, ist im Grund­buch des durch den Ver­zicht be­las­te­ten Grundstücks ein­zu­tra­gen. Aus ei­ner Ein­tra­gung im Grund­buch des durch das Not­weg­recht be­las­te­ten Grundstücks kann sich ein ding­lich wir­ken­der Ver­zicht nicht er­ge­ben. Der Ei­gentümer ei­nes ver­bin­dungs­lo­sen Grundstücks kann einen Not­weg nicht auch für sei­nen künf­ti­gen Ein­zel­rechts­nach­fol­ger ver­lan­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Grundstücks­nach­barn. Das mit einem Wohn­haus be­baute Grundstück des Klägers be­sitzt kei­nen Zu­gang zu ei­ner öff­ent­li­chen Straße. Die Rechts­vorgänger der Par­teien hat­ten mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag im Jahre 1960 zu­guns­ten des kläge­ri­schen Grundstücks ein Geh- und Fahrt­recht über das Grundstück der Be­klag­ten ver­ein­bart, das mit fol­gen­dem In­halt in das Grund­buch ein­ge­tra­gen wurde:

"Die Verkäufer räumen mit Wir­kung für sich und ihre Rechts­nach­fol­ger im Ei­gen­tum der Restfläche von Flurstück Nr. 17 den je­wei­li­gen Ei­gentümern der Kauffläche für im­mer das un­ent­gelt­li­che Recht ein, über die Hoffläche und ent­lang des Obst­gar­tens auf einem ca. 3 m brei­ten Strei­fen je­der­zeit zu ge­hen und mit Fahr-zeu­gen al­ler Art zu fah­ren, um vom Weg zur Kauffläche ge­lan­gen zu können. Das Be­fah­ren mit Per­so­nen­kraft­wa­gen ist je­doch nicht ge­stat­tet."

Der Kläger ver­langt, so­weit hier von In­ter­esse, dass die Be­klag­ten mit Wir­kung für sich und ihre Rechts­nach­fol­ger ihm und sei­nen Rechts­nach­fol­gern die Be­nut­zung des We­ges mit Per­so­nen­kraft­wa­gen ge­gen Zah­lung ei­ner Not­we­ge­rente von 50 € jähr­lich ge­stat­ten.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf als sich die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten zur Gewährung ei­nes Not­weg­rechts auch auf die Rechts­nach­fol­ger der Par­teien be­zieht, und wies die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des AG im Um­fang der Auf­he­bung zurück.

Die Gründe:
Das LG hat rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass die auf dem Grundstück der Be­klag­ten las­tende Grund­dienst­bar­keit dem von dem Kläger gel­tend ge­mach­ten Not­weg­recht gem. § 917 BGB nicht ent­ge­gen­steht. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion liegt in der Be­schränkung des ein­ge­tra­ge­nen Geh- und Fahrt­rechts auf Kfz, die keine Pkw sind, kein ding­lich wir­ken­der Ver­zicht zu Las­ten des kläge­ri­schen Grundstücks. Rich­tig ist zwar, dass der Be­rech­tigte auf das Not­weg­recht ver­zich­ten kann. Ein sei­tens des Klägers erklärter Ver­zicht liegt aber nicht vor. Ein schuld­recht­li­cher Ver­zicht sei­ner Rechts­vorgänger, der sich aus dem der Be­stel­lung des Geh- und Fahrt­rechts zu­grun­de­lie­gen­den Schuld­verhält­nis er­ge­ben kann, bin­det den Kläger nicht. Eine ding­li­che und da­mit auch den Ein­zel­rechts­nach­fol­ger bin­dende Wir­kung des Ver­zichts kann nur durch eine ent­spre­chende Grund­dienst­bar­keit er­reicht wer­den.

Nach der drit­ten Al­ter­na­tive des § 1018 BGB kann ein Grundstück zu­guns­ten des je­wei­li­gen Ei­gentümers ei­nes an­de­ren Grundstücks auch in der Weise be­las­tet wer­den, dass die Ausübung ei­nes Rechts aus­ge­schlos­sen ist, das sich aus dem Ei­gen­tum an dem be­las­te­ten Grundstück dem an­de­ren Grundstück ge­genüber er­gibt. Dies be­trifft in ers­ter Li­nie die ding­li­che Ver­pflich­tung, die Nach­bar­rechte aus §§ 904 bis 923 BGB nicht oder nur ein­ge­schränkt auszuüben. Ein sich aus dem Grund­ei­gen­tum er­ge­ben­des Recht im Sinne des § 1018 BGB stellt auch das Not­weg­recht gemäß § 917 BGB dar. Ein Ver­zicht auf das Not­weg­recht kann da­her Ge­gen­stand ei­ner Grund­dienst­bar­keit im Sinne des § 1018 BGB sein.

Die Ent­ste­hung der Grund­dienst­bar­keit setzt gemäß § 873 BGB die Ei­ni­gung und Ein­tra­gung in das Grund­buch vor­aus. Sie ist auf dem für das die­nende Grundstück an­ge­leg­ten Grund­buch­blatt ein­zu­tra­gen, also auf dem des durch den Ver­zicht be­las­te­ten Grundstücks. Da­durch wird ein gutgläubi­ger las­ten­freier Er­werb durch einen Drit­ten, für den al­lein das Grund­buch­blatt die­ses Grundstücks maßge­bend ist, ver­hin­dert. An ei­ner im Grund­buch des kläge­ri­schen Grundstücks ein­ge­tra­ge­nen Grund­dienst­bar­keit des In­halts, dass der Ei­gentümer auf ein Not­weg­recht zum Be­fah­ren des Grundstücks der Be­klag­ten mit Per­so­nen­kraft­wa­gen ver­zich­tet, fehlt es hier. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten kommt es auf die zu­las­ten ih­res Grundstücks ein­ge­tra­gene Dienst­bar­keit nicht an; denn aus ei­ner Ein-tra­gung im Grund­buch des durch das Not­weg­recht be­las­te­ten Grundstücks kann sich ein ding­lich wir­ken­der Ver­zicht auf das Not­weg­recht nicht er­ge­ben.

Ohne Rechts­feh­ler nimmt das LG an, dass die Vor­aus-set­zun­gen für ein Not­weg­recht des Klägers gem. § 917 BGB vor­lie­gen. Kei­nen Be­stand ha­ben kann das Be­ru­fungs­ur­teil hin­ge­gen, so­weit sich die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten zur Gewährung ei­nes Not­weg­rechts auch auf die (Ein­zel-)Rechts­nach­fol­ger der Par­teien be­zieht. Zwar könnte auch ein neuer Ei­gentümer des kläge­ri­schen Grundstücks bei un­veränder­ten tatsäch­li­chen Verhält­nis­sen gem. § 917 BGB von den Be­klag­ten einen Not­weg ver­lan­gen. Das Ver­lan­gen ist aber Tat­be­stands­merk­mal für das Ent­ste­hen so­wohl der Dul­dungs- als auch der Ren­ten­zah­lungs­pflicht. So­lange ein Ein­zel­rechts­nach­fol­ger des Klägers einen Not­weg nicht ver­langt, hat er da­her we­der ein Be­nut­zungs­recht noch ist er zu ei­ner Ren­ten­zah­lung ver­pflich­tet. Ebenso verhält es sich im Hin­blick auf einen (Ein­zel-)Rechts­nach­fol­ger der Be­klag­ten. Eine Dul­dungs­pflicht bzw. ein Ren­ten­an­spruch ei­nes Rechts­nach­fol­gers entstünde erst, wenn der Kläger auch die­sem ge­genüber die Be­nut­zung ver­langt.

Link­hin­weis:

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